OGH 2Ob164/08v

OGH2Ob164/08v14.8.2008

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** KEG, *****, vertreten durch Gassauer-Fleissner Rechtsanwälte GmbH in Wien, und der Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei 1. P***** GmbH,

2. Mag. Adam H*****, beide vertreten durch Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Dr. Paul S*****, vertreten durch Dr. Claus Brändle, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen

89.624 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 29. Mai 2008, GZ 1 R 127/08y-33, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die in der Zulassungsbeschwerde geäußerte Kritik an der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zum Formerfordernis begründet keine erhebliche Rechtsfrage. Der Revision ist zuzugeben, dass ein nachträgliches einverständliches Abgehen von einer vereinbarten Schriftform sowohl ausdrücklich als auch stillschweigend möglich und zulässig ist (RIS-Justiz RS0014378; RS0038673). Die Beweispflicht für ein derartiges Abgehen vom Formerfordernis trifft allerdings den Beklagten, der sich darauf beruft (RIS-Justiz RS0017283; 8 Ob 661/90 = RIS-Justiz RS0017235 [T1]). Eine ausdrückliche Vereinbarung steht nicht fest. Ob schlüssig die Zulässigkeit mündlicher Erklärungen abweichend von der Schriftform vereinbart wurde, ist wie generell bei der Auslegung konkludenter Willenserklärungen (RIS-Justiz RS0043253 [T1]) von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig. Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht lässt sich hier nicht erkennen, hat doch der beklagte Treuhänder selbst im E-Mail-Verkehr mit dem zweiten Nebenintervenienten auf schriftlichen Zustimmungserklärungen bestanden und sogar gegenüber dem nunmehrigen Klagevertreter im Zusammenhang mit diesem E-Mail-Verkehr (ohne konkretes Ergebnis) das Problem angesprochen, ob eine Änderung der Treuhandvereinbarung nur schriftlich zulässig sei.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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