OGH 7Ob101/74 (RS0017235)

OGH7Ob101/7419.9.1974

Rechtssatz

An den Vertrag, wonach eine neue Vereinbarung bei Nichteinhaltung der Schriftform nichtig sein solle und auf die schriftliche Form auch einverständlich nicht verzichtet werden könne, sind die Parteien im Falle einer späteren Willensübereinstimmung nicht gebunden.

Normen

ABGB §884

7 Ob 101/74OGH19.09.1974

MietSlg 26063

8 Ob 661/90OGH30.10.1990

Vgl; Beisatz: Der Grundsatz der Vertragsfreiheit lässt eine derartige Selbstbindung der Parteien mit unwiderruflicher Wirkung für die Zukunft nicht zu; aus ihm ist vielmehr abzuleiten, dass die Parteien wie auch sonst, wenn sie nicht gebunden sein wollten (§ 884 ABGB), an die zunächst getroffene Vereinbarung der Unwirksamkeit allfälliger neuer Vereinbarungen und an den Verzicht auf eine einverständliche Abänderung im Falle einer späteren gegenteiligen Willensübereinstimmung nicht gebunden sind. Allerdings muss derjenige, der eine solche Abänderung behauptet, den Beweis erbringen, dass der Vertragspartner auch ohne Erfüllung der vereinbarten Form gebunden sein wollte. (T1) Veröff: WoBl 1991/42 S 54

10 Ob 122/98hOGH14.04.1998

Vgl auch; Beis wie T1 nur: Der Grundsatz der Vertragsfreiheit lässt eine derartige Selbstbindung der Parteien mit unwiderruflicher Wirkung für die Zukunft nicht zu. (T2)

2 Ob 164/08vOGH14.08.2008

Vgl; Beis wie T1 nur: Allerdings muss derjenige, der eine solche Abänderung behauptet, den Beweis erbringen, dass der Vertragspartner auch ohne Erfüllung der vereinbarten Form gebunden sein wollte. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19740919_OGH0002_0070OB00101_7400000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)