Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, wonach im Drittschuldnerprozess die Gültigkeit und Wirksamkeit der Pfändung und Überweisung nicht mehr überprüft werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0003869; 7 Ob 7/94m). Die Ausführungen der Beklagten, dass die nunmehrige Geltendmachung des Anspruchs im Drittschuldnerprozess als rechtsmissbräuchlich und sittenwidrig anzusehen wäre und das Erlöschen des von der Klägerin betriebenen Anspruchs (im Oppositionsstreit) „in jedem Verfahrensstadium" zu berücksichtigen sei, bedürfen schon deshalb keiner näheren Überprüfung, weil ein konkretes dahingehendes Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren gar nicht erstattet wurde (§§ 482, 504 Abs 2 ZPO; RIS-Justiz RS0026205).
Auch sonst vermag es die außerordentliche Revision der Beklagten nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)