Spruch:
Der Antrag, einen Gerichtshof erster Instanz außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz als zuständig zu bestimmen, wird abgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger erhebt Amtshaftungsansprüche, die er aus einer Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz ableitet. Er beantragt die Delegierung der Rechtssache gemäß § 31 JN an einen Gerichtshof erster Instanz außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz. Eine solche Delegation sei tunlich, da die kollegiale Zusammenarbeit zwischen den Gerichtshöfen erster Instanz und die gemeinsame Ausbildung und Berufsausübung im betreffenden Oberlandesgerichtssprengel sehr eng sei.
Auch wenn der Kläger seinen Delegierungsantrag sowohl an den Obersten Gerichtshof als auch an das Oberlandesgericht Graz gerichtet hat, wurde der Antrag richtigerweise dem Obersten Gerichtshof vorgelegt, weil Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen gemäß § 31 Abs 2 JN dem Obersten Gerichtshof vorbehalten sind. Der Delegierungsantrag ist allerdings nicht berechtigt. Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Derartige Zweckmäßigkeitsgründe hat der Kläger allerdings nicht dargelegt. Da ein Delegierungsantrag nicht einmal auf das Vorliegen von Ablehnungsgründen gestützt werden kann (vgl nur EvBl 1958/366: 3 Ob 250/02i: 5 Ob 239/03p uva; RIS-Justiz RS0073042), kommt es umso weniger in Betracht, eine Delegierung deshalb vorzunehmen, weil eine kollegiale Zusammenarbeit und „gemeinsame Ausbildung und Berufsausübung" zwischen dem an sich zuständigen Gericht und anderen Gerichtshöfen erster Instanz im Oberlandesgerichtssprengel behauptet wird.
Eine Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG wird vom Oberlandesgericht Graz zu treffen sein.
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