OGH 3Ob250/02i

OGH3Ob250/02i29.1.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Langenlois, nunmehr Bezirksgericht Krems an der Donau zur AZ E 257/96a anhängigen Exekutionssache der betreibenden Parteien V***** Aktiengesellschaft, ***** und anderer betreibender Gläubiger, wider die verpflichtete Partei Ing. Helmut O*****, wegen 38.634,77 EUR sA und anderer Forderungen, infolge Rekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 1. August 2002, AZ 12 Nc 26/02v, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Der Verpflichtete beantragte die Delegierung des gegen ihn beim Bezirksgericht Krems an der Donau anhängigen Exekutionsverfahrens an ein Gericht in Wien, weil ihm beim Bezirksgericht Langenlois und beim Landesgericht Krems an der Donau seit Jahren die gebotene Objektivität nachweislich verweigert werde und er daher diese Gerichte als befangen ablehne.

1. Das Oberlandesgericht Wien wies den Delegierungsantrag ab, weil ein solcher nicht auf eine pauschale Ablehnung eines Gerichts oder eines Gerichtshofs gestützt werden könne.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist zulässig, weil Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Delegierungsfragen, die in Wahrnehmung einer erstgerichtlichen Funktion ergingen, ungeachtet des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO bekämpfbar sind, soweit einer Anrufung des Obersten Gerichtshofs nicht der Anfechtungsausschluss des § 517 ZPO entgegensteht (1 Ob 80/02z = EvBl 2002/160 ua; RIS-Justiz RS0106758; Ballon in Fasching², § 31 JN Rz 12); er ist jedoch nicht berechtigt.

Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei von dem Oberlandesgericht, in dessen Sprengel das zuständige Gericht gelegen ist, anstelle desselben ein anderes im Sprengel dieses Oberlandesgerichts gelegenes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Der Delegierungsantrag kann jedoch nicht auf Ablehnungsgründe gestützt werden (stRsp: 1 Nd 12/02 ua; RIS-Justiz RS0114309, RS0073042; Ballon in Fasching², § 31 JN Rz 8 mwN; Mayr in Rechberger², § 31 JN Rz 4).

2. Das Oberlandesgericht Wien wies den gegen alle Richter des Landesgerichts Krems an der Donau gerichteten Ablehnungsantrag zurück; es sei gemäß § 23 JN zuständig, weil alle Richter des Landesgerichts Krems an der Donau abgelehnt worden seien. Allerdings könne eine Ablehnung nur aus persönlichen Gründen gegen die bestimmte, namentlich genannte Person eines Richters erfolgen, die Ablehnung eines ganzen Gerichts (als Institution) sei daher nicht zulässig.

Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist zulässig (vgl Ballon aaO § 24 JN Rz 5), jedoch nicht berechtigt.

Gemäß § 19 Z 2 JN kann ein Richter abgelehnt werden, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Eine Ablehnung kann jedoch nur aus persönlichen Gründen gegen die bestimmte Person eines Richters erfolgen, die Ablehnung eines ganzen Gerichts ist daher unzulässig (stRsp: 1 N 2/02 uva; RIS-Justiz RS0046005, RS0045983; Ballon in Fasching², § 19 JN Rz 7 mwN; Mayr aaO § 19 JN Rz 4).

Dem unbegründeten Rekurs des Verpflichteten ist daher zur Gänze ein Erfolg zu versagen.

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