Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 1.930,18 EUR (darin 321,70 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Die beklagten minderjährigen Schwestern erwirkten gegen den klagenden Schulverein eine einstweilige Verfügung vom 9. März 2007, derzufolge dieser verpflichtet ist, ihnen zur Sicherung ihres Anspruchs auf Zuhaltung des jeweils abgeschlossenen Schulausbildungsvertrags beziehungsweise auf Ermöglichung des Schulbesuchs den ungestörten Besuch der T*****-Schule ***** in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang zu gestatten. Diese Verfügung wurde am 21. März 2007 für vollstreckbar erklärt.
Die Beklagten behaupteten weiterhin Verstöße gegen den Titel und erwirkten gegen den klagenden Verein [wegen zweier Verstöße] eine Exekutionsbewilligung sowie drei weitere Strafbeschlüsse (ON 2, 3 und 5 des Exekutionsakts).
Der Verein ließ am 20., 21., 22., 23. und 26. März 2007 die Beklagten nicht zum Besuch des Schulunterrichts zu.
Der W*****verein hatte am 26. Jänner 2007 über die Mädchen und deren Eltern ein Hausverbot verhängt. Ihr Vater hatte im Dezember 2006 in Teheran an der sogenannten „Holocaust-Konferenz" und im Jahr 2006 an einer Demonstration in Berlin teilgenommen.
In ihrer auf Unzulässigkeit der Exekutionen (einschließlich einer solchen auf Fahrnisse zur Hereinbringung der Kosten des Exekutionsverfahrens) gerichteten Klage brachte der zur dargestellten Duldung verpflichtete Verein - soweit noch wesentlich - vor, er habe zwar gegen die Titelverpflichtung verstoßen, dies aber ohne jegliches Verschulden. Es fehle ihm auf den verbotenen Zustand die Einflussmöglichkeit. Er sei nur Mieter, der Hauseigentümer, ein anderer Verein, habe am 26. Jänner 2007 gegen die Beklagten und deren Eltern ein Hausverbot ausgesprochen.
Die Beklagten wendeten dagegen ein, das Hausverbot sei schon lange vor Entstehen des Titels erlassen worden und schon deshalb wäre die Klage abzuweisen. Das Hausverbot wäre gegen den klagenden Verein als Schulbetreiber nicht durchsetzbar. Die exekutiv durchsetzbare Verpflichtung aus der einstweiligen Verfügung sei ein stärkerer Rechtsgrund als ein allfälliges Hausverbot und könne dem Vermieter entgegengehalten werden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren aufgrund der oben wiedergegebenen Feststellungen ab.
Der (auf unrichtige rechtliche Beurteilung gestützten) Berufung des Klägers gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei.
Das Berufungsgericht stimmte zwar mit dem klagenden Verein überein, dass für eine [teilweise] Umdeutung seiner Impugnations- in eine Oppositionsklage kein Raum bleibe, erklärte aber das Ersturteil dennoch für im Ergebnis richtig. Die Rechte eines Eigentümers, jeden anderen von der Benützung seiner Sache auszuschließen, sei durch den Mietvertrag mit dem Kläger beschränkt. Unabhängig davon habe dieser der vollstreckbaren einstweiligen Verfügung Folge zu leisten. Dazu gehöre auch die Verpflichtung, störende Dritte (auch Vermieter) nötigenfalls durch rechtliche Schritte auszuschalten. Der klagende Verein habe kein Vorbringen erstattet, welche Versuche er zur Erfüllung seiner Titelverpflichtung unternommen habe. Im Gegensatz dazu habe er vorgebracht, das Verhalten des Vermieters zu begrüßen, ja sogar diese Vorgangsweise für sich in Anspruch zu nehmen. Damit habe er klargemacht, dem Verhalten des Dritten keinen Widerstand entgegengesetzt zu haben. Schon wegen des Vorbringens, dieses zu unterstützen, sei - abgesehen von der Eventualmaxime - kein Verbesserungsverfahren ins Auge zu fassen. Es handle sich eben nicht um eine Unvollständigkeit.
Die Revision sei zulässig, weil die Frage, inwieweit das Verhalten Dritter rechtmäßiges Verhalten unmöglich machen könne und inwieweit der Verpflichtete auf deren Verhalten Einfluss nehmen müsse, noch nicht abschließend judiziert sei.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nach § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Impugnationsklage insgesamt fünf völlig gleichartige Verstöße gegen den Exekutionstitel betrifft, kann im Hinblick auf den Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts („übersteigt 20.000 EUR") davon ausgegangen werden, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands in jedem einzelnen Fall 4.000 EUR übersteigt (ebenso 3 Ob 19/01t = JBl 2002, 261). Es liegt daher - notwendigerweise daher, ohne dass eine Rückleitung des Aktes an das Gericht zweiter Instanz zu erfolgen hätte - in keinem Punkt ein Entscheidungsgegenstand vor, der gemäß § 502 Abs 2 ZPO das Rechtsmittel als jedenfalls unzulässig erscheinen ließe. Mit Impugnationsklage kann der Verpflichtete ua geltend machen, er habe dem gegen ihn mit dem Exekutionstitel auferlegten Duldungs- oder Unterlassungsgebot ohne sein Verschulden zuwidergehandelt. Dafür trifft ihn auch die Beweislast (3 Ob 19/01t mwN ua, RIS-Justiz RS0000756 [T2 und T3]). Dass hier keine (etwa auf Unmöglichkeit der Leistung gestützte) Klage nach § 35 EO vorliegt, hat die klagende Partei bereits in zweiter Instanz unmissverständlich klargestellt. Demnach ist nur noch die in dritter Instanz erkennbar allein aufrecht erhaltene - nicht im Mittelpunkt der Klagserzählung stehende - Behauptung des Klägers (des Verpflichteten im Exekutionsverfahren) zu prüfen, ein von ihm zu unterscheidender Verein als Hauseigentümer habe gegen die Beklagten und deren gesetzliche Vertreter ein Hausverbot erlassen, das, wie er in der mündlichen Streitverhandlung ergänzte, auch nach Erlassung der einstweiligen Verfügung aufrecht sei. Er habe daher ohne jegliches Verschulden seiner Duldungsverpflichtung zuwidergehandelt und habe mangels Möglichkeit der Einflussnahme den verbotenen Zustand nicht beseitigen können. Um die Beseitigung eines (schon vor der Titelschaffung) bestehenden Zustands im Sinne der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0004413) geht es hier gerade nicht, weshalb weder eine Beseitigungspflicht des Klägers noch deren Unmöglichkeit zur Debatte steht. Den Kläger trifft vielmehr nach der den Titel bildenden einstweiligen Verfügung eine einfache Duldungspflicht; dass er objektiv gegen diese verstieß, bildet auch in dritter Instanz keinen Streitpunkt.
Ausgehend von diesem Streitstand sind die von der zweiten Instanz aufgeworfenen Rechtsfragen, worauf in der Revisionsbeantwortung hingewiesen wird, im vorliegenden Verfahren in Wahrheit nicht entscheidungswesentlich und daher als bloß abstrakte Fragen nicht präjudiziell. Dass der Hauseigentümer - abgesehen von dem festgestellten Hausverbot gegen die Beklagten und deren Eltern - irgendetwas gegen den Kläger unternommen hätte - und sei es nur eine Weisung an ihn - wurde in erster Instanz gar nicht vorgebracht; vielmehr ist unbekämpft festgestellt, dass es der klagende Verein selbst war, der die Beklagten an fünf Tagen am Schulbesuch hinderte. Was alles ein Verpflichteter grundsätzlich gegen einen dritten Vertragspartner unternehmen muss, um seiner titelmäßigen Verpflichtung nachzukommen, ist ebenfalls nur von theoretischer Bedeutung, wenn nicht einmal andeutungsweise behauptet wurde, dass ihm die auferlegte Duldung unmöglich gemacht worden wäre. Ob in einem solchen Fall auch rechtliche Schritte unternommen werden müssten, wie das Gericht zweiter Instanz meinte, ist daher nicht zu prüfen. Dass sich der Kläger ohnehin mit dem Hausverbot identifiziere, wie das Berufungsgericht darlegt, bestreitet er im Übrigen in dritter Instanz nicht.
Die Revision ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO.
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