§§ 36 und 355 EO:
OGH 20. 6. 2001, 3 Ob 19/01t (LGZ Wien 23. 10. 2000, 47 R 834/00v; BG Josefstadt 26. 6. 2000, 11 Cg 17/99k)
Mit einstweiliger Verfügung vom 12. 5. 1998 wurde der kl Partei zur Sicherung des Unterlassungsanspruches der bekl Partei verboten, wann und auf welche Art immer, insb durch mechanische Musik, ein Werk der Tonkunst öffentlich aufzuführen oder aufführen zu lassen, welches durch die Zugehörigkeit des Textdichters, Komponisten oder Musikverlegers zur bekl Partei oder zu einer dieser durch Gegenseitigkeitsvertrag angeschlossenen ausländischen Urhebergesellschaft dem Werkbestand der bekl Partei angehört. Am 6. 5. 1999 erging ein gleichlautendes, mittlerweile rechtskräftiges Anerkenntnisurteil.