OGH 2Nc17/08k

OGH2Nc17/08k13.6.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Veith und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rudolf P*****, vertreten durch Dr. Stefan Wurst, Mag. Martin Ströck, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei W***** AG *****, vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH in Graz, wegen 4.365,24 EUR sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien das Bezirksgericht Leibnitz bestimmt.

Text

Begründung

Am 14. 7. 2007 ereignete sich auf der A9, der Pyhrnautobahn, im Gemeindegebiet Gralla, Bezirk Leibnitz, ein Verkehrsunfall, an dem unter anderem ein vom Kläger gelenkter und ihm gehöriger Pkw sowie ein bei der Beklagten haftpflichtversicherter, von Dr. Karl Heinz S***** gelenkter Pkw beteiligt waren.

Der Kläger begehrt den Ersatz der unfallkausalen Schäden am Klagsfahrzeug mit dem wesentlichen Vorbringen, der gegnerische Lenker habe durch sein Bremsmanöver samt Kollisionen dem nachfolgenden Kläger den Bremsweg verkürzt, sodass dieser trotz sofortiger Bremsung nicht mehr kollisionsfrei hinter dem Beklagtenfahrzeug anhalten habe können. Das Alleinverschulden treffe dessen Lenker. Zum Beweis für sein Vorbringen beantragt er unter anderem die Einvernahme seiner selbst sowie zweier Zeugen, davon einer wohnhaft in Wien, der andere in Schweden, wobei dessen Einvernahme im Rechtshilfeweg beantragt wird.

Die Beklagte brachte vor, das Alleinverschulden treffe den Kläger, der gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen habe und in hohem Maß unaufmerksam gewesen sei. Die Beklagte beantragt zum Beweis für ihr Vorbringen unter anderem die Einvernahme von sechs Zeugen, von denen einer im Bezirk Leibnitz, die fünf weiteren in Graz bzw im Bezirk Graz-Umgebung wohnhaft bzw zu laden sind, sowie die Durchführung eines Ortsaugenscheins.

Die Beklagte beantragt die Delegierung des Verfahrens an das Bezirksgericht Leibnitz, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignet habe und der Ortsaugenschein durchzuführen sein werde. Die als Zeugen zu vernehmenden Personen seien im Bezirk Leibnitz oder in Graz wohnhaft.

Der Kläger sprach sich gegen die Delegierung aus. Ein Lokalaugenschein sei nicht erforderlich, der Kläger, die Beklagte sowie einer der vom Kläger beantragten Zeugen hätten ihren Wohnsitz bzw Sitz in Wien. Die Delegierung würde zu höheren Verfahrenskosten führen, da beide Parteienvertreter ihren Sitz außerhalb des Sprengels des Bezirksgerichts Leibnitz hätten.

Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien trat dem Delegierungsantrag nicht entgegen.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung ist gerechtfertigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046324) soll eine Delegierung zwar nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden, doch sprechen im Allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete (RIS-Justiz RS0046149).

Im vorliegenden Fall wohnen sechs von acht (in Österreich) zur Einvernahme beantragten Personen in der Nähe des Unfallsorts und somit des Bezirksgerichts Leibnitz. Da der Beklagtenvertreter seinen Sitz weder in Wien noch in Leibnitz hat, fällt bei ihm für die Tagsatzungen jedenfalls der doppelte Einheitssatz gemäß § 23 Abs 5 RATG an. Auch eine Reduktion der Zeugengebühren ist zu erwarten. Die überwiegenden Gründe sprechen somit für eine Durchführung des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Leibnitz, weshalb der Delegierungsantrag zu bewilligen war.

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