Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Punkt B seiner Entscheidung gab das Rekursgericht dem Rekurs des betreibenden Gläubigers gegen Punkt 3. der erstinstanzlichen Entscheidung dahin Folge, dass es diesen aufhob und dem Erstgericht in diesem Umfang die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftrug. Es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Aus der Begründung ergibt sich, dass die aufgetragene Verfahrensergänzung allein einen Verbesserungsversuch in Ansehung des Exekutionsantrags betrifft.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs der betreibenden Partei ist ungeachtet des Zulässigkeitsausspruchs der zweiten Instanz unzulässig. Diese ließ jene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs außer Acht, wonach Beschlüsse des Rekursgerichts, mit denen es dem Erstgericht die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens auftrug, absolut unanfechtbar sind (RIS-Justiz RS0036243 [T4, T8, T12 und T13]; zuletzt 3 Ob 229/06g; 3 Ob 42/08k). Angesichts dieses gegenüber § 528 Abs 1 ZPO weitergehenden Rechtsmittelausschlusses kann die Zulassung des Rekurses daran nichts ändern (3 Ob 165/06w).
Der Rekurs ist daher zurückzuweisen.
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