OGH 13Os26/08k

OGH13Os26/08k11.6.2008

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Juni 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Just als Schriftführerin in der Strafsache gegen Josef S***** und einen anderen Angeklagten wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Harald L***** und die Berufung des Angeklagten Josef S***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 21. November 2007, GZ 4 Hv 212/04t-103, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten L***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

A. Im ersten Rechtsgang wurden die Angeklagten Josef S***** und Harald L***** mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 26. September 2005, GZ 4 Hv 212/04t-49, der Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhehlerei „unter dem erschwerenden Umstand der Gewerbsmäßigkeit nach den §§ 37 Abs 1 lit b, 38 Abs 1 lit a FinStrG", Josef S***** teilweise als Bestimmungstäter nach § 11 zweiter Fall FinStrG, schuldig erkannt. Danach haben „in Graz und anderen Orten vorsätzlich bisher unbekannt gebliebene Täter eines im § 37 Abs 1 lit a FinStrG bezeichneten Finanzvergehens, welche in wiederholten Angriffen Schmuggel durch das vorsätzlich vorschriftswidrige Verbringen von eingangsabgabepflichtigen Waren, nämlich von zumindest 34 Millionen Stück (= 170.000 Stangen) Zigaretten der Marke Superkings von Ungarn nach Österreich begangen hatten, nach der Tat dabei unterstützt, die Sachen, hinsichtlich welcher das Finanzvergehen begangen worden war, zu verheimlichen und zu verhandeln, wobei sie in der Absicht handelten, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßige Begehung), und zwar:

I. Josef S***** allein

1. im April 2000, indem er drei Transportfahrten zu je zwei Millionen Stück (= 10.000 Stangen) Zigaretten der Marke Superkings, welche zuvor von Ungarn nach Österreich geschmuggelt worden waren, von Österreich nach England durchführte, und

2. im Juni bis August 2000, indem er den abgesondert verfolgten Karl-Heinz R***** bestimmte, in sieben Fahrten jeweils vier Millionen Stück (= 20.000 Stangen) Zigaretten der Marke Superkings, welche zuvor von Ungarn nach Österreich geschmuggelt worden waren, von Deutschland nach England zu transportieren, und Harald L***** zu den zu II. geschilderten Tathandlungen bestimmte;

II. Harald L***** zwischen Ende Juni 2000 und Dezember 2000, indem er die Erlöse aus dem Verkauf der zu I/2 genannten 28 Millionen Stück Zigaretten im Wert von 4,476.646,58 Euro in Deutschland übernahm und nach Österreich transportierte und Teile der Erlöse von Österreich zum Unwechseln nach England und wieder zurück verbrachte."

Die dagegen von den Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden wurden mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 7. September 2006, AZ 15 Os 51/06y, verworfen, jedoch den gegen Teilfreisprüche gerichteten Nichtigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft und der Finanzstrafbehörde erster Instanz Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt blieb, im freisprechenden Teil und demzufolge in den Sanktionsaussprüchen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

B. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 11. Jänner 2007, GZ 4 Hv 212/04t-88, wurden Josef S***** und Harald L***** - im zweiten Rechtsgang, zusätzlich zu den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen - des Finanzvergehens der vorsätzlichen Abgabenhehlerei „unter dem erschwerenden Umstand der Gewerbsmäßigkeit nach den §§ 37 Abs 1 lit b, 38 Abs 1 lit a FinStrG" schuldig erkannt.

Danach haben sie im Juni 2000 im bewussten und gewollten Zusammenwirken in Graz und anderen Orten „vorsätzlich bisher unbekannt gebliebene Täter eines im § 37 Abs 1 lit a FinStrG bezeichneten Finanzvergehens, welche in wiederholten Angriffen Schmuggel durch die vorsätzlich vorschriftswidrige Verbringung von eingangsabgabepflichtigen Waren, nämlich von zumindest 42 Millionen Stück (= 210.000 Stangen) Zigaretten der Marke Superkings von Ungarn nach Österreich begangen hatten, nach der Tat dabei unterstützt, die Sachen, hinsichtlich welcher das Finanzvergehen begangen worden war, zu verheimlichen und zu verhandeln, wobei sie in der Absicht handelten, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßige Begehung), indem sie vier Transporte zu je zwei Millionen Stück (= 10.000 Stangen) Zigaretten der Marke Superkings, welche zuvor von Ungarn nach Österreich geschmuggelt worden waren, von Österreich nach England durchführten."

Die dagegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Harald L***** wurde mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 8. August 2007, AZ 15 Os 57/07g, zurückgewiesen, in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Josef S***** und aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden jedoch das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

C. Mit dem vorliegenden Urteil wurden - neben verfehlter Wiederholung der rechtskräftigen Schuldsprüche aus dem ersten Rechtsgang (US 6, RIS-Justiz RS0100041) - die Strafen festgesetzt und gemäß § 259 Z 3 StPO ein Freispruch der Angeklagten Josef S***** und Harald L***** vom Vorwurf gefällt, sie hätten im bewussten und gewollten Zusammenwirken im Juni 2000 vier Transporte zu je zwei Millionen Stück (= 10.000 Stangen) Zigaretten der Marke Superkings, welche zuvor von Ungarn nach Österreich geschmuggelt worden waren, von Österreich nach England durchgeführt.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil vom Angeklagten Harald L***** aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Zur Anfechtung des Schuldspruchs aus dem ersten Rechtsgang (oben A.) ist der Angeklagte im Hinblick auf die mit der erwähnten bestätigenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 7. September 2006, AZ 15 Os 51/06y, eingetretene Rechtskraft nicht legitimiert. Soweit er zudem „ausreichende Feststellungen zum Wert der Fahrzeuge" vermisst, hinsichtlich derer auf Wertersatz erkannt wurde (im Urteil wurde ein Gesamtwert von 173.000 Euro zu Grunde gelegt, US 9 Mitte), macht er der Sache nach einen Berufungsgrund geltend. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer rüge „den Nichtigkeitsgrund gemäß § 281 Abs 3 StPO", entzieht sich mangels erkennbaren Substrats inhaltlicher Erwiderung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten Harald L***** beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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