OGH 6Ob101/08h

OGH6Ob101/08h5.6.2008

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk, sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.‑Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Manfred Rath, Mag. Gerhard Singl und Mag. Georg Dieter, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Edwin B*****, vertreten durch Kodolitsch ‑ Nopp - Kodolitsch Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen Feststellung (Streitwert 35.000 EUR) über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 6. März 2008, GZ 3 R 15/08k‑19, womit das Urteil des Bezirksgerichts Graz‑Ost vom 4. Juni 2007, GZ 15 C 202/06b‑19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2008:0060OB00101.08H.0605.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine notwendige Streitgenossenschaft vor, wenn wegen Nichterfassung aller Teilhaber die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch verschiedene Entscheidungen entsteht (RIS‑Justiz RS0035479). Ob dies der Fall ist, ist nach den Umständen des besonderen Falls zu beurteilen (RIS‑Justiz RS0035479).

2. Nach ständiger Rechtsprechung muss, wenn überhaupt strittig ist, ob ein Miet- oder Pachtvertrag besteht, die Klage gegen sämtliche Vertragspartner gerichtet werden (RIS‑Justiz RS0013416, RS0013160). Dafür, dass das mit Mietrecht der nicht am Verfahren beteiligten Waltraud P***** unstrittig gewesen sei, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Die behauptete Auflösung des Bestandvertrags durch die Mitmieterin erfolgte erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz, sodass dieser Umstand vom Berufungsgericht zu Recht nicht berücksichtigt wurde.

3. Entgegen den Revisionsausführungen sind die Vorinstanzen von der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 3 Ob 675/80 nicht abgewichen. Nach dieser Entscheidung ist die Klage nur eines von mehreren Mitmietern auf Feststellung des Bestehens eines Mietrechts dann zulässig, wenn dieses nur bei ihm bestritten ist. Dieser Fall liegt hier jedoch gerade nicht vor. Dass nur der Kläger den Bestandzins bezahlt hat, vermag an der Mitmietereigenschaft von Waltraud P***** nichts zu ändern.

4. Wenn bei dieser Sachlage die Vorinstanzen die Mitmieterin als notwendige Streitgenossin qualifizierten, so ist darin jedenfalls kein im Interesse der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. An der Auffassung dass dann, auch die Mietrechte eines am Verfahren nicht beteiligten weiteren Mitmieters bestritten sind, die von einem von mehreren Mitmietern angestrebte Feststellung seiner Stellung als Mitmieter von allen übrigen Mitmietern als einheitlichen Streitgenossen getragen werden muss, hat der Oberste Gerichtshof in neuerer Zeit ausdrücklich festgehalten (6 Ob 299/01s; vgl RIS‑Justiz RS0024865).

5. Damit bringt die Revision aber keine Rechtsfragen der im § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zur Darstellung, sodass sie spruchgemäß zurückzuweisen war.

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