Spruch:
Der Antrag der Beklagten, gemäß § 31 JN anstelle des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien das Bezirksgericht Klagenfurt zur weiteren Verhandlung und Entscheidung des Rechtsstreites zu bestimmen, wird abgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Über die Mitte Oktober 1991 angebrachte Besitzstörungsklage des Untermieters gegen die Hauptmieterin einer Wiener Wohnung ist der Rechtsstreit nach Aufhebung des im ersten Rechtsgang gefaßten Endbeschlusses vom 8.Januar 1993 durch das Rekursgericht im zweiten Rechtsgang bei dem gemäß § 81 JN zuständigen Bezirksgericht Innere Stadt Wien anhängig.
Die Hauptmieterin mußte in der Zwischenzeit die Wohnung räumen.
Der Besitzstörungskläger hat sein Begehren auf Kostenersatz eingeschränkt.
Im zweiten Rechtsgang wurden bereits zwei Zeugen sowie der Kläger als Partei vernommen. Zu vernehmen sind noch die in Klagenfurt wohnhafte Beklagte sowie als Zeugin die Freundin des Sohnes der Beklagten; unter Umständen käme noch die Vernehmung des Sohnes der Beklagten in Betracht. Beide haben ihren Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichtes Klagenfurt.
Die Beklagte beantragte - noch vor den Beweisaufnahmen im zweiten Rechtsgang - die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Klagenfurt, weil in dessen Sprengel nicht nur beide Parteien, sondern auch sämtliche zu vernehmenden Zeugen (bis auf einen Studenten, auf dessen Vernehmung in der Folge übereinstimmend verzichtet wurde) ihren Wohnsitz hätten.
Der Kläger sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus.
Mit Rücksicht auf den fortgeschrittenen Stand des Verfahrens ist eine Delegierung, mit der zwangsläufig ein Richterwechsel verbunden wäre, nicht zweckmäßig.
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