Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher im Regelfall keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RIS-Justiz RS0112739, RS0042805). Das Berufungsgericht hat seine Auffassung nachvollziehbar dargelegt, eine auffallende Fehlbeurteilung liegt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Warenausstattung der Beklagten hohe Bekanntheit genießt, nicht vor.
Soweit sich die Revision auf eine Formulierung in der Entscheidung 17 Ob 16/07p (= ÖBl 2008, 40 [Rungg/Albiez] - KitKat) stützt, übersieht sie einen Unterschied in den Fallgestaltungen: In 17 Ob 16/07p hatte die Beklagte eine originär wenig kennzeichnungskräftige Bildmarke der Klägerin praktisch unverändert in ihre Warenausstattung aufgenommen. Diese Marke hätte dort nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs (nur) dann eine selbständig kennzeichnende Stellung im Sinn der Entscheidung Thomson Life (EuGH C-120/04 = ÖBl 2006, 143 [Hofinger]) behalten können, wenn sie selbst - nicht die konkrete Warenausstattung der Klägerin, in die diese Marke ebenfalls integriert war - eine hohe durch Benutzung erworbene Kennzeichnungskraft aufgewiesen hätte. Demgegenüber ist im hier vorliegenden Fall nicht die unveränderte Übernahme einer Marke in ein anderes Zeichen, sondern die Verwechslungsgefahr zwischen zwei unterschiedlich gestalteten Warenausstattungen zu beurteilen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)