Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionsgegnerin hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung
In einer 1987 geschlossenen Betriebsvereinbarung hatte sich die Arbeitgeberin des Klägers verpflichtet, näher bezeichneten Angestellten einen in bestimmter Weise zu berechnenden Pensionszuschuss zur gesetzlichen Altersversorgung zu gewähren. In einer weiteren Betriebsvereinbarung vom 14. 4. 1999 wurde vereinbart, die aus der Betriebsvereinbarung 1987 resultierenden Pensionsansprüche an eine Pensionskasse zu übertragen. Die Arbeitgeberin werde zu diesem Zweck mit der (nunmehr beklagten) Pensionskasse einen Pensionskassenvertrag abschließen, der die Umsetzung der in dieser Betriebsvereinbarung getroffenen Regelungen sicherstelle. Die Pensionsvorsorge erfolge durch die Übernahme der auf Grund der Betriebsvereinbarung vom 20. 11. 1987 bestehenden Pensionszusagen und durch die Überweisung des Deckungserfordernisses in die Pensionskasse sowie durch die Zahlung von laufenden Beträgen der Arbeitgeberin nach Maßgabe der Bestimmungen der Betriebsvereinbarung vom 14. 4. 1999 an die Pensionskasse. Durch die vollständige Überweisung des Deckungserfordernisses erlösche die direkte Leistungszusage der Arbeitgeberin. Die Pensionsleistungen habe sodann direkt die Pensionskasse zu erbringen. Der Beitrags- und Leistungsberechnung werde der jeweils gültige Geschäftsplan der Pensionskasse zugrunde gelegt (zu den näheren Bestimmungen der Betriebsvereinbarung siehe im Detail S 14 ff des Ersturteils). Zur Erfüllung dieser Betriebsvereinbarung schloss die Arbeitgeberin - ebenfalls am 14. 4. 1999 - mit der beklagten Pensionskasse einen Pensionskassenvertrag (zu dessen Inhalt siehe S 24 ff des Ersturteils). In Erfüllung dieses Pensionskassenvertrages zahlte die Arbeitgeberin ein zum Stichtag 31. 12. 1998 berechnetes Deckungserfordernis und sodann ab dem Jahr 1999 laufend Pensionskassenbeiträge an die Beklagte.
Der Kläger trat mit Ablauf des 31. 12. 2000 in den dauernden Ruhestand und bezieht seither eine gesetzliche Alterspension. Auf Grund des Pensionskassenvertrages hatte er gegenüber der Beklagten 2002 einen Anspruch auf eine 14 mal jährlich zu zahlende Zusatz-Alterspension von EUR 1.025,27 brutto monatlich. 2002 erfüllte der Veranlagungserfolg aller (österreichischen) Pensionskassen nicht die Erwartungen. Der dem vorliegenden Pensionskassenvertrag unterstelle Rechnungszins von 6,5 %, der zu einer unveränderten Aufrechterhaltung der Zusatzpension des Klägers erforderlich gewesen wäre, konnte daher nicht erreicht werden. Auf Grund dieser Verschlechterung des Veranlagungserfolges zahlte die Klägerin dem Beklagten in der Zeit vom 1. 1. 2003 bis zum 30. 6. 2004 einen um monatlich EUR 5,43 reduzierten Betrag aus. Der Kläger begehrt, die Beklagten zur Zahlung des aus dieser Minderleistung resultierenden Fehlbetrages von EUR 97,74 brutto zu verpflichten und festzustellen, dass der Kläger ihr gegenüber auch ab dem 1. 7. 2004 Anspruch auf Pensionsleistungen zumindest in der bisherigen Höhe habe. Gegenstand der Betriebsvereinbarung und des Pensionskassenvertrags sei eine leistungsorientierte Zusatzpension gewesen, was durch eine mit der Arbeitgeberin vereinbarte Nachschusspflicht sichergestellt worden sei. Die Möglichkeit einer Reduktion der Pensionsleistung sei nicht vereinbart worden. Die Beklagte sei daher zu der 2003 vorgenommenen Kürzung der Zusatzpension nicht berechtigt.
Die Beklagte hielt dem entgegen, dass der Beitrags- und Leistungsberechnung der jeweils gültige Geschäftsplan zugrunde gelegt und keine Nachschusspflicht der Arbeitgeberin vereinbart worden sei. Der Geschäftsplan sehe eine in beide Richtungen variable, insbesondere auch vom jeweiligen Veranlagungserfolg abhängige Wertanpassung der Leistung vor. Der verminderte Veranlagungserfolg habe daher zwingend zu einer entsprechenden Kürzung der Zusatzpension führen müssen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es ging davon aus, dass hier eine (zulässige) Mischform zwischen einem leistungsorientierten und einem beitragsorientierten Modell vereinbart worden sei. Für die hier strittige Alterspension sei jedenfalls keine Nachschusspflicht der Arbeitgeberin vereinbart worden. Die Beklagte sei daher zur vorgenommenen Kürzung berechtigt gewesen.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es billigte die Rechtsauffassung des Erstgericht und führte ergänzend aus:
Nach § 1 der Betriebsvereinbarung vom 14. 4. 1999 sei durch die von der Arbeitgeberin vorgenommene Überweisung des Deckungserfordernisses die aus der Pensionszuschussordnung 1987 ableitbare direkte Leistungszusage der Arbeitgeberin erloschen. Auch aus der Betriebsvereinbarung vom 14. 4. 1999 sei der Anspruch des Klägers nicht ableitbar, zumal diese nur von Arbeitgeber und Betriebsrat geschlossene Vereinbarung keine Leistungszusage der Beklagten enthalte. Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte könnte daher nur aus dem Pensionskassenvertrag abgeleitet werden. Dieser Pensionskassenvertrag enthalte zwar eine Valorisierungsregel, aber keine ausdrückliche Regelung für den Fall einer Verschlechterung des Veranlagungserfolges. Bei der daher vorzunehmenden Auslegung des Vertrages sei zu berücksichtigen, dass darin die Elemente eines beitragsorientierten Modells überwiegen. Bei einem solchen werde aus den geleisteten Beiträgen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen und in Abhängigkeit vom Veranlagungserfolg eine laufende Pension errechnet. Hier habe sich die Arbeitgeberin zwar zur Zahlung eines den bis 31. 12. 1999 erworbenen Anwartschaften entsprechenden Deckungserfordernisses verpflichtet, für den weiteren Zeitraum aber zur Zahlung laufender Beiträge gemäß § 4 Abs 1 des Pensionskassenvertrages, wobei eine Nachschusspflicht der Arbeitgeberin hinsichtlich der hier interessierenden Alterspension nicht vereinbart worden sei. Hätten die Parteien eine leistungsorientierte Pension vereinbaren wollen - bei diesem Modell werde die Pension fix vereinbart, was für den Fall nicht ausreichender Beiträge die Regelung einer Nachschusspflicht des Arbeitgebers bedinge - wäre die Vereinbarung einer Nachschusspflicht der Arbeitgeberin zu erwarten gewesen. Auch fehle im Vertrag die Vereinbarung der fixen Höhe der von der Beklagten zu leistenden Alterspension. § 10 Abs 2 des Pensionskassenvertrages normierte zwar die Ermittlung der Höhe der Alterspension, beziehe sich aber auf die Höhe der erstmals anfallenden Leistung und enthalte keine Zusage einer Gewährung einer Alterspension auf Dauer in - zumindest - dieser Höhe.
Dem Kläger sei zuzugestehen, dass die im Pensionskassenvertrag enthaltene Valorisierungsbestimmung (§ 9 Abs 4) nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur den Fall einer Erhöhung der Pensionsleistungen zum Gegenstand habe, während die Möglichkeit einer Kürzung nicht ausdrücklich erwähnt werde. Da aber die Beklagte weder nach dem BPG oder dem PKG, noch nach dem Pensionskassenvertrag das Veranlagungsrisiko zu tragen habe und eine Nachschusspflicht des Arbeitgebers nicht vereinbart worden sei, müsste § 9 Abs 4 des Pensionskassenvertrages im Sinne einer ergänzenden Auslegung dahin verstanden werden, dass die Beklagte im Fall einer Verschlechterung des Veranlagungserfolges berechtig sei, die von ihr zu leistende Alterspension entsprechend zu kürzen.
Die ordentliche Revision sei zuzulassen, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Auslegung derartiger Pensionskassenverträge bisher nicht vorliege.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen dieses Urteil erhobene Revision ist nicht zulässig. Der Oberste Gerichtshof ist gemäß § 508a Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG an den Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision nicht gebunden. Es ist daher aufzugreifen, dass die im Zulassungsausspruch des Berufungsgerichtes umschriebene Rechtsfrage die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht erfüllt. Ob ein Vertrag vom Berufungsgericht richtig ausgelegt wurde, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab und ist daher im Allgemeinen keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0044358; RS0042871). Eine krasse Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz, die dessen ungeachtet die Zulässigkeit der Revision rechtfertigen könnte, vermag der Revisionswerber ebenso wenig aufzuzeigen, wie sonstige Umstände, die den hier zu beurteilenden Fragen eine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung verleihen würden.
Dass nach § 10 des Pensionskassenvertrages keine Schlechterstellung der Arbeitnehmer gegenüber der Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1987 eintritt, hat das Berufungsgericht ohnedies erkannt; seine Auffassung, die zitierte Bestimmung beziehe sich nur auf die Höhe der erstmals anfallenden Leistung, ist aber angesichts des Systems und des sonstigen Inhalts des Vertrages alles andere als unvertretbar. Dass die Leistung „lebenslang" gebührt, steht dazu nicht in Widerspruch.
Für die Annahme des Revisionswerbers, dem Vertrag sei eine Nachschusspflicht der Arbeitgeberin zu entnehmen, fehlt es in dessen Wortlaut an jeglicher Grundlage. Eine solche Verpflichtung des Arbeitgebers wurde für die Alterspension nicht vereinbart, obwohl sie etwa für die Invaliditäts- und die Hinterbliebenenpension ausdrücklich vorgesehen wurde. Der Versuch, dies damit zu erklären, dass bei der Alterspension eine ausdrückliche Vereinbarung nicht nötig sei, weil bei richtiger versicherungsmathematischer Berechnung der Beiträge des Arbeitgebers keine Finanzierungslücke entstehen könne, lässt die Auswirkungen eines Veranlagungserfolges, der nicht den dem Vertrag zugrunde gelegten Erwartungen entspricht, völlig außer Acht. Die in § 4 Abs 1 Pensionskassenvertrag vereinbarte Verpflichtung zur Leistung der „erforderlichen" Beiträge bezieht sich unmissverständlich nur auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses. Der Standpunkt des Revisionswerbers, daraus sei abzuleiten, die Arbeitgeberin müsse während des Arbeitsverhältnisses so viel zahlen, dass auch ein künftiger Veranlagungserfolg ausgeglichen werden könne, der hinter den dem Vertrag zugrunde liegenden Erwartungen zurückbleibe, verkennt das Wesen einer Pensionskassenregelung. Warum der im Vertrag ausdrücklich als Grundlage für die Beitrags- und Leistungsberechnung bezeichnete Geschäftsplan für die Leistungsberechnung bedeutungslos sein soll, vermag der Revisionswerber nicht schlüssig darzulegen.
Da es dem Revisionswerber daher nicht gelingt, Umstände aufzuzeigen, die die Zulässigkeit des Rechtsmittels begründen könnten, war es als unzulässig zurückzuweisen.
Kosten der Revisionsbeantwortung waren nicht zuzusprechen, weil die Revisionsgegnerin auf die Unzulässigkeit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision nicht hingewiesen hat (RIS-Justiz RS0035962; zuletzt etwa 9 ObA 268/00b; 9 ObA 108/02a).
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