Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Beklagte hat auch, nachdem der klagende LKW-Fahrer dagegen remonstrierte, grundsätzlich an der Arbeitseinteilung, die zu weit über dem zulässigen Ausmaß liegenden Fahr- und Einsatzzeiten führte, festgehalten und auch seine Anweisung mit 2 Tachoscheiben zu fahren, um dies gegenüber den Behörden zu verschleiern, nicht aufgehoben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass bei rechtswidrigen Dauerzuständen - jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer dagegen remonstriert - grundsätzlich ein jederzeitiger Austritt möglich ist (RIS-Justiz RS0028967 mwN etwa 9 ObA 27/06w).
Die Entscheidung zu 8 ObA 2285/96d befasste sich mit einem Fall, in dem es um Mängel im Flugbetrieb ging, bei denen nach einem fast 3-monatigen Krankenstand gar nicht klar war, ob diese noch bestanden. Dies ist mit dem vorliegenden Fall, in dem für den Kläger keinerlei Anhaltspunkte bestanden, dass der Beklagte während des Krankenstands von etwa 1 ½ Wochen seine ständige Arbeitseinteilung ändert, nicht vergleichbar.
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