Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 2 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass die Beklagte mit dem Vorenthalten des Provisionsvorschusses für einen Monat weder einen eklatanten Gesetzesverstoß begangen noch ein Verhalten gesetzt hat, welches als strikte Ablehnung der Zahlung berechtigter Forderungen des Klägers gedeutet werden müsste (RIS-Justiz RS0028967 [T14, T16]), ist vertretbar. Insbesondere ist die Ansicht des Berufungsgerichts unbedenklich, dass der Kläger die Beklagte zunächst zur Zahlung auffordern bzw eine Nachfrist hätte setzen müssen, zumal er seit mehr als einem Monat für die Beklagte ohne ersichtlichen Grund unerreichbar gewesen war und keine provisionsauslösenden Vertragsabschlüsse bekannt gegeben hatte, sodass für die Beklagte eine nachvollziehbare Ungewissheit über die weitere Tätigkeit des Klägers, insbesondere die Erwirtschaftung von Provisionen, welche den Vorschuss decken könnten, entstehen konnte.
Soweit der Kläger vorbringt, dass er auch andere als die vom Berufungsgericht verneinten Austrittsgründe geltend gemacht habe, übersieht er, dass dieses Vorbringen bereits vom Erstgericht als verspätet zurückgewiesen worden war (AS 98). Dieser Umstand wurde zwar vom Kläger in der Berufung gerügt, das Berufungsgericht verneinte jedoch ausdrücklich einen daraus abgeleiteten Verfahrensmangel. Die neuerliche Geltendmachung des vermeintlichen Verfahrensmangels mit der Revision ist dem Kläger somit verwehrt (RIS-Justiz RS0042963; RS0043111 uva).
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