Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, welche konkreten Beweise bei der Obsorgeentscheidung aufzunehmen sind und in welchem Umfang Beweisanboten einer Partei zu entsprechen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0114147 [T1]; RS0050037 [T3]). Eine andere Beurteilung aus Gründen des Kindeswohls ist im vorliegenden Fall nicht angebracht, da ein Wechsel in der mit der Obsorge betrauten Person eine Gefährdung der Interessen des Kindes voraussetzen würde und nur als äußerste Notmaßnahme - unter Anlegung eines strengen Maßstabs - angeordnet werden darf (RIS-Justiz RS0047841 [T10] und [T13]); eine solche Situation ist bei den bereits vorliegenden umfangreichen Beweisergebnissen aus dem erstinstanzlichen Verfahren, die nach Ansicht des Vaters noch zu ergänzen gewesen wären, jedenfalls zu verneinen.
Mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG ist der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters zurückzuweisen.
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