OGH 6Ob219/00z (RS0114147)

OGH6Ob219/00z5.10.2000

Rechtssatz

In der Ansicht, dass die umfangreichen Beweisanbote des Vaters nach bereits einjährigem, durch zahlreiche vorangehende Eingaben gekennzeichneten Obsorgestreit schon nach dem jeweils hiezu angeführten Beweisthema keine wesentlichen Erkenntnisse erwarten ließen und nur zu einer offenbar vom Vater angestrebten, aber dem Kindeswohl nicht dienlichen Verzögerung der Obsorgeentscheidung führen würden, kann eine Fehlbeurteilung der Vorinstanzen nicht erblickt werden. Dies gilt auch für die Frage, welchen von mehreren Gutachten bei Widersprüchlichkeiten zu folgen ist und ob nochmals Stellungnahmen der Sachverständigen einzuholen oder weitere Sachverständige beizuziehen sind.

Normen

AußStrG §15 Z2
AußStrG 2005 §62 Abs1 B1c
AußStrG 2005 §62 Abs1 B1d1

6 Ob 219/00zOGH05.10.2000
3 Ob 161/07hOGH16.08.2007

Ähnlich; Beisatz: Die Frage, welche konkreten Beweise bei der Obsorgeentscheidung aufzunehmen sind und in welchem Umfang Beweisanboten einer Partei zu entsprechen ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab (so schon 6 Ob 219/00z). (T1)

3 Ob 236/07pOGH27.11.2007

Ähnlich; Beis wie T1

10 Ob 50/08pOGH22.04.2008

Ähnlich; Beis wie T1

6 Ob 175/08sOGH07.08.2008

Auch; Beis wie T1

2 Ob 66/10kOGH22.04.2010

Ähnlich; Beis wie T1

7 Ob 198/14iOGH26.11.2014

Ähnlich; Beis wie T1

4 Ob 111/17bOGH27.07.2017

Auch; Beis wie T1

5 Ob 10/18hOGH13.02.2018

Vgl auch; Beis wie T1

5 Ob 118/18sOGH28.08.2018

Vgl auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_20001005_OGH0002_0060OB00219_00Z0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)