European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2008:0050OB00053.08T.0415.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zur Anfechtung von Grundbuchsbeschlüssen sind, wie das Rekursgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Judikatur ausführte, die in ihren bücherlichen Rechten beeinträchtigten Personen ebenso wie der Einschreiter legitimiert, wenn seinem Antrag nicht oder doch nicht vollständig stattgegeben wurde (Marent/Feil, Grundbuchsrecht § 122 Rz 5). Das ist hier nicht der Fall. Auch in Grundbuchssachen gibt es ohne Rechtschutzinteresse kein Rekursrecht (RIS‑Justiz RS0006693). Die Beschwer als besondere Ausprägung des Rechtschutzinteresses in höherer Instanz liegt nicht vor, wenn dem Antrag zur Gänze stattgegeben wurde (RIS‑Justiz RS0006587; 5 Ob 1162/95, 5 Ob 242/05g, 5 Ob 261/06b uva; Kodek in Kodek Grundbuchsrecht § 122 Rz 55 mwN).
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