OGH 3Ob49/08i

OGH3Ob49/08i10.4.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Republik Österreich, wider die verpflichtete Partei Anton S*****, wegen 1.226 und 726 EUR, infolge Rekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 19. Dezember 2007, GZ 3 Ob 267/07x-43, womit der „außerordentliche" Revisionsrekurs des Verpflichteten gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 23. Oktober 2007, GZ 1 R 256/07a-39, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

In einem gegen den Verpflichteten anhängigen Exekutionsverfahren wies der Oberste Gerichtshof einen „außerordentlichen" Revisionsrekurs zurück, weil, wie dem Revisionsrekurswerber bereits mehrfach zur Kenntnis gebracht worden sei, auch in Exekutionssachen der Revisionsrekurs gegen Beschlüsse der zweiten Instanz jedenfalls unzulässig sei, wenn, wie hier - selbst bei Zusammenrechnung der aufgrund zweier Bescheide geschuldeten Beträge -, der Entscheidungsgegenstand in zweiter Instanz 4.000 EUR nicht übersteigt, zudem voll bestätigende Entscheidungen angefochten werden und über die Verfahrenshilfe entschieden wurde (§ 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1, 2 und 4 ZPO).

Nunmehr erhebt der Verpflichtete dagegen Rekurs an das (wenn auch im Instanzenzug nach § 3 JN ihm untergeordnete und bei Exekutionssachen der Bezirksgerichte außerhalb eines solche stehende) Oberlandesgericht Linz ua mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Seinen Schriftsatz legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vor.

Auch dieses Rechtsmittel ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof ist schon aufgrund der Verfassung (Art 92 Abs 1 B-VG) oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen, wonach es sogar unzulässig wäre - mit einfachem Gesetz - in diesen Angelegenheiten eine Instanz über ihm einzurichten (zutr Walter, Die Funktion der Höchstinstanzen im Rechtsstaat Österreich, RZ 1999, 58 [60];

Felzmann/Danzl/Hopf, Oberster Gerichtshof, Anm 3. zu § 1 OGHG;

Zechner in Fasching/Konecny² Vor §§ 502 ff ZPO Rz 64). Nach § 1 Abs 1 OGHG, der auf die Verfassungsnorm verweist, ist der Oberste Gerichtshof oberstes Organ der ordentlichen Gerichtsbarkeit, demgemäß auch im Exekutionsverfahren (s §§ 1, 44 JN) letzte Instanz. Im österreichischen Zivilverfahren ist (grundsätzlich) ein dreistufiger Instanzenzug vorgesehen (Mayr in Rechberger³ §§ 3, 4 JN Rz 1), der nach § 3 Abs 2, aber auch (im Gerichtshofverfahren) § 4 JN beim Obersten Gerichtshof endet. Dem entspricht auch, dass die Regelung des Rechtsmittelverfahrens im AußStrG mit den Normen über die Anrufung des Obersten Gerichtshofs (§§ 62 - 71 leg cit) schließt. Seine Entscheidungen können somit innerstaatlich nicht angefochten werden (1 N 506/99 = EvBl 1999/139; 1 Ob 87/03f).

Demnach ist der vorliegende unzulässige Rekurs gegen eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs von ihm selbst sofort (analog § 78 EO iVm § 523 erster Satz ZPO; dieser gilt auch für das Rekursgericht, dessen Entscheidung angefochten wurde: E. Kodek in Rechberger³ § 523 ZPO Rz 1 mwN) zurückzuweisen und nicht dem angerufenen (ihm notwendigerweise im Instanzenzug untergeordneten) Gericht vorzulegen.

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