OGH 3Ob47/08w

OGH3Ob47/08w10.4.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Republik Österreich wider die verpflichtete Partei Anton S*****, wegen 1.900 EUR, infolge Rekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs als Revisionsrekursgericht vom 19. Dezember 2007, GZ 3 Ob 265/07b-68, womit der „außerordentliche" Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 23. Oktober 2007, GZ 1 R 257/07y-64, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

In einem gegen den Verpflichteten anhängigen Exekutionsverfahren wies der Oberste Gerichtshof einen „außerordentlichen" Revisionsrekurs zurück, weil der Revisionsrekurs, wie dem Revisionsrekurswerber bereits mehrfach zur Kenntnis gebracht worden sei - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen -, gegen zur Gänze bestätigende Beschlüsse der zweiten Instanz jedenfalls unzulässig sei (§ 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO), zudem der Entscheidungsgegenstand in zweiter Instanz 4.000 EUR nicht überstieg (§ 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1 ZPO) und außerdem über die Verfahrenshilfe entschieden wurde (§ 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 4 ZPO).

Nunmehr erhebt der Verpflichtete dagegen Rekurs an das (wenn auch im Instanzenzug nach § 3 JN dem Obersten Gerichtshof untergeordnete und bei Exekutionssachen der Bezirksgerichte außerhalb eines Instanzenzugs stehende) Oberlandesgericht Linz mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Diesen Schriftsatz legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Auch dieses Rechtsmittel ist unzulässig.

Der Oberste Gerichtshof ist schon durch die Verfassung (Art 92 Abs 1 B-VG) oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen, wonach es sogar unzulässig wäre - mit einfachem Gesetz - in diesen Angelegenheiten eine Instanz über ihm einzurichten (Walter, Die Funktion der Höchstinstanzen im Rechtsstaat Österreich, RZ 1999, 58 [60];

Felzmann/Danzl/Hopf, Oberster Gerichtshof, Anm 3. zu § 1 OGHG;

Zechner in Fasching/Konecny² Vor §§ 502 ff ZPO Rz 64). Nach § 1 Abs 1 OGHG, der auf die Verfassungsnorm verweist, ist der Oberste Gerichtshof oberstes Organ der ordentlichen Gerichtsbarkeit, demgemäß auch im Exekutionsverfahren (s §§ 1, 44 JN) letzte Instanz. Im österreichischen Zivilverfahren ist (grundsätzlich) ein dreistufiger Instanzenzug vorgesehen (Mayr in Rechberger³ §§ 3, 4 JN Rz 1), der nach § 3 Abs 2, aber auch (im Gerichtshofverfahren) § 4 JN beim Obersten Gerichtshof endet. Dem entspricht auch, dass die Regelung des Rechtsmittelverfahrens im AußStrG mit den Normen über die Anrufung des Obersten Gerichtshofs (§§ 62 - 71 leg cit) schließt. Seine Entscheidungen können somit innerstaatlich nicht angefochten werden (1 N 506/99 = EvBl 1999/139; 1 Ob 87/03f).

Demnach ist der vorliegende unzulässige Rekurs gegen eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs von diesem selbst sofort zurückzuweisen (analog § 78 EO iVm § 523 erster Satz ZPO; dieser gilt auch für das Rekursgericht, dessen Entscheidung angefochten wurde:

Kodek in Rechberger³ § 523 ZPO Rz 1 mwN) und nicht dem angerufenen Gericht vorzulegen.

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