OGH 3Ob24/08p

OGH3Ob24/08p27.2.2008

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Franz I*****, vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Katharina H*****, vertreten durch Dr. Barbara-Cecil Prasthofer-Wagner, Rechtsanwältin in Graz, wegen Anfechtung von Rechtshandlungen nach der AnfO, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 11. Oktober 2007, GZ 3 R 138/07z-29, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 20. Juli 2007, GZ 20 Cg 164/06m-24, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts steht im Einklang mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung. Die Revisionswerberin vermag keine erheblichen Rechtsfragen aufzuzeigen:

1. Zum Wert des Streitgegenstands ist vorauszuschicken, dass bei einer Anfechtungsklage höchstens der Wert des zu schützenden Anspruchs maßgeblich ist und ein gegenteiliger Ausspruch des Berufungsgerichts nicht bindend wäre (RIS-Justiz RS0042521). Unter Zusammenrechnung des vom Anfechtungskläger betriebenen Anspruchs an Kapital und Kosten liegt hier ein 20.000 EUR übersteigender Streitgegenstand vor.

2. Im Revisionsverfahren ist die neuerliche Relevierung einer schon vom Berufungsgericht verneinten Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens nach ständiger Rechtsprechung unzulässig (RIS-Justiz RS0042981).

3. In der Sache selbst geht es im Revisionsverfahren um die Anfechtung gemäß § 2 Z 1 AnfO sowohl des Verpflichtungsgeschäfts (hier Einräumung eines Veräußerungs- und Belastungsverbots durch die Mutter zugunsten der damals zehnjährigen Beklagten) als auch der Erfüllungshandlung (zur Anfechtung des Verfügungsgeschäfts: RIS-Justiz RS0050710), die hier in der Verbücherung des Veräußerungs- und Belastungsverbots über Grundbuchsantrag der Mutter liegt. Die Benachteiligungsabsicht der Schuldnerin wurde festgestellt. Strittig ist es, ob die Kenntnis der obsorgeberechtigten Mutter (über ihre eigene Benachteiligungsabsicht) der Beklagten zugerechnet werden kann. Die Vorinstanzen bejahten diese Frage im Einklang mit der oberstgerichtlichen Judikatur, wonach es bei der gesetzlichen Vertretung auf den Kenntnisstand des gesetzlichen Vertreters ankommt (5 Ob 254/00i = SZ 73/203; Koziol/Bollenberger in Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht, § 28 KO Rz 8; König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung³, Rz 7/21). Ob diese Zurechnung hier auch in Ansehung des Verpflichtungsgeschäfts, bei dem ein nicht vom Pflegschaftsgericht bestellter „ad hoc-Kollisionskurator" für die Minderjährige einschritt, iSd E 5 Ob 254/00i bejaht werden kann, weil der Kurator auf Betreiben der Mutter im Bereich der Planung und Vorbereitung des Geschäfts als Werkzeug missbraucht worden sei, braucht nicht weiter erörtert werden, weil jedenfalls bei der ebenfalls angefochtenen Erfüllungshandlung (Grundbuchsantrag) die Anfechtungsvoraussetzungen vorliegen, dass die Schuldnerin in Benachteiligungsabsicht die nachteilige Rechtshandlung setzte (vgl zu diesem Erfordernis: 4 Ob 103/97v = JBl 1998, 595) und die Kenntnis über die Benachteiligungsabsicht aufgrund des Kenntnisstands der Mutter als gesetzliche Vertreterin dem vertretenen Kind zuzurechnen ist. Bei der Erfüllungshandlung wirkte kein allenfalls gutgläubiger und als Werkzeug missbrauchter Kurator des Kindes mit. Da jedenfalls die Anfechtung der Erfüllungshandlung berechtigt ist, muss auf die Revisionsausführungen, die nur die Anfechtung des Verpflichtungsgeschäfts zum Gegenstand haben, nicht näher eingegangen werden.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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