Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung
Der Vater der Beklagten schenkte seinen damals unmündigen, am 23. 5. 1975 und am 19. 6. 1977 geborenen Töchtern - den Beklagten - mit Notariatsakt vom 4. 4. 1986 je zur Hälfte ihm damals gehörende Liegenschaften unter der Bedingung, dass für ihn und seine dem Schenkungsvertrag beitretende Ehefrau und Mutter der Beklagten auf ihre Lebensdauer auf dem auf einer Liegenschaft errichteten Haus ein unentgeltliches Wohnrecht unter Mitbenützung sämtlicher Wohn- und Nebenräume sowie das Recht auf Verwaltung der in einer anderen Katastralgemeinde gelegenen Liegenschaften entsprechend dem Recht des Mehrheitseigentümers bei Miteigentum einer Liegenschaft jeweils intabuliert werde. Mit diesem Schenkungsvertrag haben sich die Beklagten auch noch des Rechts begeben, die Schenkungsobjekte ohne Zustimmung ihrer Eltern zu veräußern oder zu belasten. Darüber hinaus wurden (in der Klage näher bezeichnete) Pfandrechte im Notariatsakt angeführt und der Vater der Beklagten gab dazu die Erklärung ab, die zugrundeliegenden Darlehen aus eigenem zurückzuzahlen und zu verzinsen; er verpflichtete sich hinsichtlich der eingetragenen oder einzutragenden Forderungen die Geschenknehmerinnen vollkommen klag- und schadlos zu halten. Die Schenkung wurde namens der unmündigen Beklagten durch einen Notariatskandidaten als Kollisionskurator angenommen und in der Folge vom Bezirksgericht Floridsdorf pflegschaftsgerichtlich genehmigt. Die Eltern der Beklagten schulden den Klägern als ihren ehemaligen Rechtsvertretern Honorare. In einem vollstreckbaren Notariatsakt vom 22. 8. 1987 verpflichteten sich die Eltern der Beklagten zur Zahlung von S 1,700.000 an die Kläger.
Mit ihrer am 29. 3. 1996 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehren die Kläger von den Beklagten S 1,700.000 sA bei sonstiger Exekution in die genannten Liegenschaften (ungeachtet des bestehenden Veräußerungs- und Belastungsverbotes) und brachten im Wesentlichen vor, die Eltern der Beklagten seien seit vielen Jahren überschuldet, sodass gegen sie zahlreiche Exekutionsverfahren geführt worden seien; gegen die Mutter sei auch ein Insolvenzverfahren anhängig gewesen. Der Vater habe die Liegenschaften den Beklagten in der bewussten Absicht geschenkt, seine andrängenden Gläubiger zu benachteiligen. Der Umstand, dass der Schenkungsvertrag im Hinblick auf die im Grundbuch einverleibten und noch einzuverleibenden Belastungen den noch unmündigen Beklagten kaum zum Vorteil gereiche, sondern vielmehr die Schenkung nur allzu offenkundig bloß dem Zweck diene, die Liegenschaften dem Zugriff der andrängenden Gläubiger des Vaters zu entziehen, sei nicht nur dem vertragserrichtenden Notar, sondern auch dem Kollisionskurator der Beklagten bekannt gewesen. Die Benachteiligungsabsicht hätte letzterem auffallen müssen. Eine solche sei nämlich immer dann zu bejahen, wenn sich der Anfechtungsgegner nicht durch eine gewissenhafte Prüfung der Vermögenslage des Schuldners davon überzeugt habe, dass die Befriedigung der Gläubiger durch die angefochtene Rechtshandlung nicht beeinträchtigt werden könnte. Die Schenkung hätte daher keinesfalls erfolgen dürfen, sodass der Notariatsakt auch wegen eines Scheingeschäftes mit Nichtigkeit behaftet sei. Die Beklagten selbst seien im Zeitpunkt der Schenkung zwar unmündig, doch bereits in einem verständigen Alter gewesen, sodass ihnen ein Bewusstsein der Benachteiligungsabsicht den Gläubigern gegenüber angelastet werden könne, zumal in ihrem Wohnhaus die Gerichtsvollzieher ständig ein- und ausgegangen seien. Abgesehen davon müssten die Beklagten die Rechtshandlungen des für sie tätigen Kollisionskurators für (und gegen) sich gelten lassen, dem die Benachteiligungsabsicht des Vaters durchaus bekannt gewesen sei. Die Forderung der Kläger sei trotz wiederholter Exekutionsversuche beim Vater und seiner Ehefrau nicht einbringlich gewesen, sodass die Kläger zur Anfechtung der Schenkung berechtigt seien. Bereits 1986 hätten die Eltern der Beklagten den Klägern Honorare in Höhe von rund S 400.000 geschuldet. Der Vater habe 1986 auch weitere enorme Schulden gehabt, insbesondere aufgrund des Umstandes, dass er Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH gewesen sei, die sich mit der Bauführung bei einem Hotel verschuldet habe. Das Klagebegehren werde auch auf Treuhandschaft gestützt, weil die Beklagten lediglich als Treuhänder für den Geschenkgeber zu fungieren gehabt hätten, sodass tatsächlich kein Schenkungsvertrag vorgelegen sei, sondern nur eine treuhändige Übereignung.
Die Beklagten beantragten die Klageabweisung und brachten dazu im Wesentlichen vor, die Anfechtung der Schenkung sei im Hinblick auf die im Grundbuch einverleibten Belastungen nicht befriedigungstauglich. Dem Kollisionskurator sei eine Benachteiligungsabsicht des Vaters der Beklagten weder bekannt gewesen, noch hätte sie ihm auffallen müssen. Auch den Beklagten selbst könne aufgrund ihres damaligen Alters von 9 und 12 Jahren eine Benachteiligungsabsicht ihrer Eltern nicht bekannt gewesen sein. Kein Kind dieses Alters könne wirtschaftliche oder rechtliche Zusammenhänge der vorliegenden Art auch nur annähernd verstehen. Dazu komme, dass die beiden Beklagten dem Schenkungsvertrag nicht beigezogen worden seien und erst Jahre später von der Schenkung erfahren hätten. Im Zeitpunkt der Schenkung habe der Vater der Beklagten keine Schulden gehabt, die Forderung der Kläger sei erst 3 1/2 Jahre nach der Schenkung entstanden. Im Jahre 1986 hätten die Eltern der Beklagten über erheblichen Besitz verfügt, sie seien nicht nur Eigentümer der Liegenschaften gewesen, sondern hätten auch ein Berghotel besessen. Der Vater der Beklagten sei erst lange Zeit nach der Schenkung im Zusammenhang mit der Insolvenz seiner Frau in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten geraten.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Hiebei ging es ua von folgendem (weiteren) Sachverhalt aus:
Die Eltern der Beklagten entschlossen sich Ende 1985 oder Anfang 1986, ihren Töchtern die oben genannten Liegenschaften und Liegenschaftsanteile zu schenken, weil die Eltern damals gerade ein Hotel fertiggestellt und sich dabei finanziell übernommen hatten. Sie wollten deshalb für den Fall, dass sie in ernsthafte wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sollten, ihre Gläubiger am Zugriff auf diese Liegenschaften hindern. Sie erwähnten Anfang Jänner 1986 gegenüber den Beklagten, dass sie ihnen die Liegenschaften schenken würden; die Beklagten interessierten sich damals aber nicht dafür und kümmerten sich auch nicht weiter um die Angelegenheit. Der Notariatskandidat, der die Beklagten als Kollisionskurator vertrat, wusste damals nichts davon, dass der Vater der Beklagten mit dieser Schenkung seine Gläubiger benachteiligen, also sein Vermögen dem Zugriff von Gläubigern entziehen wollte. Wären ihm solche Umstände bekannt gewesen, hätte er es abgelehnt, den Vertrag in Vertretung der Beklagten abzuschließen. Die Beklagten waren bei der Unterzeichnung des Vertrages nicht dabei, sie wurden von ihren Eltern auch nicht darüber informiert, sondern erfuhren erst wesentlich später davon. Der Schenkungsvertrag wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 6. 5. 1986 pflegschaftsgerichtlich genehmigt.
Rechtlich - so das Erstgericht - könnten gemäß § 1 AnfO Rechtshandlungen, die das Vermögen eines Schuldners betreffen, außerhalb des Konkurses nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zum Zwecke der Befriedigung eines Gläubigers angefochten und diesem gegenüber für unwirksam erklärt werden. Da der angefochtene Schenkungsvertrag knapp 10 Jahre vor Einbringung der Klage errichtet worden sei, komme nur eine Anfechtung nach § 2 Z 1 AnfO in Betracht. Nach dieser Gesetzesstelle seien alle Rechtshandlungen anfechtbar, die der Schuldner in der dem anderen Teile bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, in den letzten 10 Jahren vor der Anfechtung vorgenommen habe; es sei also nicht ausreichend, dass die Benachteiligungsabsicht dem Vertragspartner nur bekannt sein musste (§ 2 Z 2 AnfO). Da die Benachteiligungsabsicht weder den Beklagten selbst, noch dem für sie einschreitenden Kollisionskurator bekannt gewesen sei, scheide eine Anfechtung nach § 2 Z 1 AnfO schon von vornherein aus. Habe der Pflegschaftsrichter alle Umstände, insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten überprüft, so sei davon auszugehen, dass er keinen Anlass gehabt habe, eine Benachteiligungsabsicht des Vaters anzunehmen, weil er sonst die Schenkung nicht genehmigt hätte. Das Klagebegehren sei daher abzuweisen, wenn es auch äußerst unbefriedigend erscheine, dass der Vater der Beklagten aufgrund seiner Machinationen die Liegenschaften dem Zugriff (unter anderem der Kläger) habe entziehen können. Die Anfechtung unter weniger strengen Voraussetzungen sei eben nur innerhalb von zwei Jahren (§ 2 Z 2 und 3, § 3 AnfO) oder binnen eines Jahres (§ 2 Z 4 AnfO) möglich, sodas es zu Lasten der Kläger gehe, wenn sie die Klage nicht früher eingebracht hätten.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger nicht Folge, sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, und führte im Wesentlichen Folgendes aus:
In seiner Entscheidung vom 28. 3. 2000, 1 Ob 322/99f, habe der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, die pflegschaftsbehördliche Genehmigung eines Schenkungsvertrages stehe der Geltendmachung eines Anfechtungsanspruches nach der AnfO durch einen Gläubiger des Geschenkgebers nicht entgegen. Aus den Erwägungen des Obersten Gerichtshofes sei abzuleiten, dass es auf Kenntnis des oder der Pflegschaftsrichter über den Inhalt des nachträglich genehmigten Rechtsgeschäftes zur Frage der möglichen und erfolgreichen Anfechtung des Rechtsgeschäftes nicht wesentlich ankomme. Werde für einen Minderjährigen zur Erledigung eines bestimmten Geschäftes im Sinne des § 271 ABGB ein Kollisionskurator bestellt, so scheide damit diese Angelegenheit aus dem Aufgabenkreis des gesetzlichen Vertreters aus und dieser verliere damit die Befugnis, für den Minderjährigen in dieser Angelegenheit einzuschreiten und ihn zu vertreten, solange der Kollisionskurator im Amte sei (3 Ob 588/84; RIS-Justiz RS0006257). Sei die Rechtshandlung zugunsten eines minderjährigen Anfechtungsgegners vorgenommen worden, komme es (zwar grundsätzlich) darauf an, ob sein gesetzlicher Vertreter die Benachteiligungsabsicht des Schuldners gekannt habe; denn ein Vertreter müsse sich grundsätzlich die dem Umfang des Auftrages entsprechende Vertretungstätigkeit des Vertreters wie seine eigenen Handlungen zurechnen lassen. Handle es sich dabei - wie hier - um einen Kollisionskurator, komme es auf dessen Kenntnisstand an (ZIK 1999, 213; idS wohl auch 1 Ob 322/99f). Nach der Rechtsprechung komme es (somit) auf die Kenntnis des "allgemeinen gesetzlichen Vertreters" von der Benachteiligungsabsicht nicht an.
Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil es der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entspreche, dass es nur auf den Wissensstand des Kollisionskurators als gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Geschäftspartner ankomme, wenn auch die gegenteilige, auf deutsche Judikatur gestützte Rechtsansicht der Berufungswerber durchaus diskussionswürdig erscheine.
Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der Kläger wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern.
Die Beklagten beantragen in den ihnen freigestellten Revisionsbeantwortungen, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist im Interesse der Rechtsentwicklung zulässig, sie ist im Sinne des im Abänderungsantrag enthaltenen Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Die Rechtsmittelwerber machen im Wesentlichen geltend, nach den Urteilen der Vorinstanzen hätte ein Schuldner keine ernsten Schwierigkeiten, wenn er seine Gläubiger benachteiligen wolle: Er fasse den Plan, sein Vermögen seinen minderjährigen Kindern zu schenken, beantrage die Bestellung eines Kollisionskurators, führe das Geschäft mit diesem durch und lasse ihn über die wahren Motive in Unkenntnis. Die mögliche Gefährdung von Gläubigerinteressen habe das Pflegschaftsgericht nicht zu prüfen, und der Kollisionskurator habe keine effektiven Möglichkeiten eine solche festzustellen. Damit sei die Transaktion bereits nach Ablauf der kurzen Anfechtungsfrist de facto unanfechtbar. Dieses Ergebnis pervertiere den Zweck des Anfechtungsrechts und sanktioniere den Missbrauch des Instituts der Kuratel; es könne daher nicht richtig sein. Im Zeitpunkt des Entschlusses zum angefochtenen Rechtsgeschäft sei noch kein Kurator bestellt, die Benachteiligungsabsicht beim gesetzlichen Vertreter jedoch gegeben gewesen; dessen Wissen und böse Absicht sei den Beklagten zuzurechnen.
Rechtliche Beurteilung
Hiezu wurde erwogen:
Der Tatbestand des § 2 Z 1 AnfO verlangt ua Kenntnis des anderen Teiles von der Benachteiligungsabsicht des Schuldners. Handelt ein gesetzlicher Stellvertreter für den anderen Teil (den Anfechtungsgegner), so ist die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters maßgebend (König, Anfechtung**2 Rz 146, 278; Koziol/Bollenberger in Bartsch/Pollak/Buchegger, Insolvenzrecht I4 § 28 KO Rz 14, 8); bei Vertretung durch einen Kollisionskurator kommt es dementsprechend auf dessen Kenntnisstand an (7 Ob 354/98d = tw ZIK 1999, 213). Hieran ist grundsätzlich festzuhalten.
Allerdings weist der vorliegende Fall Besonderheiten auf, wie sie auch im Fall von BGHZ 38, 65 = KTS 62, 249 gegeben waren. Damals hatte ein Schuldner sein Geschäftsgrundstück an seine minderjährige Tochter verkauft, die dabei durch den zum Pfleger bestellten Bruder ihrer Mutter vertreten war. In seinem Urteil vom 10. 10. 1962, VIII ZR 3/62, führte der BGH aus, der Vater der Beklagten sei zwar bei der Veräußerung des Grundstücks kraft Gesetzes von ihrer gesetzlichen Vertretung ausgeschlossen gewesen und habe sie dabei auch nicht vertreten. Er habe aber dieses Geschäft geplant, eingeleitet, es bis zum Abschluss vorbereitet und dann dafür gesorgt, dass sein Schwager als (angeblich) von nichts wissender und sich im Übrigen um nichts kümmernder Vertreter der Beklagten beim formalen Abschluss des Geschäfts in Erscheinung getreten sei. Bei dieser planenden und vorbereitenden Tätigkeit habe der Vater der Beklagten nicht nur als der (künftige) Veräußerer, sondern ebenso auf der Erwerbsseite gehandelt, und zwar hier als gesetzlicher Vertreter der Beklagten, wozu er, soweit es sich um die Veranlassung zur Bestellung eines Pflegers gehandelt habe, sogar verpflichtet gewesen sei. Diese Tätigkeit ihres Vaters müsse sich die Beklagte, weil er dabei als ihr gesetzlicher Vertreter gehandelt habe, wie eine eigene zurechnen lassen. Sie habe demnach (durch ihren Vater) dafür gesorgt, dass sie beim Erwerb des Grundstücks durch einen die Benachteiligungsabsicht des Veräußerers nicht kennenden gesetzlichen Vertreter vertreten worden sei. Die Minderjährige, der ihr Vater in der Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, Teile seines Vermögens zugewandt habe, verdiene hinsichtlich dieser Vermögensteile im Verhältnis zum Gläubiger keinen Schutz.
Unter Zitierung dieser Entscheidung hat König, aaO, Rz 278 FN 25a, (zur österreichischen Rechtslage) ausgeführt, dass die Kenntnis des Vertreters freilich dann nicht entscheide, wenn auf Betreiben des Vaters für das Kind ein Kollisionskurator bestellt werde und dann der Vater an das Kind, vertreten durch den nichtsahnenden Kurator veräußere.
Der erkennende Senat teilt diese Auffassung. Bereits die Planungs- und Vorbereitungstätigkeit des Vaters der Beklagten, der ihnen statt seiner einen gutgläubigen, als Werkzeug missbrauchten Vertreter beschaffte, ist (auch) ihnen zuzurechnen. In diesem Sinne erlangten sie Kenntnis von der Benachteiligungsabsicht des Schuldners. Dass der Schenkungsentschluss vom Vater außerhalb der 10jährigen Frist des § 2 Z 1 AnfO gefasst wurde, ist - entgegen der in der Revisionsbeantwortung der Erstbeklagten vertretenen Ansicht - unbeachtlich, weil Gegenstand der Anfechtung das innerhalb der Frist vorgenommene Rechtsgeschäft ist.
Schon das Erstgericht hat sein eigenes Ergebnis als "äußerst unbefriedigend" empfunden, während dem Berufungsgericht eine gegenteilige Ansicht als "durchaus diskussionswürdig" erschienen ist. Aus den oben angeführten Gründen besteht nach der Rechtsmeinung des erkennenden Senates kein Hindernis, zu einem anderen Ergebnis, wie es offenbar auch die Vorinstanzen für sachgerechter halten würden, zu gelangen. Hiefür bedarf es keiner Änderung der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, sondern lediglich einer Anpassung an die Besonderheiten der hier gegebenen Fallgestaltung. Eine abschließende Beurteilung des geltend gemachten Anspruches ist aber noch nicht möglich, weil hiefür noch Feststellungen insbesondere zur - strittigen - Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung (vgl König aaO Rz 103 f) fehlen.
Die Rechtssache war somit unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.
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