Spruch:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht Bruck an der Mur bestimmt.
Text
Begründung
Am 19. 5. 2007 ereignete sich auf der B 21 in 8630 Halltal ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker eines Motorrads sowie der Nebenintervenient als Lenker des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw beteiligt waren.
Der in M***** wohnende Kläger begehrte mit der beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien eingebrachten Klage Schadenersatz von 4.310 EUR sA (darin 3.510 EUR Fahrzeugschaden und 450 EUR Kleiderschaden). Er beantragte seine Parteienvernehmung sowie die Einholung eines kfz-technischen Sachverständigengutachtens. Die Beklagte hat ihren Sitz in Wien, der Nebenintervenient wohnt in S*****. Strittig sind der Unfallhergang und die Höhe des Kfz-Schadens sowie des Kleiderschadens. Die Beklagte und der Nebenintervenient beantragen dessen Vernehmung als Zeugen; der Nebenintervenient bietet als zusätzliche Beweismittel die Vernehmung seiner drei Beifahrer als Zeugen und die Durchführung eines Lokalaugenscheins an. Diese beantragten Zeugen wohnen in 3151 St. Georgen, bei der dritten Zeugin handelt es sich um die Lebensgefährtin des Nebenintervenienten. Der Nebenintervenient beantragt die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Bruck an der Mur, weil zur Klärung des Unfallhergangs ein - aus Zweckmäßigkeitsgründen vom Gericht des Unfallorts durchzuführender - Lokalaugenschein notwendig sei. Der Kläger spricht sich gegen den Delegierungsantrag aus, während die Beklagte und das Bezirksgericht Innere Stadt Wien als vorlegendes Gericht die Delegierung befürworten.
Der Delegierungsantrag ist berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Auch der einfache Nebenintervenient ist berechtigt, einen derartigen Antrag auf Delegierung zu stellen (Ballon in Fasching/Konecny2 § 31 JN Rz 3). Widerspricht eine der Parteien einem Antrag auf Delegierung, kann eine solche nur bei besonders klar erkennbarer Zweckmäßigkeit erfolgen (Ballon aaO Rz 6; RIS-Justiz RS0046324). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass es in Verkehrsunfallsachen generell zweckmäßig und sinnvoll ist, diese bei jenem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete (RIS-Justiz RS0046149; 2 Nc 6/04m; 2 Nc 3/06y ua). Diesem Umstand hat der Gesetzgeber auch dadurch Rechnung getragen, dass er für derartige Prozesse in § 20 EKHG sogar einen entsprechenden Gerichtsstand geschaffen hat (2 Nc 6/07s; 2 Nc 3/06y; 2 Nc 34/03b).
Sämtliche unfallbeteiligte Personen, deren Vernehmung zur Klärung des Unfallhergangs beitragen kann, wohnen nicht in Wien. Der Sitz der Beklagten in Wien allein begründet keine Nahebeziehung zum angerufenen Prozessgericht, die den ansonsten für die Delegierung sprechenden Zweckmäßigkeitserwägungen entgegenstehen. Dem Delegierungsantrag war daher stattzugeben.
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