OGH 10ObS2/08d

OGH10ObS2/08d15.1.2008

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Georg Eberl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hasan Ö*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. September 2007, GZ 12 Rs 66/07y-21, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Wie der Oberste Gerichtshof bereits mit ausführlicher Begründung dargelegt hat, können Zeiten der Arbeitslosigkeit sowie Zeiten des Bezugs von Krankengeld nicht als Zeiten der Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit iSd § 255 Abs 4 ASVG gewertet werden und sind daher nicht auf die nach dieser Gesetzesstelle erforderliche Mindestdauer der Ausübung der Tätigkeit von 120 Kalendermonaten anzurechnen (SSV-NF 17/74; 18/15; 18/70; 10 ObS 79/04x; 10 ObS 91/07s; RIS-Justiz RS0117787 [T1 und T2]). Wie der Oberste Gerichtshof ebenfalls bereits näher dargelegt hat (vgl 10 ObS 20/06y), ist es entgegen der Ansicht des Revisionswerbers sachlich durchaus gerechtfertigt, Zeiten der Arbeitslosigkeit und des Krankengeldbezugs nicht als Zeiten der Ausübung einer Tätigkeit iSd § 255 Abs 4 ASVG zu werten. Der vom Revisionswerber im Rahmen einer „verfassungskonformen Interpretation" vorgeschlagenen gegenteiligen Rechtsansicht kann daher nicht gefolgt werden.

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