Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Wie der Oberste Gerichtshof bereits mit ausführlicher Begründung dargelegt hat, können Zeiten der Arbeitslosigkeit sowie Zeiten des Bezugs von Krankengeld nicht als Zeiten der Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit iSd § 255 Abs 4 ASVG gewertet werden und sind daher nicht auf die nach dieser Gesetzesstelle erforderliche Mindestdauer der Ausübung der Tätigkeit von 120 Kalendermonaten anzurechnen (SSV-NF 17/74; 18/15; 18/70; 10 ObS 79/04x; 10 ObS 91/07s; RIS-Justiz RS0117787 [T1 und T2]). Wie der Oberste Gerichtshof ebenfalls bereits näher dargelegt hat (vgl 10 ObS 20/06y), ist es entgegen der Ansicht des Revisionswerbers sachlich durchaus gerechtfertigt, Zeiten der Arbeitslosigkeit und des Krankengeldbezugs nicht als Zeiten der Ausübung einer Tätigkeit iSd § 255 Abs 4 ASVG zu werten. Der vom Revisionswerber im Rahmen einer „verfassungskonformen Interpretation" vorgeschlagenen gegenteiligen Rechtsansicht kann daher nicht gefolgt werden.
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