OGH 5Ob67/94

OGH5Ob67/9423.9.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Mietrechtssache des Antragstellers Ernst K*****, Hauseigentümer, ***** vertreten durch Dr.Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, wider die Antragsgegner 1.) S***** GesmbH & Co KG, ***** und 2.) Adolf S*****, Kaufmann, ***** wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 9. März 1994, GZ R 145/94-7, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Wels vom 25.Jänner 1994, GZ 18 Msch 6/94-2, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Revisionsrekursbeantwortung der Antragsgegner wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Antragsteller begehrt im besonderen Außerstreitverfahren nach § 37 MRG die Feststellung, daß zwischen den Streitteilen der von ihm mit Schreiben vom 16.11.1993 ab 1.12.1993 begehrte Hauptmietzins für das Mietobjekt im Haus *****, in Höhe von S 48.395,50 monatlich zuzüglich Umsatzsteuer und einer Wertsicherung sowie Betriebskosten und laufender öffentlicher Abgaben angemessen sei. Er brachte hiezu vor, daß der Zweitantragsgegner Mieter des angeführten Objektes gewesen sei. Der Mietzins habe zuletzt ohne Betriebskosten und Umsatzsteuer S 11.377,50 monatlich betragen. Zu einem dem Antragsteller nicht bekannten Zeitpunkt habe der Zweitantragsgegner das im Mietgegenstand betriebene Unternehmen an die Erstantragsgegnerin veräußert. Beide Antragsgegner hätten es rechtswidrig und schuldhaft versäumt, eine Anzeige gemäß § 12 Abs 3 MRG abzugeben. Die Unternehmensveräußerung könne jedoch daraus geschlossen werden, daß ab Juli 1993 die Miete von der Erstantragsgegnerin überwiesen werde. Am 16.11.1993 habe der Antragsteller daher ein Erhöhungsbegehren gemäß § 12 Abs 3 MRG gestellt. Der begehrte Mietzins sei angemessen.

Das Erstgericht wies diesen Antrag, soweit er gegen den Zweitantragsgegner gerichtet wurde, a limine mit der Begründung zurück, daß im Verfahren über die Angemessenheit des begehrten Hauptmietzinses (nach § 12 Abs 3 MRG in der damals geltenden Fassung) Parteistellung lediglich dem Hauptmieter der Liegenschaft zukomme, nicht jedoch dem früheren Mieter. Dieser hafte allenfalls nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen im Falle der Unterlassung einer Anzeige der Unternehmensveräußerung, doch mache ihn dies noch nicht zur Partei im Verfahren außer Streitsachen.

Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-

übersteigt und daß der (ordentliche) Revisionsrekurs zulässig sei.

Das Rekursgericht billigte im wesentlichen die Rechtsansicht des Erstgerichtes.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage, ob auch gegen den Unternehmensveräußerer ein Antrag auf Feststellung des angemessenen Hauptmietzinses im Verfahren außer Streitsachen gestellt werden könne, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß dem Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens auch gegen den Zweitantragsgegner unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen werde.

Die Antragsgegner begehren in der (überdies erst am 15.Tag nach Zustellung einer Gleichschrift des Revisionsrekurses zur Post gegebenen) Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs des Antragstellers zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.

Der Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht genannten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsrekursbeantwortung der Antragsgegner ist zurückzuweisen.

a) Zur Zurückweisung der Revisionsrekursbeantwortung:

Gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG gelten vorbehaltlich der nur für Sachbeschlüsse und nach § 527 Abs 2 ZPO anfechtbare Aufhebungsbeschlüsse maßgebenden Bestimmungen des § 37 Abs 3 Z 17 und 18 MRG für Rekurse der Dritte Abschnitt des Vierten Teiles der Zivilprozeßordnung mit Ausnahme der Bestimmungen über die Unterfertigung eines schriftlichen Rekurses durch einen Rechtsanwalt. Demnach ist nach den Bestimmungen des § 521 a Abs 1 Z 3 und Abs 2 ZPO, die gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG auf die hier zu beurteilende verfahrensrechtliche Entscheidung anzuwenden sind (vgl Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht19 § 37 MRG Rz 47), das Revisionsrekursverfahren einseitig, weil der Zurückweisungsbeschluß vor Zustellung des Sachantrags an die Antragsgegner erfolgte. Die - überdies verspätete - Revisionsrekursbeantwortung war daher als unzulässig zurückzuweisen.

b) Zur Sachentscheidung:

Der Antragsteller machte das Verfahren am 19.1.1994, also vor dem Inkrafttreten des 3.WÄG (1.3.1994), bei Gericht anhängig. Gemäß Art II, II.Abschnitt Z 10 Satz 1 des 3.WÄG sind daher die Bestimmungen des MRG in der Fassung vor dem 3.WÄG anzuwenden. Darauf bezieht sich im folgenden die Zitierung der Gesetzesbestimmungen.

Der Oberste Gerichtshof beschäftigte sich in einer Rechtssache, in

der es in einem vom Mieter einer Geschäftsräumlichkeit, der sein

Unternehmen zu veräußern beabsichtigte, nach § 12 Abs 4 MRG anhängig

gemachten Verfahren darum ging, ob im Falle der

Unternehmensveräußerung während des Verfahrens der Erwerber des

Unternehmens (= neuer Mieter) an Stelle des Unternehmensveräußerers

(= früherer Mieter) in das Verfahren eintreten und dieses als solches

nach § 12 Abs 3 MRG fortführen dürfe (5 Ob 138/92 = WoBl 1993, 331/23

= EvBl 1993/108). Der erkennende Senat vertrat in dieser Entscheidung

die Ansicht, daß vor der Unternehmensveräußerung nur der Hauptmieter der Geschäftsräumlichkeit Antragsteller sein kann, wogegen die Angemessenheit des vom Vermieter nach § 12 Abs 3 MRG begehrten Hauptmietzinses in einem Verfahren zwischen dem betroffenen neuen Mieter und dem Vermieter zu prüfen ist. Dies ist so zu verstehen, daß nur der neue Mieter dem Vermieter als Partei gegenüberzustehen hat. Davon abzugehen bieten auch die Ausführungen im Revisionsrekurs aus folgenden Gründen keinen Anlaß:

Der Antragsteller begründet seinen Standpunkt, der Unternehmensveräußerer (Vormieter) habe im Verfahren nach § 12 Abs 3 MRG neben dem Unternehmenserwerber (Nachmieter) ebenfalls Parteistellung unter Berufung auf die Entscheidungen MietSlg 42.228/16 und MietSlg 39.287 im wesentlichen damit, auch der Vormieter schulde solidarisch mit dem Nachmieter den nach § 12 Abs 3 MRG erhöhten Hauptmietzins, solange er die in § 12 Abs 3 MRG genannte Anzeige über die Unternehmensveräußerung nicht erstattet habe.

In der Entscheidung MietSlg 42.228/16 wurde lediglich ausgesprochen, daß 1.) der Unternehmenserwerber als Mieter für die aus dem Mietverhältnis bestehenden Verbindlichkeiten des früheren Mieters gemäß § 12 Abs 3 MRG hafte und daß daher

2.) im Falle einer weiteren Übertragung von Mietrechten im Wege der Einzelrechtsnachfolge dieser Mieter (dh der erste Unternehmenserwerber) die bis dahin (nach § 12 Abs 3 MRG angehobenen) fällig gewordenen Mietzinse weiter schulde, sodaß

3.) dem Verfahren über die Feststellung der Angemessenheit des auf § 12 Abs 3 MRG gestützten Erhöhungsbegehrens (im Falle einer während des Verfahrens erfolgten weiteren Unternehmensveräußerung) sowohl der

letzte Mieter (= letzter Unternehmenserwerber) als auch der frühere

Mieter (= erster Unternehmenserwerber nach § 12 Abs 3 MRG und Unternehmensveräußerer während des Verfahrens), welche die in einem bestimmten Zeitraum, nämlich ab Erhöhungsbegehren bis zur letzten Unternehmensveräußerung, fällig gewordenen strittigen Mietzinse schulden (letzter Unternehmensveräußerer als früherer Unternehmenserwerber) oder für sie haften (letzter Unternehmenserwerber als Rechtsnachfolger des letzten Unternehmensveräußerers), beizuziehen sind.

In dem der Entscheidung MietSlg 42.228/16 zu Grunde liegenden Fall wurde daher die Parteistellung des Vormieters gerade damit begründet, daß er (seinerseits als Unternehmenserwerber) für die in die Zeit ab Erhöhungsbegehren (gestützt auf seinen Unternehmenserwerb) bis zur weiteren Unternehmensveräußerung fällig werdenden Mietzinse, und nicht für die Mietzinse, die sich auf nachfolgende Zeiträume beziehen, haftet. Aus dieser Entscheidung ist also für den Standpunkt des Antragstellers nichts zu gewinnen, wird doch darin bloß das für den Fall der Rechtsnachfolge im Mietrecht hinlänglich Bekannte auf eine konkrete Fallgestaltung angewendet, daß nämlich im Falle der Unternehmensveräußerung während des Verfahrens für die Zeit bis dahin neben dem bisherigen Mieter als Mietzinsschuldner noch sein Rechtsnachfolger als weiterer Haftender hinzutritt, jedoch in der Folge allein den fällig werdenden Mietzins schuldet.

In der Entscheidung MietSlg 39.287 wurde im Verfahren über eine Klage auf Zahlung rückständigen Mietzinses und eine Aufkündigung wegen Nichtzahlung des Mietzinses unter Berufung auf Schauer (JBl 1985, 261 ff) und Eiselsberg (GesRZ 1985, 21 f) sowie die zu § 19 Abs 4 MG ergangene Judikatur ausgesprochen, daß der bisherige Mieter im Falle der Unterlassung der in § 12 Abs 3 MRG vorgesehenen Anzeige weiterhin zur Mietzinszahlung verpflichtet bleibe; die Anzeige an den Vermieter sei im Interesse des Veräußerers gelegen, sodaß bei der Unterlassung angenommen werden dürfe, daß der Veräußerer die Rechtsfolgen nicht wünsche und er daher dem Vermieter gegenüber solange nicht aus einen Verpflichtungen entlassen sei, als er die Anzeige nicht erstatte. Der Vermieter könne daher bis zu diesem Zeitpunkt auf zwei solidarisch haftende Schuldner greifen.

Dies kann - mangels näherer Ausführungen dazu, insbesondere über die jeweilige Mietzinshöhe - nur so verstanden werden, daß der Unternehmensveräußerer für die für ihn geltende Mietzinshöhe für die Zeit nach der Unternehmensveräußerung weiterhaftet und daß nur insoweit zwei solidarisch haftende Mietzinsschuldner vorhanden sind. Soweit aus den Ausführungen dieser Entscheidung eine weitergehende Mietzinsschuld des Unternehmensveräußerers abgeleitet werden könnte, tritt dem der erkennende Senat nicht bei. Auch Schauer (aaO, [264]), auf den sich die genannte Entscheidung beruft, vertritt - allerdings ganz allgemein und unabhängig von der Verletzung der Anzeigepflicht - aus Gründen des Vermieterschutzes eine Weiterhaftung des Unternehmensveräußerers für künftige Mietzinsforderungen des Vermieters, aber nur bis zu jener Höhe, in der er den Mietzins selbst ohne Unternehmensveräußerung geschuldet hätte. Eiselsberg (aaO, [22]) erwägt die allfällige Weiterhaftung des Unternehmensveräußerers letztlich nur aus Gründen des Schadenersatzes. Diesbezüglich ist auf das oben zum Entscheidungsverständnis Gesagte zu verweisen. Aus der Entscheidung MietSlg 39.287 kann daher der erkennende Senat nicht die Überzeugung gewinnen, daß der Unternehmensveräußerer im Falle der Unterlassung der Anzeige nach § 12 Abs 3 MRG Schuldner des eventuell vom neuen Mieter zu zahlenden erhöhten Mietzinses werde und ihm deswegen im Verfahren nach § 12 Abs 3 MRG Parteistellung zukomme.

Schadenersatzansprüche des Vermieters wegen Entganges erhöhten Mietzinses infolge Nichtanzeige der Unternehmensveräußerung (s MietSlg 37.277/47) sind nicht Gegenstand des besonderen Außerstreitverfahrens nach § 37 Abs 3 MRG. Die im Verfahren zwischen dem Vermieter und dem neuen Mieter ergehende Entscheidung über die Höhe des von diesem zu zahlenden Hauptmietzinses ist für den Schadenersatzanspruch des Vermieters gegen den früheren Mieter schon deswegen nicht präjudiziell, weil sie sich gerade wegen der Unterlassung der Anzeige nur auf spätere Zeiträume bezieht.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

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