OGH 7Ob212/07p

OGH7Ob212/07p17.10.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Wolfgang H*****, vertreten durch Korn Frauenberger Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei B*****, vertreten durch Dr. Gustav Teicht, Dr. Gerhard Jöchl Kommandit-Partnerschaft, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Streitinteresse EUR 181.682,08 sA), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 19. Jänner 2007, GZ 4 R 207/06z-39, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

In der auf die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten außerordentlichen Revision der Beklagten wird keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO releviert. Ihren Ausführungen ist in der vom Gesetz (§ 510 Abs 3 vorletzter Satz ZPO) gebotenen Kürze Folgendes entgegenzuhalten:

Soweit die vom Berufungsgericht nach Beweiswiederholung getroffenen und ausführlich begründeten Ersatzfeststellungen zu bekämpfen versucht wird („absurd", „Orakelspruch" etc), handelt es sich um eine in dritter Instanz unzulässige Beweisrüge, welche in § 503 ZPO als Revisionsgrund nicht vorgesehen ist. Hinsichtlich dieser Feststellungen ist dem Obersten Gerichtshof sohin eine Überprüfung der zweitinstanzlichen Beweiswürdigung entzogen. Darüber hinaus sind auf die Zukunft ausgerichtete und damit prognostische Feststellungen auch in anderen Rechtsbereichen üblich und vorgesehen (zB betreffend künftige Verdienstentgangsansprüche bei Personenschäden). Auch wenn das Berufungsgericht - wie hier - eine (teilweise) Beweiswiederholung vorgenommen hat, gilt das Neuerungsverbot (RIS-Justiz RS0041969; RS0041961). Selbst wenn man das in der Berufungsverhandlung erstattete Ergänzungsvorbringen des Beklagtenvertreters als im Sinn des § 482 Abs 2 ZPO zulässig erachtete - zumal gewisse (wesentliche) Gesichtspunkte desselben auch schon in der Berufungsbeantwortung enthalten gewesen sind (RIS-Justiz RS0041992) -, ist daraus letztlich nichts Entscheidungswesentliches abzuleiten, weil das Berufungsgericht sein stattgebendes Urteil ja nicht auf Erklärungen des Aufsichtsratspräsidenten, sondern vorrangig und schwerpunktmäßig auf die Auslegung der im Anstellungsvertrag enthaltenen und auf die (frühere) Punktation abstellende „Derogationsklausel" gründete. Erst durch diese Vertragsauslegung kam das Berufungsgericht zum Ergebnis, dass eben auch die Zusage des Aufsichtsratspräsidenten (mündlich wie schriftlich: vgl Beil. /B - Pensionsbezug bereits ab dem Jahr 2005) mit in das Gesamtauslegungsergebnis einzubeziehen ist. Damit bildete aber selbst ein dem Berufungsgericht zu unterstellender Verfahrensverstoß (durch fälschliche Annahme eines Verstoßes gegen das Neuerungsverbot) keinen aufzugreifenden Verfahrensfehler im Sinn des § 503 Z 2 ZPO, weil er (auch abstrakt) nicht geeignet wäre, eine unrichtige Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz herbeizuführen (RIS-Justiz RS0043027;

RS0043049).

Ob ein Vertrag jedoch im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0042936;

RS0044358), sondern nur dann eine solche dar, wenn aufgrund einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936; zuletzt 5 Ob 159/07d). Von einer krassen Verkennung der Auslegungsgrundsätze, wodurch ein unvertretbares und aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit zu korrigierendes Auslegungsergebnis erzielt wurde, kann nur dann gesprochen werden, wenn die Interpretation mit Sprachregeln, allgemeinen Erkenntnissätzen oder gesetzlichen Auslegungsregeln in (unversöhnlichem) Widerspruch steht (10 Ob 52/07f; Zechner in Fasching/Konecny, ZPO² § 502 Rz 86), wovon im vorliegenden Fall keine Rede sein kann. Ob auch eine andere Auslegung der rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Parteien bzw der beteiligten Personen denkbar wäre, ist keine erhebliche Rechtsfrage (6 Ob 198/07x).

Die außerordentliche Revision ist damit als unzulässig zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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