OGH 7Ob222/07h

OGH7Ob222/07h17.10.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Anna-Maria C*****, vertreten durch die allein obsorgeberechtigte Mutter Mag. Marina R*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Mag. Nicolaus K*****, vertreten durch Doschek Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. Mai 2007, GZ 48 R 76/07t-G59, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass eine vom Revisionsrekurswerber (weiterhin) befürchtete zweckwidrige Verwendung des wieder in einem für die minderjährige Anna-Maria abgeschlossenen Bausparvertrag veranlagten Geldbetrages durch die verfügte Gerichtssperre ausgeschlossen ist. Mit den betreffenden Ausführungen des Revisionsrekurses wird daher ein tauglicher Grund für die Zulassung des außerordentlichen Rechtsmittels nicht aufgezeigt. Auch der Einwand, die Entscheidung des Rekursgerichtes sei mit „der bisherigen Rechtsprechung" nicht in Einklang zu bringen, weil eine nicht in Form eines Notariatsaktes durchgeführte Schenkung (des im Rahmen eines Bausparvertrages angesparten Geldbetrages) einer tatsächlichen Übergabe des Geschenkobjektes bedürfe, ist unberechtigt: Schließt der Erziehungsberechtigte - wie hier der Vater - im Namen des Kindes einen Bausparvertrag und liegt seine Schenkungsabsicht bei Zahlung jeder einzelnen Prämie aus seinem Vermögen vor, sind, wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 4

Ob 562/91, SZ 64/145 = EFSlg XXVIII/9 = ÖBA 1992, 274 [Iro] = RdW

1992, 207 = HS 22.473, ausgesprochen hat, § 943 ABGB und § 1 Abs 1

lit d NZwG kein Hindernis für die Wirksamkeit der Schenkung; wäre doch die „wirkliche Übergabe" im Sinn des § 943 ABGB beziehungsweise die Heilung dieses Formmangels durch nachträgliche Erfüllung, nämlich durch die Einzahlungen (Überweisungen) des Erziehungsberechtigten auf das Bausparkonto eingetreten. Entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers entspricht die angefochtene Entscheidung daher oberstgerichtlicher Judikatur. Eine im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG erhebliche Rechtsfrage vermag der Revisionsrekurswerber demnach nicht aufzuzeigen.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

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