OGH 7Ob196/07k

OGH7Ob196/07k26.9.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ernst S*****, vertreten durch Dr. Johann Kahrer und Dr. Christian Haslinger, Rechtsanwälte in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei B*****AG, *****, vertreten durch Mag. Franz Eschlböck, Rechtsanwalt in Wels, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 1. August 2007, GZ 6 R 73/07h-13, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionswerber räumt selbst ein, dass die Entscheidung 7 Ob 29/06z (EvBl 2006/123 = RdW 2006/460 = ZIK 2006/271) einen ähnlichen Fall betraf. In dieser Entscheidung, der das Berufungsgericht gefolgt ist, wird nicht nur die vom Revisionswerber für im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erheblich erachtete Frage des Vorgehens des Geschädigten im Fall der Inaktivität des haftpflichtversicherten Schädigers releviert. Es wird auch die weitere in der Zulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob eine Direktklage des Geschädigten auf Feststellung der Leistungsverpflichtung zulässig sei, dahin beantwortet, dass das Begehren der Deckungsklage des geschädigten Dritten mangels eines Direktanspruches nicht auf den geschädigten Dritten selbst bezogen werden, sondern nur den Versicherungsnehmer betreffen kann (RIS-Justiz RS0120609; ÖJZ-LSK 2006/170). Weil der Kläger sein (Feststellungs-)Begehren auf sich selbst bezieht und eine vom Kläger (hinsichtlich des ihm rechtskräftig zugesprochenen Betrages von € 7.554,10) behauptete Pfändung (Exekutionsbewilligung) nicht festgestellt werden konnte, entspricht die Klagsabweisung oberstgerichtlicher Judikatur.

Dass die Vorinstanzen hinsichtlich der Frage, ab wann die Abtretung des Haftpflichtanspruches des Schädigers an den Geschädigten nach den dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden AHVB und EHVB 2001 zulässig ist, geteilter Meinung waren, stellt entgegen der Ansicht des Revisionswerbers ebenfalls keinen tauglichen Grund für die Zulassung seines außerordentlichen Rechtsmittels dar. Die Bestimmung des Art 9 AHVB, auf die sich das Berufungsgericht gestützt hat, sieht unmissverständlich vor, dass der Versicherungsanspruch „vor seiner endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden" darf. Dass eine „endgültige Feststellung" die Rechtskraft eines Urteiles voraussetzt, liegt ebenso auf der Hand, wie die Richtigkeit der weiteren Ansicht des Berufungsgerichtes, die genannte Bestimmung stehe (entgegen der Ansicht des Erstgerichtes) zu § 156 Abs 2 VersVG nicht im Widerspruch. § 156 Abs 2 VersVG normiert, dass der Versicherer nach vorheriger Benachrichtigung des Versicherungsnehmers auf dessen Verlangen verpflichtet ist, die Zahlung an den Dritten zu bewirken, sofern die vom Versicherungsnehmer an den Dritten zu bewirkende Leistung durch Vergleich, Anerkenntnis oder Urteil festgestellt wurde. Während § 156 Abs 2 VersVG also auf (rechtskräftig) festgestellte Ansprüche abstellt, verbietet Art 9 AHVB (nur) die Abtretung eines noch nicht endgültig festgestellten Versicherungsanspruches ohne Zustimmung des Versicherers. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt somit auch insoweit nicht vor. Ein tauglicher Grund für die Zulassung der Revision wird vom Kläger auch im Rahmen seiner Rechtsrüge nicht aufgezeigt. Sein Einwand, das Berufungsgericht habe die Abtretungserklärung falsch interpretiert, betrifft eine Vertragsauslegung im Einzelfall, der keine über den konkreten Fall hinausgehende Bedeutung zukommt, sofern keine Verkennung der Auslegungsgrundsätze vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss (RIS-Justiz RS0112106 ua). Dies ist hier nicht der Fall; die Auslegung durch das Berufungsgericht ist vertretbar. Die in diesem Zusammenhang erhobene Behauptung einer Aktenwidrigkeit verkennt das Wesen dieses Rechtsmittelgrundes. Eine Aktenwidrigkeit liegt nur bei einem Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und der darauf beruhenden wesentlichen Tatsachenfeststellung im Urteil vor, der nicht das Ergebnis eines richterlichen Werturteiles ist, wobei aber dieser Widerspruch einerseits wesentlich, andererseits unmittelbar aus den Akten ersichtlich und behebbar sein muss. In der Gewinnung tatsächlicher Feststellungen durch Schlussfolgerungen kann eine Aktenwidrigkeit nicht gelegen sein (RIS-Justiz RS0043421). Auch rechtliche Folgerungen des Berufungsgerichtes können eine Aktenwidrigkeit nicht verwirklichen. Die weiters gerügte Aktenwidrigkeit betreffend das Versäumungsurteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 18. 10. 2006 liegt, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO), ebenfalls nicht vor. Im Übrigen hat das Berufungsgericht das den Anspruch von € 7.554,10 betreffende Auslegungsergebnis dahin relativiert, dass auch bei einer vom Kläger gewünschten Interpretation der Abtretungserklärung für dessen Standpunkt nichts gewonnen wäre, weil es ihm, der bereits einen Leistungsanspruch geltend machen hätte können, am rechtlichen Interesse an der begehrten Feststellung fehlte. Auch die Frage, ob bereits ein Zahlungsbegehren erhoben werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt nicht vor.

Da der Revisionswerber insgesamt weder eine erhebliche Rechtsfrage noch eine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes aufzuzeigen vermag, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, ist sein Rechtsmittel zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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