OGH 6Ob14/07p

OGH6Ob14/07p15.2.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Klagenfurt zu FN ***** eingetragenen K***** GmbH mit dem Sitz in K*****, über den Rekurs der abberufenen Mitglieder des Aufsichtsrats

1. Mag. Josef B*****, 2. Ulrich Peter L*****, 3. KommRat Ernst N*****, 4. KommRat Willi K. K*****, sowie 5. KommRat Johann M*****, alle vertreten durch Dr. Wolfgang Boesch u.a. Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 8. November 2006, GZ 4 R 165/06a-8, womit der Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 23. August 2006, GZ 5 Fr 5749/06p-3 (5 Fr 3274/06z) bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Revisionsrekurswerber haben die Kosten ihres Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung

Im Firmenbuch des Landesgerichtes K***** ist zu FN ***** die K***** GmbH eingetragen. Alleiniger Gesellschafter ist das Land Kärnten. Selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführer sind Mag. Reinhard Z***** und Friedrich M*****. Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der aus sieben Mitgliedern besteht. Vorsitzender des Aufsichtsrates ist Ulrich Peter L*****. Die übrigen Rekurswerber waren bzw sind Mitglieder dieses Aufsichtsrates.

In der außerordentlichen Generalversammlung vom 14. 3. 2006 fasste der durch Mag. Harald D***** vertretene Alleingesellschafter Land Kärnten den Beschluss, den Aufsichtsrat von sieben auf vier Mitglieder zu reduzieren und die Aufsichtsratsmitglieder Mag. Josef B*****, Ulrich Peter L*****, KR Ernst N***** und KR Willi K. K***** mit sofortiger Wirkung abzuberufen sowie Dr. Franz G***** zum neuen Aufsichtsratsmitglied zu bestellen. In der außerordentlichen Generalversammlung vom 12. 4. 2006 fasste der ebenfalls durch Mag. Harald D***** vertretene Alleingesellschafter Land Kärnten den weiteren Beschluss, mit sofortiger Wirkung KR Johann M***** als Mitglied des Aufsichtsrats abzuberufen und Margreth D***** zum neuen Aufsichtsratsmitglied zu bestellen. Zur Vertretung des Landes Kärnten und zur Ausübung des Stimmrechtes des Alleingesellschafters in diesen Generalversammlungen war Mag. Harald D***** durch eine für die Kärntner Landesregierung von Landeshauptmann Dr. Jörg H***** unterfertigte Vollmacht vom selben Tag berechtigt.

Der Geschäftsführer der K***** GmbH meldete diese Generalversammlungsbeschlüsse sowie die in den Sitzungen des Aufsichtsrates vom 20. 3. 2006 und 13. 4. 2006 gefassten Beschlüsse beim Firmenbuchgericht an und beantragte folgende Eintragung im Firmenbuch:

„1. Löschung der Aufsichtsratsmitglieder:

  1. a) Mag. Josef B*****, geboren 5. 8. 1957
  2. b) Ulrich Peter L*****, geboren 11. 3. 1940
  3. c) Ernst N*****, geboren 9. 9. 1936
  4. d) Willi K. K*****, geboren 21. 4. 1942

    2. Eintragung der Aufsichsratsmitglieder:

  1. a) Dr. Franz G*****, geboren 23. 8. 1950
  2. b) Margreth D*****, geboren 25. 8. 1953

    3. Änderung bei den Aufsichtsratsmitgliedern:

    Vorsitzender des Aufsichtsrates: Josef B*****,

geboren 19. 8. 1965

Erster Stellvertreter: Dr. Erwin P*****, geboren

5. 4. 1942

Zweiter Stellvertreter: Margreth D*****

geboren 25. 8. 1953"

Das Erstgericht bewilligte diese Eintragungen. Die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern durch Wahl in der Generalversammlung und deren Abberufung durch die Generalversammlung bedürften keiner kollegialen Beschlussfassung durch die Landesregierung, sondern könnten vom zuständigen Referenten selbständig erledigt werden. Den dagegen erhobenen Rekurs der abberufenen Aufsichtsratsmitglieder wies das Rekursgericht zurück. Den Rekurswerbern komme weder formelle noch materielle Parteistellung zu. Nach ständiger Rechtsprechung und Lehre habe auch der Geschäftsführer einer GmbH gegen den Beschluss des Firmenbuchgerichtes auf Eintragung seiner Abberufung kein Rekursrecht, weil diese Eintragung nicht rechtsbegründend, sondern nur deklarativ wirke. Sie äußere nur im Rahmen des § 15 HGB und des § 17 Abs 3 GmbHG Rechtswirkungen und berühre deshalb die tatsächliche rechtliche Stellung eines allenfalls entgegen der wahren Rechtslage zu Unrecht als abberufen in das Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführers nicht.

Auch Aufsichtsratsmitgliedern komme in diesem Sinne im Verfahren vor dem Firmenbuchgericht betreffend ihre Löschung und die Eintragung anderer Personen als Aufsichtsratsmitglieder keine Rechtsmittellegitimation zu. Durch diese bloß deklarativ wirkende Eintragung im Firmenbuch werde ihre Rechtsstellung nicht berührt. Ihre Rechtsstellung werde vielmehr allein durch den Beschluss der Gesellschafter auf Abberufung in der Generalversammlung im Sinn des § 30b Abs 3 GmbHG betroffen, der - wie jede Abberufung von Organmitgliedern einer GmbH - sofort mit Zugang der Erklärung wirksam werde (RIS-Justiz RS0059467; Koppensteiner, GmbHG² § 16 Rz 14 mwN). Daraus entstehe auch keine Rechtsschutzlücke, weil den Rekurswerbern die Möglichkeit offen stehe, ihr rechtliches Interesse an der Feststellung der behaupteten Unwirksamkeit ihrer Abberufung als Aufsichtsratsmitglieder im Streitverfahren gemäß § 41 Abs 3 GmbHG durchzusetzen.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob ein durch Gesellschafterbeschluss abberufenes Mitglied des Aufsichtsrates einer GmbH die vom Firmenbuchgericht bewilligte Eintragung seiner Abberufung mit Rekurs bekämpfen könne, fehle.

Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht dargelegten Grund zulässig; er ist aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof billigt die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichtes sowohl im Ergebnis als auch in der methodischen Ableitung, sodass vollinhaltlich darauf verwiesen werden kann (§ 71 Abs 3 AußStrG iVm § 15 FBG).

Schon das Rekursgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass nach herrschender Lehre und Rechtsprechung dem Geschäftsführer einer GmbH gegen den Beschluss des Firmenbuchgerichtes auf Eintragung seiner Abberufung keine Parteistellung und demnach auch kein Rekursrecht zukommt (RIS-Justiz RS0006938; 6 Ob 19/89; 6 Ob 8/90; 8 Ob 13/92; NZ 1998, 380; G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 15 Rz 177 mwN; Koppensteiner, GmbHG² § 17 Rz 11), weil diese Eintragung nicht rechtsbegründend, sondern nur deklarativ wirkt (6 Ob 19/89; 6 Ob 8/90; 6 Ob 342/97f mwN). Sie äußert nur im Rahmen des § 15 UGB und des § 17 Abs 3 GmbHG Rechtswirkungen und berührt deshalb die tatsächliche rechtliche Stellung eines allenfalls entgegen der wahren Rechtslage zu Unrecht als abberufen in das Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführers nicht (NZ 1998, 380; 6 Ob 8/90). Vielmehr bleibt die Abberufung des Geschäftsführers und die Neubestellung einer anderen Person zum Geschäftsführer so lange bestehen, bis der Generalversammlungsbeschluss allenfalls durch Urteil umgestoßen wird (8 Ob 13/92 mwN).

Diese Überlegungen gelten - wie das Rekursgericht völlig zutreffend erkannt hat - gleichfalls für Aufsichtsratsmitglieder. Auch deren Rechtsstellung wird durch die bloß deklarativ wirkende Eintragung im Firmenbuch nicht berührt. Die Beendigung ihrer Organfunktion ergibt sich vielmehr ausschließlich aus der Abberufung in der Generalversammlung im Sinne des § 30b Abs 3 GmbHG. Die Abberufung wird aber - wie jede Abberufung von Organmitgliedern einer GmbH - sofort mit Zugang der Erklärung wirksam (RIS-Justiz RS0059467; Koppensteiner GmbHG² § 16 Rz 14 mwN). In diesem Sinne entspricht es daher auch der herrschenden Lehre (G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 15 Rz 173) und Rechtsprechung (OLG Wien 28 R 153/03f), dass Aufsichtsratsmitgliedern im Verfahren betreffend ihre Eintragung oder Löschung keine Rekurslegitimation zukommt. Der eingehenden Begründung des Rekursgerichtes vermögen die Revisionsrekurswerber nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Der Verweis auf den allgemeinen Grundsatz, wonach derjenige rechtsmittellegitimiert sei, der durch den bekämpften Beschluss in seiner Rechtssphäre beeinträchtigt wurde (vgl nur G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, § 15 FBG Rz 168; Fucik/Kloiber, AußStrG § 45 Rz 4), lässt keine Rückschlüsse auf die im vorliegenden Fall allein erhebliche Frage zu, ob die firmenbuchrechtliche Rechtssphäre der Revisionsrekurswerber durch den angefochtenen Beschluss beeinträchtigt wurde. Dies hat aber bereits das Rekursgericht mit eingehender, vom Obersten Gerichtshof als zutreffend erachteter Begründung (§ 71 Abs 3 AußStrG iVm § 15 FBG) verneint. Dass die Revisionsrekurswerber im Verfahren 29 Cg 55/06s und 29 Cg 102/06b die angeführten Generalversammlungs- bzw Aufsichtsratsbeschlüsse angefochten haben bzw auf Feststellung der Nichtigkeit dieser Beschlüsse geklagt haben, vermag gleichfalls keine unmittelbare Betroffenheit der Revisionsrekurswerber (zu diesem Kriterium G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 15 Rz 74 mwN) zu begründen. Im vorliegenden Verfahren ist die Wirksamkeit der genannten Beschlüsse lediglich Vorfrage. In Anbetracht des Umstandes, dass den Revisionsrekurswerbern ohnedies der streitige Rechtsweg offen steht, von welcher Möglichkeit sie auch Gebrauch gemacht haben, ist es auch nicht erforderlich, ihnen im vorliegenden Firmenbuchverfahren deshalb materielle Parteistellung zuzubilligen, weil es durch das Ergebnis des Firmenbuchverfahrens zu einer ganz erheblichen Erschwerung oder gar zur Unmöglichkeit der sonstigen Rechtsdurchsetzung käme (vgl Burgstaller in Jabornegg, HGB § 18 FBG Rz 6; G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 15 Rz 77 und 176). Die weiteren Revisionsrekursausführungen über die Bedeutung der Eintragung im Firmenbuch vermögen kein eigenes firmenbuchrechtliches Rechtsschutzinteresse der Revisionsrekurswerber aufzuzeigen. Sollte sich in Hinkunft - etwa aufgrund des Ergebnisses des von den Revisionsrekurswerbern angestrengten Streitverfahrens - die Unwirksamkeit der angeführten Beschlüsse herausstellen, kommt überdies eine Löschung nach § 10 Abs 2 FBG bzw § 44 Abs 1 GmbHG in Betracht.

Da das Rekursgericht sohin frei von Rechtsirrtum die Rekurslegitimation der Revisionsrekurswerber verneint hat, erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren Revisionsrekursausführungen zur meritorischen Rechtslage.

Der angefochtene Beschluss erweist sich daher als frei von Rechtsirrtum, sodass dem unbegründeten Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen war.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf § 78 AußStrG iVm § 15 FBG (vgl G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 15 Rz 163).

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