OGH 8ObA48/07b

OGH8ObA48/07b30.8.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kuras und Dr. Glawischnig und die fachkundigen Laienrichter Mag. Eva Pernt und Mag. Johann Schneller als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Renate H*****, vertreten durch Dr. Helmut Fetz und Dr. Birgit Fetz, Rechtsanwälte in Leoben, gegen die beklagte Partei Land Steiermark, Burg, 8011 Graz, vertreten durch Mag. Bernd Wurnig, Rechtsanwalt in Graz, wegen Feststellung des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Juni 2007, GZ 7 Ra 53/07d-44, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Berechtigung der Kündigung der Klägerin nach § 130 Abs 2 Z 1 und 6 des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk. L-DBR, LGBl Nr 29/203) einer dem § 32 Abs 2 lit a und lit f VBG 1948 nachgebildeten Bestimmung, ohne erkennbaren Rechtsirrtum bejaht. Während für die Entlassung ein Sachverhalt verwirklicht sein muss, der seinem Gewicht nach die Weiterbeschäftigung des Vertragsbediensteten schlechthin unzumutbar erscheinen lässt, ist dies bei der Kündigung nicht erforderlich, das inkriminierte Verhalten des Dienstnehmers muss jedoch die Dienstpflichten „gröblich" verletzen und somit über bloß geringfügige Ordnungswidrigkeiten hinausgehen (8 ObA 2152/96w; 9 ObA 238/98k, siehe auch zur vergleichbaren Bestimmung des § 42 Abs 2 Z 1 VBO 1995 8 ObA 6/03w).

Die Klägerin hat verschiedene im Eigentum der beklagten Partei stehende Fahrnisse und Gerätschaften, die ihr zum Teil zum Sterilisieren übergeben worden waren, darunter ein besonders empfindliches Zystoskop in ihrem Spind „verwahrt und vergessen", sodass sie der beklagten Partei rund sechs Wochen nicht zur Verfügung standen und nach Weigerung der Klägerin den Spind freiwillig aufzusperren, im Beisein der Polizei in ihrem Spind aufgefunden wurden; außerdem hat die Klägerin ein von ihrer Kollegin verlorenes und vermisstes Buch, das sie fand, im Wissen, dass dieses Buch ihrer Kollegin gehörte, an sich genommen und in ihren Spind gelegt. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass dieses Verhalten über bloße Ordnungswidrigkeiten hinaus geht und bereits als „gröbliche Dienstpflichtverletzung" anzusehen ist, hält sich im Rahmen der zitierten Rechtsprechung.

Nicht nachvollziehbar sind die Ausführungen der Rechtsmittelwerberin, dass aufgrund des Umstands, dass der sorgsame Umgang mit Geräten und deren Zubehör sowie die sofortige Meldung bei Defekten unter Einhaltung des Dienstwegs in der Funktionsbeschreibung für Operationsschwestern geregelt ist und nicht in den Berufspflichten des gehobenen Pflegebereichs im Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (GUKG) festgelegt ist, ein nachlässiger Umgang mit Geräten lediglich ein Obliegenheitsverletzung darstellen soll. Die Rechtsmittelwerberin verkennt, dass die im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz geregelten Berufspflichten für alle Personen des diplomierten Krankenpflegedienstes gelten, unabhängig davon, ob diese ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder selbständig ausüben. Dass sich die Verpflichtung zum sorgsamen Umgang mit Geräten und Zubehör, die im Eigentum des Arbeitgebers stehen, schon aus der den Arbeitnehmer treffenden Treuepflicht ergibt, hat das Berufungsgericht bereits zutreffend dargestellt.

Insgesamt vermag die Rechtsmittelwerberin weder eine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 aufzuzeigen noch die angebliche Unvertretbarkeit der von den Vorinstanzen vertretenen Rechtsansicht zu begründen.

Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.

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