OGH 1Ob694/88; 3Ob505/95; 7Ob6/02m; 9Ob46/03k; 8Ob57/07a; 2Ob3/12y; 9Ob80/15b; 20Ds10/23k (RS0016346)

OGH1Ob694/88; 3Ob505/95; 7Ob6/02m; 9Ob46/03k; 8Ob57/07a; 2Ob3/12y; 9Ob80/15b; 20Ds10/23k21.6.2024

Rechtssatz

Erfolgte die Leistung an jemanden, der sie in fremdem Namen in Empfang nahm und zu dieser Empfangnahme bevollmächtigt war, so wurde die Leistung an den Vertretenen erbracht, der deshalb auch Kondiktionsschuldner ist.

Normen

ABGB §877
ABGB §1017
ABGB §1431 A
ABGB §1435

1 Ob 694/88OGH14.12.1988
3 Ob 505/95OGH25.01.1995

Veröff: SZ 68/13

7 Ob 6/02mOGH07.05.2002

Beisatz: Dieser Grundsatz muss unabhängig davon gelten, ob die Zahlungen an einen gewillkürten oder einen gesetzlichen Vertreter erfolgt. (T1); Beisatz: Mit der Zahlung von Unterhalt an den gesetzlichen Vertreter erfolgt die Leistung an den Unterhaltsberechtigten, der auch dann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Kondiktionsschuldner ist. (T2)

9 Ob 46/03kOGH10.09.2003

Auch

8 Ob 57/07aOGH30.08.2007

Beisatz: Bei einer Leistung an einen Scheinvertreter kann die Bereicherungsklage direkt gegen den unwirksam Vertretenen erhoben werden, wenn der Scheinvertreter als realer Empfänger der Leistung wenigstens zum Empfang berechtigt (autorisiert) war. (T3)

2 Ob 3/12yOGH28.06.2012

Beis wie T1; Beis wie T2

9 Ob 80/15bOGH27.01.2016

Beis wie T3

20 Ds 10/23kOGH21.06.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19881214_OGH0002_0010OB00694_8800000_001

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