Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ungewöhnlich ist eine Nebenabrede im Sinn des § 2 Abs 1 MRG, wenn sie - etwa weil sie der typischen Interessensituation der Beteiligten nicht entspricht (RIS-Justiz RS0069576) - bei vergleichbaren Mietgegenständen und vergleichbaren Vertragsinhalten nicht oder jedenfalls nur äußerst selten vereinbart wird (RIS-Justiz RS0069562). Dies ist, wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, bei der Einräumung der Befugnis zur gänzlichen Untervermietung und der Weitergabe des Mietobjektes nicht der Fall; solche Nebenabreden sind in der Regel nicht ungewöhnlich (RIS-Justiz RS0069531).
Da es für die Beurteilung der Ungewöhnlichkeit des Inhaltes eine Nebenabrede aber auf die tatsächlichen Lebensverhältnisse (RIS-Justiz RS0114663) und insbesondere auch auf die Art des Mietgegenstandes und den Inhalt des konkreten Vertrages (RIS-Justiz RS0069562) ankommt, sind immer die konkreten Umstände des Einzelfalles ausschlaggebend (vgl 8 Ob 122/00z, MietSlg 55.243; 8 Ob 15/01s, SZ 74/67 ua; RIS-Justiz RS0114663 [T1]). Zufolge dieser Einzelfallbezogenheit läge nur dann ein tauglicher Grund für die Zulassung der außerordentlichen Revision vor, wenn dem Berufungsgericht eine Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die aus Gründen der Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte.
Dies ist hier aber nicht der Fall: Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers macht weder der Umstand, dass die Nebenabrede nicht im Mietvertrag selbst (der formularmäßig eine gegenteilige Klausel, aber auch den Hinweis enthält, dass eine Abänderung des Vertrages [nur] schriftlich erfolgen könne), sondern in einem gesonderten, im zeitlichen Zusammenhang mit dem Mietvertrag unterfertigten Schriftstück festgehalten wurde, noch der Umstand, dass es sich beim Mietobjekt um eine 39 m2 große Garconniere handelt, die Nebenabrede der Gestattung der gänzlichen Untervermietung ungewöhnlich. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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