Spruch:
Der „außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der angefochtene, die Exekutionsbewilligung des Erstgerichts voll bestätigende Beschluss des Gerichts zweiter Instanz, das den Revisionsrekurs für jedenfalls unzulässig erklärt hatte, wurde dem Vertreter des Verpflichteten am 30. Mai 2007 zugestellt. Der dagegen gerichtete „außerordentliche" Revisionsrekurs des Verpflichteten ist nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
§ 528 ZPO und damit auch der Ausschluss des Revisionsrekurses bei bestätigender Entscheidung des Rekursgerichts nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gilt auch im Exekutionsverfahren (stRsp; 3 Ob 176/93 = MietSlg 45.731 uva; zuletzt 3 Ob 150/07s; RIS-Justiz RS0012387). Eine Ausnahme von der Unanfechtbarkeit voll bestätigender Beschlüsse besteht im Exekutionsverfahren seit der EO-Novelle 2000 nur noch in den Fällen des § 84 Abs 4 und § 402 Abs 1 letzter SatzEO (stRsp; 3 Ob 189/04x uva; RIS-Justiz RS0012387 [T6]); Die Entscheidung über den Exekutionsantrag gehört nicht dazu (3 Ob 199/06w mwN). Der Revisionsrekurs des Verpflichteten ist daher zurückzuweisen, ohne dass auf dessen Verspätung - der Schriftsatz wurde erst am 27. Juni 2007, somit 14 Tage nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist (§ 521 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO) zur Post gegeben - einzugehen wäre.
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