OGH 3Ob150/07s

OGH3Ob150/07s28.6.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer sowie Dr. Jensik und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. Sylvia S*****, und 2. Siegfried P*****, beide vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer, Dr. Siegfried Sieghartsleitner und Dr. Michael Pichlmair, Rechtsanwälte in Wels, wider die verpflichteten Parteien

1. Gerhard M*****, und 2. Ulrike M*****, beide vertreten durch Mag. Hans Teuchtmann, Rechtsanwalt in Linz, wegen 144.500 EUR sA, infolge „außerordentlichen" Revisionsrekurses der verpflichteten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 4. April 2007, GZ 22 R 44/07p-9, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom 28. Dezember 2006, GZ 23 E 54/06g-2, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der „außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der angefochtene, die Exekutionsbewilligung des Erstgerichts voll bestätigende Beschluss des Gerichts zweiter Instanz, das den Revisionsrekurs für jedenfalls unzulässig erklärt hatte, wurde dem Vertreter der Verpflichteten am 24. April 2007 zugestellt. Der dagegen gerichtete „außerordentliche" Revisionsrekurs ist - entsprechend dem Ausspruch des Rekursgerichts - jedenfalls unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

§ 528 ZPO und damit auch der Ausschluss des Revisionsrekurses bei bestätigender Entscheidung des Rekursgerichts nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gilt auch im Exekutionsverfahren (stRsp; 3 Ob 176/93 = MietSlg 45.731 u.v.a.; RIS-Justiz RS0012387). Eine Ausnahme von der Unanfechtbarkeit voll bestätigender Beschlüsse besteht im Exekutionsverfahren seit der EO-Novelle 2000 nur noch in den Fällen des § 84 Abs 4 und § 402 Abs 1 letzter SatzEO (stRsp; 3 Ob 189/04x u. v.a.; RIS-Justiz RS0012387 [T6]); die Entscheidung über den Exekutionsantrag gehört nicht dazu (3 Ob 199/06w mwN). Der Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien, die offenbar den Ausspruch der zweiten Instanz über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses missverstanden, ist daher zurückzuweisen, ohne dass auf dessen Verspätung - der Schriftsatz wurde erst am 9. Mai 2007, somit am Tag nach Ablauf der vierzehntägigen Rechtsmittelfrist zur Post gegeben - einzugehen wäre.

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