Spruch:
Der „außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der angefochtene, die Exekutionsbewilligung des Erstgerichts voll bestätigende Beschluss des Gerichts zweiter Instanz, das den Revisionsrekurs für jedenfalls unzulässig erklärt hatte, wurde dem Vertreter der Verpflichteten am 24. April 2007 zugestellt. Der dagegen gerichtete „außerordentliche" Revisionsrekurs ist - entsprechend dem Ausspruch des Rekursgerichts - jedenfalls unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
§ 528 ZPO und damit auch der Ausschluss des Revisionsrekurses bei bestätigender Entscheidung des Rekursgerichts nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gilt auch im Exekutionsverfahren (stRsp; 3 Ob 176/93 = MietSlg 45.731 u.v.a.; RIS-Justiz RS0012387). Eine Ausnahme von der Unanfechtbarkeit voll bestätigender Beschlüsse besteht im Exekutionsverfahren seit der EO-Novelle 2000 nur noch in den Fällen des § 84 Abs 4 und § 402 Abs 1 letzter SatzEO (stRsp; 3 Ob 189/04x u. v.a.; RIS-Justiz RS0012387 [T6]); die Entscheidung über den Exekutionsantrag gehört nicht dazu (3 Ob 199/06w mwN). Der Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien, die offenbar den Ausspruch der zweiten Instanz über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses missverstanden, ist daher zurückzuweisen, ohne dass auf dessen Verspätung - der Schriftsatz wurde erst am 9. Mai 2007, somit am Tag nach Ablauf der vierzehntägigen Rechtsmittelfrist zur Post gegeben - einzugehen wäre.
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