Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Auslegung der Berufungsentscheidung durch den Kläger ergibt sich daraus keineswegs, ein Einsatzfahrzeug müsse im Stadtgebiet stets und überall (allenfalls zusätzlich zum Blaulicht) das Folgetonhorn eingeschaltet haben. Das Berufungsgericht hat lediglich - völlig im Einklang mit der von ihm zitierten oberstgerichtlichen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0075034, RS0075086, RS0075074) - ausgeführt, die Nichtbetätigung des Folgetonhorns eines Einsatzfahrzeuges könne unter Umständen, insbesondere bei schlechten Sichtverhältnissen (hier durch zwei hintereinanderstehende Straßenbahnzüge), ein Verschulden begründen. Das Berufungsgericht hat auch die Verschuldensbemessung im Einklang mit der von ihm zitierten oberstgerichtlichen Rechtsprechung vertretbar vorgenommen. Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO war die Revision zurückzuweisen.
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