Rechtssatz
Der Lenker des sich einer Kreuzung nähernden Einsatzfahrzeuges, dessen Lichtsignale wegen der örtlichen Verhältnisse nicht rechtzeitig wahrgenommen werden können und dessen akustische Signale wegen der besonders ungünstigen Verhältnisse nur beschränkt wahrnehmbar sind, muß mit einer weiteren Beeinträchtigung der Wahrnehmbarkeit der akustischen Signale, wie sie mit dem zulässigen Betrieb des Autoradios verbunden sein können, rechnen.
SW: Auto
8 Ob 27/72 | OGH | 29.02.1972 |
Veröff: ZVR 1973/188 S 262 |
2 Ob 124/07k | OGH | 28.06.2007 |
Vgl; Beisatz: Hier: Schlechte Sichtverhältnisse durch zwei hintereinanderstehende Straßenbahnzüge. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19720229_OGH0002_0080OB00027_7200000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)