Spruch:
Soweit sich der „außerordentliche" Revisionsrekurs gegen Punkt 2. des angefochtenen Beschlusses richtet, wird er zurückgewiesen. Soweit sich der außerordentliche Revisionsrekurs gegen Punkt 3. des angefochtenen Beschlusses richtet, wird er gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht in seinem Punkt 1. - insoweit unangefochten - den Delegierungsantrag des Gemeinschuldners ab.
In seinem Punkt 2. gab es den Rekursen ON 283, 294 und 297 gegen die Beschlüsse ON 281, 289 und 296 nicht Folge.
In seinem Punkt 3. wies es den Rekurs ON 283, soweit er sich „eventualiter" gegen die Beschlüsse ON 137, 188 und 248 richtete, zurück. Hiezu führte das Rekursgericht zusammengefasst aus, dass die „eventualiter" bekämpften Beschlüsse sämtlich längst in Rechtskraft erwachsen seien.
Der Rechtsmittelwerber beantragt, „den angefochtenen Beschluss" dahingehend abzuändern, dass dem Gemeinschuldner rückwirkend für die Zeit September 2002 bis Juni 2006 aus der Masse EUR 38,928 zur Bewältigung eines einfachen Lebensstils zur Verfügung zu stellen seien; dies zusätzlich zu den bereits dem Gemeinschuldner für diesen Zeitraum zugeflossenen Beträgen; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungantrag gestellt. Inhaltlich wendet sich somit das Rechtsmittel gegen die Bestätigung des Beschlusses ON 281 und die Zurückweisung des Rekurses ON 283 hinsichtlich der eventualiter erfolgten Bekämpfung der Beschlüsse ON 137, 188 und 248.
Rechtliche Beurteilung
Zur Bestätigung des Beschlusses ON 281 durch das Rekursgericht:
Nach ständiger Rechtsprechung sind auch im Konkursverfahren Rekurse gegen konforme Beschlüsse absolut unzulässig (8 Ob 14/01v; 8 Ob 115/01x; 8 Ob 157/03a; 8 Ob 32/07z; RIS-Justiz RS0044101). Soweit sich das Rechtsmittel gegen Punkt 3. der angefochtenen Entscheidung richtet, handelt es sich mangels Zulassung des Revisionsrekurses durch das Rekursgericht tatsächlich um einen „außerordentlichen Revisionsrekurs".
Dieser ist allerdings unzulässig, da der Rechtsmittelwerber keine Rechtsfrage von der Qualität des § 528 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermag. Soweit er damit argumentiert, dass das Rekursgericht den Rekurs in Ansehung der Bekämpfung der Beschlüsse ON 137, 188 und 248 zu Unrecht zurückgewiesen habe, da § 176 Abs 2 KO die Berücksichtigung von Neuerungen gestatte, ist ihm zu entgegnen, dass sich diese Regelung ausschließlich auf zulässige und rechtzeitige Rekurse bezieht. Die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts, dass der Rekurs des Rechtsmittelwerbers in Ansehung der Bekämpfung der bereits längst in Rechtskraft erwachsenen Beschlüsse zurückzuweisen sei, ist daher nicht nur vertretbar, sondern auch richtig.
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