Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Beschluss vom 31. 10 2000 genehmigte das Erstgericht unter Hinweis auf die §§ 90, 116 Z 4 KO den Antrag des Masseverwalters, seinen Rücktritt von einem zwischen dem nunmehrigen Revisionsrekurswerber und der Gemeinschuldnerin geschlossenen Kaufvertrag bzw. den Nichteintritt in diesen Vertrag bzw. dessen Aufhebung zu genehmigen.
Ein gegen diesen Beschluss vom nunmehrigen Revisionsrekurswerber erhobener Rekurs wurde vom Erstgericht mit Beschluss vom 6. 12. 2000 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Rechtsmittelwerber nicht rekurslegitimiert sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht diesen Zurückweisungsbeschluss; es sprach aus, dass der Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung jedenfalls unzulässig sei und begründete diesen Ausspruch mit dem Hinweis auf § 171 KO iVm §§ 526 Abs 3 500 Abs 2 Z 2, 528 Abs 2 Z 2 ZPO.
Diesen Beschluss bekämpft der Revisionsrekurswerber mit seinem als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichneten Rechtsmittel. Er beantragt, die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht eine Sachentscheidung über seinen Rekurs gegen die Genehmigung des Antrages des Masseverwalters aufzutragen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Gemäß § 171 KO sind auf das Konkursverfahren, soweit in der Konkursordnung nichts anderes angeordnet ist, die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozeßordnung und ihre Einführungsgesetze sinngemäß anzuwenden. Mangels ausdrücklicher Regelung in der Bestimmung des § 176 KO gelten die Anfechtungsbeschränkungen der §§ 527 Abs 2 und 528 ZPO auch im Konkursverfahren, sofern die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht überhaupt ausgeschlossen ist. Nach völlig einheitlicher Rechtsprechung sind daher im Konkursverfahren Rekurse gegen konforme Beschlüsse unzulässig (RIS-Justiz RS0044101; zuletzt 8 Ob 14/01v; 8 Ob 288/00m; 8 Ob 112/00d).
Gegen dieses Ergebnis führt der Revisionswerber ins Treffen, dass nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO der Revisionsrekurs auch gegen bestätigende Beschlüsse zulässig sei, wenn die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden sei; da dem Revisionsrekurswerber mit den Entscheidungen der Vorinstanzen das rechtliche Gehör versagt werde, sei die hier zu beurteilende Situation diesem Ausnahmefall gleichzuhalten.
Diesem Einwand ist jedoch nicht zu folgen: Wohl bezeichnet der Justizausschussbericht (991 BlgNR 17. GP zu § 528 ZPO) die in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO idF der WGN 1989 von der Unanfechtbarkeit ausgenommenen Beschlüsse als jene, "durch die der Rechtsschutzanspruch überhaupt verneint wird"; er meint damit aber - wie die folgenden Ausführungen unmissverständlich erkennen lassen - nur formal-rechtlich begründete Klagezurückweisungen. Wie der Oberste Gerichtshof bereits zu 3 Ob 109/99x (= RdW 2000/74) und zu 8 Ob 271/99g (= JBl 2000,460) ausgesprochen hat, wurden verfahrenseinleitende Beschlüsse im Exekutions- und Insolvenzverfahren vom Gesetzgeber diesem Ausnahmetatbestand daher bewusst nicht gleichgestellt, sodass eine analoge Anwendung auf den hier zu beurteilenden Fall nicht in Frage kommt.
Die dagegen vorgebrachten verfassungsmäßigen Bedenken des Revisionsrekurswerbers werden vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt. Der Gesetzgeber darf nämlich ein von ihm selbst geschaffenes Ordnungssystem verlassen, solange die Regelung in sich dem Gleichheitsgrundsatz entspricht (SZ 66/87; ZIK 1996,175; VfSlg 10.405, 10.823; Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechtes7 Rdz 1350). Der Gesetzgeber ist durch das Gleichheitsgebot nicht gehalten, bei der Regelung verschiedener Rechtsinstitute oder Verwaltungsmaterien gleichartig vorzugehen (VfSlg 8938/1980 mwN). Der Verfassungsgerichtshof hat unter diesem Gesichtspunkt im Erkenntnis VfSlg 10.084/1984 die Verschiedenartigkeit der Regelung der Wiederaufnahme in einzelnen Disziplinarverfahrensarten und im Erkenntnis VfSlg 10.367/1985 die in den Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wesentlich differenzierende Regelung zwischen den der Zivilprozessordnung unterliegenden Verfahrensbereichen einerseits und dem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren andererseits als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen. Aus seiner Rechtsprechung ist somit abzuleiten, dass es dem Gesetzgeber nicht verwehrt ist, die Zulässigkeit von Rechtsmitteln an den Obersten Gerichtshof in verschiedenen Verfahrensarten verschieden zu regeln (SZ 66/87 mwN). Zudem ist die vom Revisionsrekurswerber beanstandete unterschiedliche Regelung der Rechtsmittelzulässigkeit auch sachlich begründbar: Entscheidungen in Verfahren, die nicht der Entscheidung über den Anspruch selbst sondern nur der Anspruchsdurchsetzung dienen, sind im Allgemeinen für die Betroffenen von geringerer Bedeutung als die Entscheidung über den Anspruch selbst. Dies rechtfertigt eine abweichende Regelung für die Zulässigkeit der Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof (so bereits SZ 66/87 für das Exekutionsverfahren). Dass die Entscheidungen ausnahmsweise eine ähnliche Bedeutung haben können, macht die Regelung nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht gleichheitswidrig (SZ 66/87; VfSlg 8942/1980 mwN VfSlg 8767/1980 ua).
Im Übrigen kann weder aus Artikel 92 BVG noch aus Artikel 6 EMRK abgeleitet werden, dass der Instanzenzug stets bis zum Obersten Gerichtshof gehen müsse (ZIK 1996, 175; Mayer BVG, 232; Ermacora Grundriß der Menschenrechte in Österreich Rdz 497).
Der Oberste Gerichtshof sieht sich daher nicht veranlasst, der Anregung des Revisionswerbers, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO beim Verfassungsgerichtshof anzufechten, nachzukommen.
Im Übrigen war zum Zeitpunkt der Erhebung des Revisionsrekurses die gemäß § 176 KO 14 Tage betragende Rekursfrist bereits abgelaufen, sodass das Rechtsmittel auch verspätet ist (Zustellung des angefochtenen Beschlusses: 12. 3. 2001; Postaufgabe des Revisionsrekurses 6. 4. 2001).
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