Spruch:
Dem Rekurs des Klägers wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung
1. Vorgeschichte:
1.1. Der am 28. 4. 1944 geborene Kläger wurde im Jahre 1966 vom österreichischen Bundesheer zur Bundesgendarmerie überstellt. Er legte nach der Gendarmerieausbildung die Dienstprüfung ab und versah nach kurzer Verwendung beim GP S***** überwiegend beim GP Z***** seinen Exekutivdienst. Zuletzt war er in der Hausverwaltung beim Landesgendarmeriekommando I***** tätig. Per 31. 1. 1993 wurde er in den Ruhestand versetzt. In der Zeit vom 15. 4. 1988 bis zum 15. 9. 1996 ging der Kläger einer zusätzlichen Beschäftigung beim Dienstgeber „G***** AG" nach. Er leidet beiderseits an einer hochgradigen Innenohrschwerhörigkeit idiopathischer Genese.
1.2. Im Verfahren 47 Cgs 100/91 des LG Innsbruck wurde das auf die Gewährung von Leistungen aus der Unfallversicherung aus Anlass der Berufskrankheit der Schwerhörigkeit gemäß Anlage 1 zu § 177 ASVG gerichtete Begehren des Klägers rechtskräftig abgewiesen. Nach den damals von den Rechtsmittelinstanzen übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes wurde beim Kläger aufgrund eines Tonaudiogramms ein prozentueller Hörverlust rechts von 74 % und am linken Ohr von 90 % errechnet. Die Schwerhörigkeit begründete (aus medizinischer Sicht) eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 45 vH. Der durch dienstlichen Lärm bedingte Anteil an dieser Schwerhörigkeit (berufsbedingte Exposition bei Schießübungen) und damit die berufsbedingte Lärmschwerhörigkeit betrug aber nur 1/3 und verminderte die Erwerbsunfähigkeit damit auf weniger als 20 %, nämlich 15 %.
1.3. Das auf dieser Grundlage klagsabweisende Urteil wurde vom Obersten Gerichtshof in seinem Urteil vom 9. 11. 1993, GZ 10 ObS 158/93, bestätigt. Darin führte er aus, dass das Erstgericht zutreffend erkannt habe, dass beim Kläger eine auch durch dienstbedingten Lärm verursachte Schwerhörigkeit vorliege, die insoweit als Berufskrankheit im Sinne des § 92 Abs 1 B-KUVG gelte. Allerdings hätte das Erstgericht in seinem Urteil auch über das nach § 82 Abs 5 ASGG in dem auf diese Berufskrankheit gestützten Leistungsbegehren eingeschlossene Eventualbegehren auf Feststellung absprechen müssen, dass die geltend gemachte Gesundheitsstörung Folge einer Berufskrankheit sei. Die nicht vollständige Erledigung der Sachanträge sei allerdings in der Berufung nicht gerügt worden, weshalb das nicht erledigte Eventualbegehren aus dem Verfahren ausgeschieden sei. Im Berufungs- und Revisionsverfahren gehe es nur mehr darum, ob der Kläger nach § 101 Abs 1 B-KUVG Anspruch auf eine Versehrtenrente habe. Ein solcher Anspruch bestünde nur dann, wenn die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch die Folgen der Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles um mindestens 20 vH vermindert wäre. Die Schwerhörigkeit des Klägers sei nur insoweit eine Berufskrankheit, als es sich um eine durch Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit verursachte Lärmschwerhörigkeit handle. Diese sei insbesondere von der Altersschwerhörigkeit, aber auch von einer auf anderen Ursachen beruhenden Schwerhörigkeit abzugrenzen. Nach den Feststellungen bewirke die durch Ausübung der dienstlichen Tätigkeit bewirkte Lärmschwerhörigkeit aber nur eine MdE von 15 vH, weshalb kein Anspruch auf Versehrtenrente bestehe.
1.4. In Reaktion auf das Gerichtsverfahren bzw das Urteil des Obersten Gerichtshofes richtete die beklagte Allgemeine Unfallversicherungsanstalt am 20. 5. 1994 an den Kläger ein Schreiben mit (unter anderem) folgendem Inhalt:
„.... Da aus dem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck hervorgeht, dass Sie eine lärmbedingte Hochtonschwerhörigkeit mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 15 v.H. haben, die als Berufskrankheit anzusehen ist, dieser Umstand im Urteil aber nicht ausdrücklich ausgesprochen wurde, wäre die Ablehnung der Schwerhörigkeit als Berufskrankheit weiterhin rechtskräftig.
Da wir sehr wohl diese Sachverhaltsdiskrepanz bemerkt haben, wurde zu Ihrem Vorteil Ihre Angelegenheit neuerlich im Rentenausschuss ausführlich erörtert und die Ablehnung der Schwerhörigkeit als Berufskrankheit in eine Anerkennung abgeändert.
Ihre Lärmschwerhörigkeit ist daher als Berufskrankheit mit einer kausalen Minderung der Erwerbsfähigkeit von 15 v.H. anerkannt worden. Der Prozentsatz von 15 v.H., als durch die Berufskrankheit bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit, ist der Urteilsausführung des Landesgerichtes Innsbruck entnommen. ...."
Der Oberste Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 18. 11. 2003, 10 ObS 154/03z, die Ansicht vertreten, dass mit diesem als rechtskräftigen Bescheid zu betrachtenden Schreiben der beklagten Partei eine Anerkennung der Schwerhörigkeit des Klägers als Berufskrankheit erfolgt ist.
2. Begehren auf Versehrtenrente (47 Cgs 139/05b des Landesgerichtes Innsbruck):
2.1. Mit Bescheid vom 3. Juni 2005 lehnte die beklagte Partei den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Versehrtenrente wegen der anerkannten Berufskrankheit Lärmschwerhörigkeit mit der Begründung ab, dass eine etwaige Verschlimmerung des Hörvermögens im Hinblick auf den mittlerweile 12jährigen Ruhestand und das Fehlen einer beruflichen Lärmexposition nicht auf die Berufskrankheit zurückgeführt werden könne. Die durch die Berufskrankheit bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit liege nach wie vor unter dem rentenbegründenden Ausmaß, weshalb ein Anspruch auf Versehrtenrente nicht gegeben sei.
2.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit der Behauptung, es sei eine wesentliche Änderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit eingetreten, Klage mit dem Begehren auf Zahlung der Versehrtenrente in der gesetzlichen Höhe. Der berufsbedingte Anteil habe eine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 vH erreicht. Der Kläger brachte weiter vor, dass die früher vertretene Auffassung, eine posttraumatische Gehörverschlechterung müsse andere Ursachen haben, mittlerweile widerlegt bzw überholt sei. Tatsächlich bestünden nunmehr statistische Untersuchungen dahin, dass ein akustisch traumatisiertes Gehörorgan einer altersunabhängigen, progredienten Gehörverschlechterung unterliege. Demnach schreite die Hörstörung nach Beendigung der Lärmexposition fort. Die Einschränkung im Gehörbereich ziehe besondere Nachteile im Erwerbsleben mit sich, wobei nicht nur auf die reine Gehörverschlechterung abzustellen sei. Zudem stelle ein zusätzlicher Tinnitus besonders bei geistiger Arbeit eine erhebliche Belastung dar und könne die Konzentrationsfähigkeit bis an den Rand der Erschöpfung beeinträchtigen. Die beruflich bedingte MdE sei mit 27 vH anzusetzen.
2.3. Die beklagten Partei wandte ein, dass beim Kläger, wie schon mehrfach rechtskräftig festgestellt worden sei, eine berufskrankheitsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 15 vH bestehe. Weiters bestehe eine nicht lärmbedingte Schwerhörigkeit, die sich möglicherweise verstärkt habe. Da sich der Kläger seit mehr als 10 Jahren im Ruhestand befinde und daher keinem berufsbedingten Lärm ausgesetzt sei, könne eine Verschlechterung der berufsbedingten Lärmschwerhörigkeit nicht eingetreten sein. Die im Verfahren 47 Cgs 98/98k des LG Innsbruck diagnostizierte Verschlechterung der endogenen Schwerhörigkeit sei akausal und gehöre nicht in den Bereich der Unfallversicherung. Zudem sei der Kläger auch privatem Schießlärm ausgesetzt gewesen.
3. Begehren auf Kostenersatz (47 Cgs 225/05z des Landesgerichtes Innsbruck):
3.1. Mit Bescheid vom 7. 9. 2005 hat die beklagte Partei den am 14. 6. 2005 eingelangten Antrag des Klägers „auf Versorgung mit Hörgeräten im Rahmen der Unfallheilbehandlung gemäß § 96 B-KUVG abgelehnt". Die Versorgung mit Hörgeräten sei nicht aufgrund der Berufskrankheit des Klägers (Lärmschwerhörigkeit) erforderlich gewesen, sondern aufgrund der nicht durch Lärm verursachten Schwerhörigkeit. Aus diesem Grund werde die Hörgeräteversorgung nicht als Unfallheilbehandlung gewährt, sondern müsse als Krankenbehandlung angesehen werden, wofür aufgrund der einschlägigen Vorschriften eine Zuzahlung zu entrichten sei.
3.2. In seiner Klage macht der Kläger geltend, dass er seit 1990 ein Hörgerät benutze und die Kosten dafür von der beklagten Partei übernommen worden seien. In deren Satzung sei die Gebrauchsdauer für Hörapparate mit fünf Jahren festgelegt. Der Kläger habe nun nach rund 15 Jahren ein neues Hörgerät zu einem Gesamtpreis von EUR 4.026,60 erhalten. Sein Antrag, ihm den von der Krankenversicherung nicht übernommenen Teil in Höhe von EUR 874,92 zu refundieren, sei von der beklagten Partei zu Unrecht abgelehnt worden. Die Leistungsablehnung sei selbst dann nicht berechtigt, wenn ihm entsprechend des berufsbedingten Anteils an der Schwerhörigkeit im Rahmen der Unfallversicherung nur ein Drittel der Kosten zu ersetzen wäre, zumal der angesprochene Betrag darunter liege.
Der Kläger stellt deshalb das primäre Begehren, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihn im Rahmen der Unfallbehandlung mit Hörgeräten zu versorgen, und in eventu, die beklagte Partei zur Zahlung von EUR 874,92 samt 4 % Zinsen seit 4. 8. 2005 zu verpflichten.
3.3. Die beklagte Partei wandte unter Hinweis auf die Bestimmung des § 96 Abs 1 B-KUVG ein, dass Voraussetzung für die Gewährung der Unfallheilbehandlung unter anderem sei, dass die Folgeerkrankung mit dem anerkannten Versicherungsfall in einem ursächlichen Zusammenhang stehe. Aufgrund der diversen Verfahren stehe fest, dass der Kläger im Wesentlichen an einer progredienten endogenen und damit eindeutig berufskrankheitsfremden Schwerhörigkeit leide. Diese berufskrankheits-akausale Schwerhörigkeit habe die Notwendigkeit einer Hörgeräteversorgung und die Leistungszuständigkeit der beklagten Partei im Rahmen der Krankenversicherung bedingt. Dementsprechend sei dem Kläger auch eine Versorgung mit zwei hinter dem Ohr zu tragenden Hörgeräten (hdO-Hörgeräte) bewilligt worden; die vertraglich festgelegten Kosten von EUR 2.626,40 zuzüglich Umsatzsteuer, somit EUR 3.151,68 seien von der beklagten Partei übernommen worden. Ein darüber hinausgehender Anspruch bestehe aber nicht, da für den berufskrankheitsbedingten Anteil der Schwerhörigkeit keine Versorgung mit Hörgeräten erforderlich wäre.
4. Das Erstgericht hat die beiden Sozialrechtssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
5. Mit Urteil vom 22. 3. 2006 wies das Erstgericht die beiden Klagebegehren ab.
5.1. Über die eingangs angeführten Feststellungen hinaus gab das Erstgericht Feststellungen aus den Verfahren 47 Cgs 100/91 und 47 Cgs 98/98k je des Landesgerichtes Innsbruck wieder und traf darüber hinaus noch folgende Feststellungen:
„Der Kläger befindet sich zwischenzeitlich in Pension und ist seit der Pensionierung tatsächlich keine markante Hörverschlechterung aufgetreten. Seit 1997 ist keine wesentliche Verschlechterung aufgetreten, sie ist nur altersentsprechend.
...
Dem Kläger wurde im Rahmen der Krankenversicherung eine Sonderversorgung mit 2 hdO-Geräten bewilligt und hiefür Kosten in der Höhe von EUR 3.151,68 inkl. 20 % USt übernommen. Der Rechnungsbetrag über die 2 Hörgeräte belief sich auf insgesamt EUR 4.026,60. Mit Schreiben vom 16. 12. 2004 ersuchte die Firma N***** aufgrund der Ton- und Sprachaudiogramme des Klägers um eine Sonderversorgung, da der Kunde beidseits an einer eingeschränkten Restdynamik zwischen 500 Hz und 4 KHz leidet ... ."
5.2. In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, dass die MdE des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt insgesamt 45 vH betrage, der lärmkausale Anteil an der Schwerhörigkeit aber nur 1/3 davon, sodass die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch die Folgen der Berufskrankheit nur um 15 vH vermindert sei. Nach den Feststellungen sei seit der Pensionierung des Klägers tatsächlich keine markante Hörverschlechterung eingetreten und seit 1997 keine wesentliche Verschlechterung; diese sei nur altersentsprechend. Das Zustandsbild des Klägers derzeit sei gleich wie das in den Jahren 1992 bzw 1997. Die Hörverschlechterung sei altersbedingt. Mit dem vom Kläger gemäß § 42 B-KUVG gestellten Antrag sei in diesem Verfahren nichts gewonnen, weil die beklagte Partei diesbezüglich noch nicht mit Bescheid abgesprochen habe und seit der Antragstellung (17. 3. 2006) noch nicht ein Zeitraum von 6 Monaten verstrichen sei.
5.3. Die Unfallheilbehandlung umfasse unter anderem auch Heilbehelfe. Da der Kläger im Wesentlichen an einer progredienten endogenen und damit berufskrankheitsfremden Schwerhörigkeit leide, stehe ihm über den bereits zuerkannten Betrag von insgesamt EUR 3.151,68 keine weitere Vergütung zu.
6. Soweit nicht mangels Anfechtung Teilrechtskraft eingetreten ist (hinsichtlich der Abweisung des Begehrens des Klägers auf Zuerkennung von 4 % Verzugszinsen aus EUR 874,92 ab 4. 8. 2005) hob das Berufungsgericht infolge Berufung des Klägers das erstinstanzliche Urteil auf und verwies die Sozialrechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück.
6.1. Das Berufungsgericht sah die Entscheidung des Erstgerichtes schon insoweit als mangelhaft an, als der festgestellte Sachverhalt keinen Aufschluss insbesondere über das nunmehrige Hörvermögen des Klägers und damit für die Frage gebe, ob eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten sei. Werde - wie hier - vom Versicherten eine Änderung des Gesundheitszustandes behauptet, so habe das Gericht auf diese Behauptung meritorisch einzugehen, dh sie durch Einholung eines medizinischen Gutachtens über die Frage der Zustandsverschlechterung im Vergleich mit dem Zeitpunkt des Befundes, der Grundlage für die letzte rechtskräftige Entscheidung gewesen sei, zu überprüfen. Ergebe sich demnach keine wesentliche Änderung im Zustand des Versicherten und damit auch kein neuer Rechtsgrund, so sei der Anspruch, da bereits zu einem früheren Zeitpunkt meritorisch in der Sache entschieden worden sei, unter Hinweis auf die materielle Rechtskraftwirkung der früheren Entscheidung abzuweisen. Streitentscheidend sei immer der Vergleich mit den Verhältnissen, die für die Vorentscheidung maßgebend gewesen seien. Zum Vergleich dafür, ob eine wesentliche Änderung eingetreten sei, könne nur jener Tatsachenkomplex herangezogen werden, der jener Entscheidung zugrunde gelegen sei, deren Rechtskraftwirkung bei unveränderten Verhältnissen der Neufestsetzung bzw erstmaligen Festsetzung der Rente im Wege stehe. Eine frühere allenfalls auch unrichtige Einschätzung der MdE könne nicht im Wege des § 94 B-KUVG korrigiert werden. Die (frühere) unrichtige Einschätzung könnte nur dann von Bedeutung sein, wenn seit der diesbezüglichen Entscheidung über das Rentenbegehren eine Besserung oder - wie hier vom Kläger behauptet - eine Verschlechterung des Zustandes eingetreten wäre. Jedenfalls sei die wesentliche Änderung in allen Tatsachenverhältnissen auf den Zeitpunkt der letzten Rentenentscheidung zurückzuprojizieren und zu fragen, ob unter Zugrundelegung dieser Änderungen damals eine andere Entscheidung zu fällen gewesen wäre. Hätten sich dagegen die Verhältnisse respektive der Gesundheitszustand des Versicherten nicht wesentlich verändert, stehe die Rechtskraft der Vorentscheidung (Bescheid, Urteil, Vergleich) der neuen Bemessung oder - wie hier - der Zuerkennung einer Rente entgegen.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage und Rechtsprechung bedürfe es der Feststellung des Hörvermögens, das sich im Verfahren 47 Cgs 100/91 des Landesgerichtes Innsbruck ergeben und zu dem als Bescheid anzusehenden Schreiben der beklagten Partei vom 20. 5. 1994 geführt habe, in dem eine Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit von 45 vH, davon 1/3 auf die berufsbedingte Lärmschwerhörigkeit entfallend, festgestellt worden sei.
Im Verfahren 47 Cgs 128/98x des Landesgerichtes Innsbruck sei keine rechtskräftige Entscheidung über den Anspruch des Klägers auf Versehrtenrente erfolgt, zumal der diesem Verfahren zugrunde liegende und den Verschlimmerungsantrag ablehnende Bescheid der beklagten Partei vom 12. 6. 1998 durch die dagegen eingebrachte Klage außer Kraft getreten und die Klage in der Folge zurückgezogen worden sei. Damit habe in diesem Verfahren auch kein Vergleich oder Urteil ergehen können. Sinngemäß Gleiches gelte für das Wiederaufnahmeverfahren zu 47 Cg 98/98k des Landesgerichtes Innsbruck. Entgegen der Ansicht der beklagten Partei (und offenbar auch des Erstgerichtes) sei in diesem Verfahren nur über die auf § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gestützte Rechtsmittelklage und damit nur über diesen Wiederaufnahmegrund abgesprochen worden; eine Feststellung der Rente iSd §§ 94 Abs 1 B-KUVG (§ 183 Abs 1 ASVG) sei in diesem Verfahren nicht erfolgt.
Ausgehend vom Prozessvorbringen der Streitteile habe nur der Bescheid der beklagten Partei vom 20. 5. 1994 die für den Verschlimmerungsantrag gemäß § 94 B-KUVG maßgebliche Rechtskraftwirkung entfaltet. Dem diesem Bescheid zugrunde liegenden Gesundheitszustand (Hörvermögen) seien das nunmehrige aktuelle Hörvermögen des Klägers sowie eine allfällige zusätzliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes aufgrund des von ihm behaupteten Tinnitus (soweit dieser kausal auf die durch die dienstliche Tätigkeit verursachte Lärmschwerhörigkeit zurückgeführt werden könne) gegenüberzustellen; danach sei zu beurteilen, ob sich daraus eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im aufgezeigten Sinne ergebe, die eine gegenüber der Vorentscheidung geänderte MdE im rentenbegründenden Ausmaß bewirke. Im Übrigen sei anzumerken, dass der Sachverständige Dr. E***** eine gegenüber der früheren Situation nicht wesentlich veränderte Verschlechterung des Hörvermögens und auch nur eine MdE von 45 % konstatiert, jedoch - aus rechtlich nicht haltbaren Erwägungen - den berufsbedingten Anteil daran mit 27 % beziffert habe.
Der vom Kläger hiezu gewünschten Feststellung stehe die Rechtskraft- und Bindungswirkung des Bescheides vom 20. 5. 1994 entgegen. Mit diesem Bescheid sei der Kausalzusammenhang zwischen der Schwerhörigkeit des Klägers und der Berufskrankheit auch für das nunmehrige Verfahren mit einem Drittel bindend festgestellt worden, sodass die Aussage des Sachverständigen, dass nur 20 % der Schwerhörigkeit des Klägers altersbedingt seien und alle daraus gezogenen Schlussfolgerungen, insbesondere in Richtung der berufsbedingten MdE von 27 % an der Rechtslage vorbeizielten und unbeachtlich seien.
Überhaupt werde sich der Sachverständige, was bislang nicht geschehen sei, in seinem Gutachten auch mit den kontroversen Behauptungen der Streitteile auseinanderzusetzen haben, ob (wie der Kläger vorbringe) eine allenfalls seit dem Bescheid vom 20. 5. 1994 eingetretene Verschlechterung der Schwerhörigkeit ungeachtet des Umstandes, dass sich der Kläger seit mehr als 10 Jahren im Ruhestand befinde und keinem berufsbedingten Lärm mehr ausgesetzt sei, auf die Lärmschwerhörigkeit bzw die als Berufskrankheit anerkannte Hörstörung zurückgeführt werden könne oder aber ob die (allfällige) Verschlechterung der Schwerhörigkeit entsprechend den Behauptungen der beklagten Partei endogenen Ursprungs sei und damit in keinem Kausalzusammenhang mit der Berufskrankheit stehe.
Wenn sich im fortgesetzten Verfahren keine wesentliche berufskrankheitsbedingte Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers und insbesondere seines Hörvermögens (Tinnitus) seit dem Jahre 1994 ergebe, habe es ungeachtet der von den seinerzeitigen Gutachten abweichenden Einschätzungen des nunmehrigen Sachverständigen bei der Feststellung der MdE von insgesamt 45 vH zu verbleiben. Selbst bei einer wesentlichen Verschlechterung sei aber der seinerzeit mit einem Drittel konstatierte berufskrankheitsbedingte Anteil an der Schwerhörigkeit auch für die Entscheidung über den gegenständlichen Verschlimmerungsantrag bindend und rechtskräftig festgestellt.
Im Übrigen berufe sich der Kläger zu Unrecht auf die Bestimmung des § 42 B-KUVG, wonach bei Geldleistungen des Versicherungsträgers der gesetzliche Zustand ua dann herzustellen sei, wenn sich nachträglich ergebe, dass eine Geldleistung „infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt wurde". Einerseits habe die beklagte Partei über den diesbezüglichen Antrag des Klägers vom 17. 3. 2006 noch nicht bescheidmäßig abgesprochen; andererseits stelle die Entscheidung, ob die Voraussetzungen nach § 42 B-KUVG (§ 101 ASVG) vorlägen, keine Sozialrechtssache iSd § 65 ASVG, sondern eine Verwaltungssache gemäß § 355 ASVG dar, weshalb die Entscheidung hierüber den Gerichten zwingend entzogen sei.
6.2. Nicht entscheidungsreif sei die Rechtssache schließlich auch in Ansehung der zu 47 Cgs 225/05z eingebrachten Klage betreffend das vom Kläger angeschaffte Hörgerät. Die Feststellungen des Erstgerichtes hiezu würden sich auf die Wiedergabe der Klagsbehauptungen beschränken und erlaubten keine rechtliche Beurteilung. Grundsätzlich seien auch Hörapparate Hilfsmittel im Sinne des § 65 B-KUVG. Allerdings habe sich die beklagte Partei darauf berufen, dass sie dem Kläger im Rahmen der Krankenversicherung die Versorgung mit zwei Hörgeräten bewilligt und die dafür vorgesehenen Kosten übernommen habe; ein Anspruch im Rahmen der Unfallversicherung bestehe nach Ansicht der beklagten Partei nicht, da für den berufskrankheitsbedingten Anteil der Schwerhörigkeit aus näher dargelegten Gründen keine Versorgung mit Hörgeräten erforderlich sei. Dem habe der Kläger widersprochen. Diese Frage könne nur durch ein medizinisches Sachverständigengutachten geklärt werden. Das Erstgericht habe hiezu keinen Beweisbeschluss gefasst und die Aufnahme eines (medizinischen) Sachbefundes unterlassen. Dies und die erforderlichen Feststellungen seien im zweiten Verfahrensgang nachzuholen.
Aus rechtlicher Sicht sei in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass ein Versicherter gemäß § 100 Abs 1 B-KUVG (§ 202 ASVG) ua dann Anspruch auf die Versorgung mit einem Hörapparat im Rahmen der Unfallversicherung habe, wenn dieser Hörapparat ua die Folgen der Berufskrankheit erleichtere. Diesfalls seien ein Behandlungsbeitrag bzw eine Rezeptgebühr oder Selbstbehalt nicht einzuheben (§ 96 Abs 3 B-KUVG). Da sich die Leistungen der Unfallheilbehandlung und jene der Krankenbehandlung insbesondere auch hinsichtlich der so genannten Hilfsmittel (ua Hörapparat) weitgehend decken, gelte es allerdings, eine Doppelzuständigkeit der Krankenversicherung und Unfallversicherung hintanzuhalten. Hier zeige sich ein grundlegender Unterschied der Gesetzeslage nach dem ASVG und nach dem B-KUVG. Die Bestimmung des § 191 Abs 1 ASVG verpflichte nämlich die Krankenversicherung im Sinne ihrer so genannten Vorleistungspflicht, die erforderlichen Sachleistungen zu erbringen. Anders verhalte es sich nach § 65 Abs 8 B-KUVG, wonach ua Hilfsmittel im Rahmen der Krankenversicherung nicht gewährt werden, wenn auf diese ein Leistungsanspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung bestehe. Schon aus diesem Grund werde ungeachtet der bislang von der beklagten Partei im Rahmen der Krankenversicherung geleisteten Zahlung im fortgesetzten Verfahren zu prüfen sein, ob beim Kläger die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit des Tragens von Hörgeräten auf die berufsbedingte Schwerhörigkeit zurückzuführen seien. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei aus folgenden Gründen zulässig: Nach ständiger Rechtsprechung komme es für eine Neufeststellung der Rente auf eine wesentliche Änderung der Verhältnisse an, die für die (letzte) Feststellung der Rente (oder die Ablehnung des Rentenanspruchs) maßgebend gewesen seien. Nach der Rechtsprechung des OLG Wien als seinerzeitigem Höchstgericht in Sozialrechtssachen hätten dabei erfolglos gebliebene Versuche des Versicherten, eine Änderung der Entscheidung über das Rentenbegehren herbeizuführen, unberücksichtigt zu bleiben, gleichgültig, ob sie zu einer bescheidmäßigen oder auch urteilsmäßigen Erledigung geführt hätten. Von dieser Entscheidungslinie abweichend habe der OGH allerdings in seinem Beschluss zu 10 ObS 70/01v erkannt, dass auch ein - in Rechtskraft erwachsener - Bescheid des Versicherungsträgers, mit dem ein Verschlimmerungsantrag des Versicherten abgelehnt worden sei, maßgebend und auf die diesem Bescheid zugrunde liegenden Verhältnisse abzustellen ist. Im vorliegenden Fall gehe es überdies um die Frage, ob auch der Tatsachenkomplex, welcher im Wiederaufnahmeverfahren 47 Cgs 98/98k des Landesgerichtes Innsbruck zur Abweisung der Klage geführt habe (OLG Innsbruck zu 23 Rs 9/00w), als Ausgangspunkt für die Beurteilung einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse heranzuziehen sei. Nach der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung habe die gerichtliche Entscheidung über diese Rechtsmittelklage nicht jene Rechtskraftwirkung iSd § 94 Abs 1 B-KUVG (§ 183 Abs 1 ASVG) entfaltet, die bei unveränderten Verhältnissen einer Neufeststellung der Rente im Wege stünde.
Dazu komme, dass eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Vorleistungspflicht der Unfallversicherung gegenüber der Krankenversicherung im Rahmen des B-KUVG und insbesondere zur Frage fehle, auf welche Hilfsmittel (Hörapparat) der Versicherte im Rahmen der Unfallversicherung Anspruch habe, wenn (wie hier) das Tragen von Hörgeräten - jedenfalls überwiegend - nicht auf die berufsbedingte Schwerhörigkeit zurückzuführen sei und der Versicherte bereits im Rahmen der Krankenversicherung einen Großteil seiner Kosten refundiert erhalten habe.
7. Gegen diese Entscheidung richtet sich der als „Revisionsrekurs" benannte Rekurs des Klägers aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Entscheidung in der Sache im klagsstattgebenden Sinn. Hilfsweise wird eine Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils mit einer anderen zu überbindenden Rechtsansicht angestrebt.
In ihrer Rekursbeantwortung beantragt die beklagte Partei, in der Sache im klagsabweisenden Sinn zu entscheiden, in eventu dem Rekurs des Klägers nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.
7.1. Vorweg ist festzuhalten, dass der Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss auch von derjenigen Partei erhoben werden kann, auf deren Berufung hin die Aufhebung erfolgt ist (RIS-Justiz RS0043817 [T7]).
7.2. Zum Begehren auf Versehrtenrente (47 Cgs 139/05b des Landesgerichtes Innsbruck):
7.2.1. Der Kläger wendet sich in seinem Rekurs in erster Linie gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, der berufskrankheitsbedingte Anteil der Schwerhörigkeit sei rechtskräftig mit einem Drittel festgelegt. Seines Erachtens könne sich im Lauf der Zeit nicht nur der Gesundheitszustand an sich, sondern auch der Kausalitätsanteil verändern. Überdies könne sich der Grad der MdE nicht nur aufgrund einer Veränderung des Gesundheitszustandes ändern, sondern auch dann, wenn sich die Anforderungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt änderten (wie sie in den MdE-Tafeln zum Ausdruck kommen) und dies eine Erhöhung der MdE nach sich ziehe. Eine Korrektur der fehlerhaften Beweisergebnisse des Verfahrens aus dem Jahr 1991 sei im Verwaltungsweg gar nicht möglich, weil es sich um ein gerichtliches Verfahren gehandelt habe; es habe daher sehr wohl das Gericht die Bestimmung des § 42 B-KUVG zugunsten des Klägers anzuwenden. Ausgehend von den Ergebnissen des Sachverständigengutachtens, dass beim Kläger ein rechnerischer Hörverlust von 68 % rechts und 71 % links bestehe, wovon 60 % lärmkausal bedingt seien, betrage die berufsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit 27 %; in diesem Sinn sei das Rentenbegehren spruchreif.
7.2.2. Zu der dem § 94 Abs 1 B-KUVG inhaltlich genau entsprechenden § 183 Abs 1 ASVG hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass grundsätzlich die Rechtskraft eines Bescheides oder eines Urteils oder die Bindungswirkung eines Vergleiches (RIS-Justiz RS0107502) der neuerlichen Prüfung der Grundlagen der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit entgegen steht und dass § 183 Abs 1 ASVG insoweit eine Ausnahmevorschrift darstellt, weil eine nach dem Zeitpunkt der Vorentscheidung eingetretene maßgebliche Änderung im Tatsächlichen die Rechtskraft durchbricht. Haben sich hingegen die objektiven Grundlagen der Entscheidung nicht wesentlich geändert, steht die Rechtskraft der Vorentscheidung einer neuerlichen Entscheidung über denselben Anspruch entgegen (10 ObS 357/97s = SSV-NF 12/69 mwN). Insbesondere kann eine frühere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht auf diesem Weg korrigiert werden (10 ObS 70/01v = SSV-NF 15/47 mwN; RIS-Justiz RS0110119).
Auch dem vom Rekurswerber zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, GZ 96/08/0079 (VwSlg 14640 A/1997), ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Darin räumt der VwGH obiter ein, dass seines Erachtens allenfalls eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 183 Abs 1 ASVG vorliegen könnte, wenn sich zwar nicht der Leidenszustand des Betroffenen verändert, wohl aber die Anforderungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Erhöhung der MdE nach sich ziehen. Ob diese Ansicht angesichts der Maßgeblichkeit der Verhältnisse im Zeitpunkt des Eintritts der Schädigung und nicht der Verhältnisse im Entscheidungszeitpunkt (10 ObS 2147/96z = SSV-NF 10/107) zutrifft, kann dahingestellt bleiben, weil auch der VwGH-Erkenntnis eine Richtigstellung aufgrund tieferer medizinischer Kenntnisse im Wege des § 183 Abs 1 ASVG zumindest implizit ablehnt.
7.2.3. Zum Vergleich dafür, ob eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, ist der Tatsachenkomplex heranzuziehen, der der Vorentscheidung bzw dem Vergleich zugrunde lag (10 ObS 336/89 = SSV-NF 3/140; 10 ObS 66/05m = ARD 5712/20/2006). Die Verhältnisse, die der früheren Entscheidung (dem Vergleich) zugrunde lagen, sind mit denen zu vergleichen, die zum nunmehr maßgeblichen Datum gegeben sind (10 ObS 320/01h = ARD 5341/6/2002 mwN).
Die Ansicht, dass das Schreiben der beklagten Partei vom 20. 5. 1994 als Bescheid und damit als „frühere Entscheidung" im oben genannten Sinn zu werten ist, ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig (siehe bereits 10 ObS 154/03z). Die beklagte Partei hat damit einen Ersatz für die fehlende Feststellung nach § 82 Abs 5 ASGG (wonach die geltend gemachte Gesundheitsstörung Folge einer Berufskrankheit ist) getroffen.
7.2.4. Eine solche Feststellung nach § 82 Abs 5 ASGG bewirkt lediglich eine Umkehr der Beweislast: Begehrt der Versicherte später Leistungen wegen einer gleichartigen Gesundheitsstörung, so ist er vom Beweis des - anspruchsbegründenden - Kausalzusammenhangs befreit. Der Versicherungsträger hat aber die Möglichkeit zu beweisen, dass die geltend gemachte Gesundheitsstörung von jener verschieden ist, für die der Kausalzusammenhang mit dem Arbeitsunfall oder der Berufskrankheit festgestellt wurde (10 ObS 308/90 = SSV-NF 4/128 = RIS-Justiz RS0084214; RIS-Justiz RS0114852 [T3]). Gibt es aber keine Bindungswirkung in Bezug auf den Kausalzusammenhang zwischen Arbeitsunfall/Berufskrankheit und einer später auftretenden gleichartigen Gesundheitsstörung, kann eine Feststellung nach § 82 Abs 5 ASGG auch nicht das - hier strittige - Verhältnis zwischen endogenen Ursachen und berufskrankheitsbedingten Ursachen der Berufskrankheit festlegen. Dieser Schluss liegt auch deshalb nahe, weil eine Vorhersage des Maßes der künftigen Auswirkungen verschiedener Ursachen auf eine sich einheitlich darstellende Gesundheitsstörung nicht möglich ist.
7.2.5. Ausgehend von dieser Rechtsansicht, mit der - abgesehen von der Frage der Bindung an den im Schreiben (Bescheid) vom 20. 5. 1994 angenommenen Kausalitätsanteil der Lärmexposition - die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes bestätigt wird, hat das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren Feststellungen zu dem Tatsachenkomplex zu treffen, der dem Schreiben (Bescheid) der beklagten Partei vom 20. 5. 1994 zugrunde lag und damals zu einer Einschätzung der lärmbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 15 vH führte. Diese Verhältnisse sind mit denen aktuellen zu vergleichen. Wenn das Berufungsgericht verlangt, dass sich das Gericht erster Instanz auch mit den kontroversen Behauptungen der Streitteile auseinanderzusetzen haben wird, ob eine allenfalls seit dem Bescheid vom 20. 5. 1994 eingetretene Verschlechterung trotz der zwischenzeitig fehlenden beruflichen Lärmexposition auf die als Berufskrankheit anerkannte Hörstörung zurückgeführt werden könne oder ob eine (allfällige) Verschlechterung der Schwerhörigkeit endogenen Ursprungs sei und damit in keinem Kausalzusammenhang mit der Berufskrankheit stehe, kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegentreten.
7.3. Zum Begehren auf Kostenersatz (47 Cgs 225/05z des Landesgerichtes Innsbruck):
7.3.1. Der Kläger vertritt die Ansicht, dass „ausgehend von den unbestrittenen Klagsbehauptungen und den Beweisergebnissen, nämlich dem schlüssigen Gutachten des .... bei richtiger rechtlicher Beurteilung dem Klagsbegehren stattzugeben gewesen wäre", zumal eine berufskrankheitsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 20 vH nicht Voraussetzung für die Gewährung des (vollen) Kostenersatzes für Heilmittel aus der Unfallversicherung bilde.
7.3.2. Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Kläger vorgebracht, dass der Gesamtpreis des Hörgeräts EUR 4.026,60 betragen habe und dass er bei der beklagten Partei erfolglos beantragt habe, einen Teilbetrag von EUR 874,92 im Rahmen der Unfallversicherung ersetzt zu bekommen.
Die beklagte Partei berief sich darauf, dass die Notwendigkeit der Hörgeräteversorgung durch die berufskrankheits-akausale Schwerhörigkeit bedingt sei, weshalb die Leistungszuständigkeit der beklagten Partei im Rahmen der Krankenversicherung bestehe; aus der Krankenversicherung sei dem Kläger eine Versorgung mit zwei hdO-Hörgeräten bewilligt worden, wofür die vertraglich festgelegten Kosten in Höhe von EUR 3.151,68 übernommen worden seien. Aus dem im Anstaltsakt der beklagten Partei erliegenden „Hörgeräte Anpassbericht" vom 16. 12. 2004 geht hervor, dass sich der Kläger auf eigenen Wunsch für den Kauf zusätzlicher Funktionen und Leistungen entschieden habe und zur Kenntnis nehme, dass dafür kein Anspruch auf Rückersatz durch die Sozialversicherung bestehe.
7.3.3. Das Erstgericht hat sich mit den unter 5.1. angeführten Feststellungen begnügt und sich nicht mit der - gemäß § 87 Abs 1 ASGG auch von Amts wegen - aufzugreifenden Frage auseinandergesetzt, auf welcher Grundlage von der beklagten Partei ein Teil der Kosten der Hörgeräteversorgung des Klägers übernommen und ein anderer Teil (EUR 874,92) abgelehnt wurde. Dieser Umstand wird im fortgesetzten Verfahren mit dem Parteien zu erörtern sein, um eine Grundlage für darauf aufbauende Tatsachenfeststellungen zu schaffen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auch zu klären, ob in der Hörgeräteversorgung des Klägers zusätzliche Funktionen und Leistungen enthalten sind (wenn ja, welche) und ob diese vom gesetzlichen Leistungsanspruch gegenüber der beklagten Partei umfasst sind. Die beklagte Partei weist in ihrem Rechtsmittel zutreffend darauf hin, dass bei Leistungen der Unfallversicherung ein Behandlungsbeitrag bzw eine Rezeptgebühr oder Selbstbehalt nicht einzuheben ist (§ 96 Abs 3 B-KUVG), dass aber auch bei der Versorgung mit Hörgeräten auch im Rahmen der Krankenversicherung kein solcher Behandlungsbeitrag bzw Selbstbehalt anfällt (siehe § 65 im Gegensatz zu § 63 Abs 4 und § 64 Abs 3 B-KUVG), was den Schluss nahe legen könnte, dass der gesetzliche Leistungsanspruch des Klägers aus der Kranken- und/oder Unfallversicherung bereits befriedigt ist. Bestehen nämlich in Bezug auf die Versorgung mit Hörgeräten im Leistungsniveau von Kranken- und Unfallversicherung nach dem B-KUVG keine Unterschiede, ist die Beantwortung der Frage, ob eine primäre Leistungspflicht der Unfall- oder Krankenversicherung besteht, müßig. Richtig ist, dass § 65 Abs 8 B-KUVG (ebenso wie § 93 Abs 6 GSVG) in Bezug auf Hilfsmittel an sich einen Vorrang der Leistungspflicht der Unfallversicherung vorsieht.
Im Hinblick auf diese richtige Rechtsansicht kann der Oberste Gerichtshof dem Auftrag des Berufungsgerichtes, im fortgesetzten Verfahren werde (gegebenenfalls) zu prüfen sein, ob beim Kläger die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit des Tragens von Hörgeräten auf die berufsbedingte Schwerhörigkeit zurückzuführen sind, nicht entgegentreten.
7.4. Insgesamt erweist sich die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Berufungsgericht als zutreffend, weshalb dem Rekurs des Klägers nicht Folge zu geben ist.
7.5. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.
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