OGH 5Ob58/07a

OGH5Ob58/07a4.6.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller

1. Erich R*****, 2. Erich Josef R*****, beide *****, 3. Georg S*****, und 4. Josef W*****, alle vertreten durch Dr. Christian Haiden, öffentlicher Notar in Obervellach, wegen Teilung sowie Ab- und Zuschreibungen von Grundstücken ob den Liegenschaften EZ 24, 142 und 192 je GB *****, über den ordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 20. Dezember 2006, AZ 3 R 400/06t, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Spittal/Drau vom 27. November 2006, TZ 6484/06, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem ordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Der Erst- und der Zweitantragsteller sind jeweils grundbücherliche Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ 24 GB *****. Diese Liegenschaft besteht ua aus dem GST-NR 1733 Benützungsart „Wald". Der Drittantragsteller ist grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 142 GB *****. Diese Liegenschaft besteht ua aus dem GST-NR 2051/1 mit der Benützungsart „Alpe" und „Wald". Der Viertantragsteller ist grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 192 GB *****. Diese Liegenschaft besteht aus dem GST-NR 2053 Benützungsart „Alpe" und „Wald".

Die Antragsteller begehrten aufgrund des Ringtauschvertrags vom 2. 12. 2005, der Freilassungserklärungen vom 15. 2. und 1. 8. 2006, der Vermessungsurkunde vom 22. 8. 2005, GZ 7399/05, und der Rangordnungsbeschlüsse jeweils vom 5. 12. 2005, TZ 6739/05, 6740/05 und 6741/05

1. bei der Liegenschaft EZ 24 GB *****:

im Range TZ 6739/05 die lastenfreie Abschreibung des Grundstücks 1733 Wald und Zuschreibung zur Liegenschaft EZ 142 GB *****;

2. bei der Liegenschaft EZ 142 GB *****:

a) die Teilung des Grundstücks 2051/1 in dieses und das Trennstück 2 mit 3436 m2 und

b) im Rang TZ 6740/05 die lastenfreie Abschreibung des Trennstücks 2 und Zuschreibung zur Liegenschaft EZ 192 GB *****;

3. bei der Liegenschaft EZ 192 GB *****:

a) die Teilung des Grundstücks 2053 in dieses und das Trennstück 1 mit 2518 m2 und

b) im Rang TZ 6741/05 die lastenfreie Abschreibung des Trennstücks 1 und die Zuschreibung zur Liegenschaft EZ 24 GB ***** unter Einbeziehung in das Grundstück 2055.

Die Antragsteller legten ihrem Grundbuchsgesuch zwei an den

Antragstellervertreter gerichteten Schreiben der

Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau jeweils vom 1. 2. 2006, Zl

SP13-WFT-402/2/05, bzw SP13-WFT-401/3/05, zur Einsicht bei, in denen

„seitens der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau, als

Forstbehörde I. Instanz, bestätigt (wird), dass zur Teilung des

Grundstückes Nr. 2051/1 (bzw 2053) KG ***** .... keine

Ausnahmebewilligung nach dem Kärntner Landesforstgesetz notwendig

ist, da die beantragte Teilung laut Vermessungsurkunde des Herrn DI

Rudolf Missoni .... vom 22. 08. 2005, GZl.: 7399/05, auf jenen Teil

des Grundstückes Nr. 2051/1 (bzw 2053) KG *****, durchgeführt wird,

der nicht als Wald ausgewiesen ist. Die beiliegende

Vermessungsurkunde .... vom 22. 08. 2005, GZl.: 7399/05, bildet einen

integrierenden Bestandteil dieser Bestätigung."

Weiters legten die Antragsteller den Bescheid der Marktgemeinde

Lurnfeld vom 20. 2. 2006, Zl.: 031-4/03/2006, vor, mit dem diese dem Dritt- und Viertantragsteller „die Genehmigung der Teilung der Grundstücke Nr. 2051/1 und 2053, beide KG. *****, wie im Teilungsplan von DI. Missoni vom 22. 08. 2005, GZ.: 7399/05, dargestellt, erteilt". Auf dem Bescheid ist die - vom 22. 2. 2006 stammende - Eingangsstampiglie des Antragstellervertreters ersichtlich. Der Bescheid enthält die Rechtsmittelbelehrung, wonach eine allfällige Berufung gegen diesen Bescheid binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erheben ist. Eine Rechtskraftbestätigung ist auf dem Bescheid selbst nicht angebracht. Die neben einem Original noch zusätzlich in Kopie ebenfalls mit dem Grundbuchsgesuch zur Einsicht vorgelegte und im Genehmigungsbescheid genannte „Vermessungsurkunde zur Teilung der Grundstücke 2051/1, 2053, 2055" des DI Rudolf M***** vom 22. 8. 2005, GZ 7399/05, ist mit folgendem vom Bürgermeister der Marktgemeinde Lurnfeld gefertigten - mit 20. 2. 2006 datierten - Originalstampigilienaufdruck versehen:

„Zahl 031-4/03/2006

Gemäß § 4 Abs. 2 LGBl. Nr. 3/1985 wird bestätigt, dass dieser Plan mit dem hiesigen, rechtskräftigen Genehmigungsbescheid vom 20. 2. 2006 obiger Zahl übereinstimmt."

Das Erstgericht wies den Antrag ab. Sei eine Grundfläche (Grundstück oder Grundstücksteil) im Grenz- oder im Grundsteuerkataster der Benützungsart Wald zugeordnet und werde eine Rodungsbewilligung für diese Grundfläche nicht erteilt, gelte sie als Wald im Sinn des Forstgesetzes, solange die Behörde nicht festgestellt habe, dass es sich nicht um Wald handle (§ 3 Abs 1 Forstgesetz 1975 idgF). Gemäß § 15a Abs 1 ForstG 1975 dürfe das Grundbuchsgericht - mit Ausnahme der Fälle des § 15 Abs 2 und 3 ForstG 1975 - die Teilung eines Grundstücks, das im Grenz- oder Grundsteuerkataster zumindest teilweise die Benützungsart Wald aufweise, nur dann bewilligen oder anordnen, wenn eine Bescheinigung der Behörde vorliege, dass die Eintragung nicht gegen § 15 ForstG 1975 verstoße. Eine derartige Bescheinigung der Forstbehörde sei nicht vorgelegt worden, weshalb der Antrag abzuweisen gewesen sei. Bescheide von Verwaltungsbehörden müssten auch mit der Bestätigung der Rechtskraft versehen sein, die für den Teilungsgenehmigungsbescheid der Marktgemeinde Lurnfeld fehle, was einen weiteren Abweisungsgrund darstelle. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsteller nicht Folge. Gemäß § 15 Abs 1 ForstG 1975 sei die Teilung von Grundstücken, die zumindest teilweise die Benützungsart Wald aufwiesen außer bei Teilungen nach § 15 LiegTeilG verboten, wenn durch die Teilung Grundstücke entstünden, auf denen die Waldfläche das für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung erforderliche Mindestmaß unterschreite. Nach § 15 Abs 3 ForstG 1975 habe die Behörde in besonders begründeten Fällen mit Bescheid eine Ausnahme vom Teilungsverbot zu bewilligen. Die Landesgesetzgebung werde gemäß Art 10 Abs 2 B-VG ermächtigt, das Mindestausmaß unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und die Voraussetzungen für die Ausnahmen gemäß § 15 Abs 3 ForstG 1975 festzusetzen. § 1 Abs 1 des aufgrund dieser Ermächtigung ergangenen Kärntner Landes-Forstgesetzes 1979 (K-LFG idgF) enthalte ein dem § 15 Abs 1 ForstG 1975 entsprechendes Verbot.

Nach § 15a ForstG 1975 dürfe das Grundbuchsgericht - außer in den Fällen des § 15 Abs 2 und 3 ForstG 1975 die Teilung eines Grundstücks, das im Grenz- oder Grundsteuerkataster zumindest teilweise die Benützungsart Wald aufweise, nur dann bewilligen oder anordnen, wenn eine Bescheinigung der Behörde vorliege, dass die Eintragung nicht gegen § 15 ForstG 1975 verstoße. Genehmigungen von Verwaltungsbehörden, die Voraussetzung einer bücherlichen Eintragung seien, müssten mit der Bestätigung der Rechtskraft versehen sein. Gleiches gelte für Bescheide, mit denen dem Grundbuchsgericht nachzuweisen sei, dass ein zu verbüchernder Erwerbsvorgang keiner behördlichen Genehmigung bedürfe. Eine solche Rechtskraftbestätigung entziehe sich einer Nachprüfung durch das Grundbuchsgericht. Umgekehrt habe aber auch das Grundbuchsgericht bei Fehlen einer Rechtskraftbestätigung von sich aus keine Erwägungen über die Anfechtbarkeit eines verwaltungsbehördlichen Genehmigungsbescheids anzustellen, weil das Grundbuchsverfahren keine Möglichkeit für diesbezügliche Erhebungen biete. Das Grundbuchsgericht habe sich nicht auf Spekulationen darüber einzulassen, ob ein Bescheid noch durch ein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden könne, sondern müsse eine eigene Erklärung der Behörde über die Rechtskraft verlangen. Eine den Entscheidungsgründen angefügte Rechtsbelehrung über die gesetzlichen Anfechtungsmöglichkeiten reiche nicht aus (RIS-Justiz RS0099943; 5 Ob 2107/96f; 5 Ob 78/99b). Vorliegend sei das Erstgericht zu Unrecht vom Fehlen einer Bescheinigung nach § 15a ForstG 1975 ausgegangen. Hinsichtlich beider zu teilenden, teils als Wald gewidmeten Grundstücke 2051/1 und 2053 lägen sehr wohl Bestätigungen der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau als gemäß § 170 Abs 1 ForstG 1975 zuständige Forstbehörde erster Instanz jeweils vom 1. 2. 2006 vor. Darin werde bestätigt, dass keine Ausnahmebewilligung nach dem K-LFG notwendig sei, weil die Teilung nur Grundstücksteile betreffe, die nicht als Wald ausgewiesen seien. Dies seien Bescheinigungen, wonach die Eintragung nicht gegen § 15 ForstG 1975 verstoße, weshalb der erste vom Erstgericht angezogene Abweisungsgrund nicht vorliege.

Das Erstgericht habe aber zutreffend erkannt, dass der die Teilung der beiden Grundstücke genehmigende Bescheid der Marktgemeinde Lurnfeld vom 20. 2. 2006 keine Rechtskraftbestätigung aufweise und damit keine taugliche Urkunde für eine grundbücherliche Eintragung bilde. Die auf der Kopie der Vermessungsurkunde des DI Rudolf Missoni vom 22. 8. 2005 mit Stampiglie angebrachte Bestätigung der Marktgemeinde Lurnfeld gemäß § 4 Abs 2 LGBl 3/1985, wonach dieser Plan mit dem rechtskräftigen Genehmigungsbescheid vom 20. 2. 2006 übereinstimme, vermöge diesen Mangel nicht zu beseitigen. Die Formulierung „mit einer Rechtskraftbestätigung versehen" könne wohl nur dahin verstanden werden, dass diese auf der Urkunde selbst angebracht werden müsse. Überdies erwecke der Umstand, dass die genannte Bestätigung ungeachtet der Möglichkeit einer Berufung dasselbe Datum wie der Genehmigungsbescheid aufweise, Zweifel an der Tauglichkeit der Urkunde im Sinn des § 94 Abs 1 Z 4 GBG. Da insoweit tatsächlich ein Eintragungshindernis vorliege, habe das Erstgericht das Grundbuchsgesuch im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Das Rekursgericht sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige insgesamt nicht 20.000 Euro und - über Zulassungsvorstellung der Antragsteller - der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig. Es fehle nämlich eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur erheblichen Rechtsfrage, in welcher Form die Bestätigung der Rechtskraft eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde vorliegen müsse, insbesondere ob diese auch in einer eigenen Urkunde enthalten sein könne.

Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der ordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der Bewilligung ihres Grundbuchsgesuchs. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs handle es sich bei einer Rechtskraftbestätigung um die bloße Beurkundung einer sich unmittelbar aus dem Gesetz selbst ergebenden, mit einem erlassenen Beschluss verbundenen Rechtsfolge, die von der Erfüllung bestimmter Tatsachen abhänge und unabhängig von ihrer Beurkundung eintrete. Die Rechtskraftbestätigung selbst sei keine normativ verbindliche, der Rechtskraft zugängliche Entscheidung und ihrem Inhalt nach bloß eine von der Behörde bezeugte rechtserhebliche Tatsache, der auf Grund der Eigenschaft des bestätigenden Organs die Eigenschaft einer öffentlichen Urkunde nach dem, auch im Anwendungsbereich des AVG geltenden § 292 Abs 1 ZPO zukomme. Als solche mache sie, soweit sie keine äußeren Mängel aufweise, den vollen Beweis der bezeugten (rechtserheblichen) Tatsache, das heißt sie begründe die Vermutung ihrer inhaltlichen Richtigkeit (VwGH 17. 11. 1999, 99/12/0199). Eine gesetzliche Vorschrift, dass die „Rechtskraftbestätigung" auf dem Bescheid, dessen Rechtskraft bestätigt werde, angebracht werden müsse, sei weder im Kärntner Grundstücksteilungsgesetz noch im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz enthalten, sodass auf jeden Fall auch eine vom Bescheid abgesonderte Rechtskraftbestätigung zulässig sei, sofern in der Bestätigung der bezughabende Bescheid genau genug individualisiert sei. Die gemäß § 4 Absatz 2 K-GTG auf der Vermessungsurkunde des DI Rudolf M*****, GZ 7399/05, angebrachte Bestätigung der Marktgemeinde Lurnfeld (als bescheiderlassende Behörde) enthalte das Datum (20. 2. 2006), die Geschäftszahl (031-4/03/2006) des ergangenen Bescheids, den Hinweis, dass es sich um einen Bescheid der Marktgemeinde Lurnfeld handle und es werde auch bestätigt, dass dieser Bescheid rechtskräftig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zur Klarstellung der Rechtslage aus dem vom Rekursgericht genannten Grund und zur Wahrnehmung eines weiteren Abweisungsgrundes zulässig. Der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.

1.1. Nach § 15 Abs 1 ForstG 1975 ist die Teilung von Grundstücken, die zumindest teilweise die Benützungsart Wald aufweisen, grundsätzlich dann verboten, wenn durch die Teilung Grundstücke entstehen, auf denen die Waldfläche das für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung erforderliche Mindestausmaß unterschreitet. Das Rekursgericht hat zutreffend die einschlägige grundbuchsrechtliche Bestimmung des § 15a Abs 1 ForstG 1975 dargestellt, wonach das Grundbuchsgericht - mit Ausnahme der Fälle des § 15 Abs 2 und 3 ForstG 1975 - die Teilung eines Grundstücks, das im Grenz- oder Grundsteuerkataster zumindest teilweise die Benützungsart Wald aufweist, nur dann bewilligen oder anordnen darf, wenn eine Bescheinigung der Behörde vorliegt, dass die Eintragung nicht gegen § 15 ForstG 1975 verstößt. Nach § 170 Abs 1 ForstG 1975 sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, zu dessen Durchführung die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung zuständig. In erster Instanz ist, sofern nicht hievon Abweichendes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde (in diesem Bundesgesetz kurz als Behörde bezeichnet) zuständig.

1.2. Das auf der Ermächtigung des § 15 Abs 4 ForstG 1975 beruhende Kärntner Landes-Forstgesetz 1979 (LGBl 1979/77 idgF; K-LFG) enthält in § 1 Abs 1 K-LFG eine dem § 15 Abs 1 ForstG 1975 entsprechende Bestimmung. Gemäß § 1 Abs 2 muss das Mindestausmaß einer zusammenhängenden Waldfläche auf den durch die Teilung entstehenden Grundstücken - bei einer Mindestbreite von 40 m - 1 ha betragen. In besonders begründeten Fällen hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach § 2 Abs 1 K-LFG, unbeschadet sonstiger bundes- oder landesgesetzlich erforderlicher Voraussetzungen, auf Antrag des Grundstückseigentümers mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des § 1 K-LFG zu bewilligen (§ 15 Abs 3 Forstgesetz 1975), wenn das Interesse an den Erfordernissen des Gemeinwohls die aus dieser Teilung für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung zu erwartenden Nachteile erheblich überwiegt.

1.3. Vorliegend haben die Antragsteller mit ihrem Grundbuchsgesuch zwei Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau jeweils vom 1. 2. 2006, Zl SP13-WFT-402/2/05 bzw SP13-WFT-401/3/05, zur Einsicht vorgelegt, in denen „seitens der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau, als Forstbehörde I. Instanz, bestätigt (wird), dass zur Teilung des Grundstückes Nr. 2051/1 (bzw 2053) KG Möllbrücke

II .... keine Ausnahmebewilligung nach dem Kärntner Landesforstgesetz

notwendig ist, da die beantragte Teilung .... auf jenen Teil des Grundstückes Nr. 2051/1 (bzw 2053) KG *****, durchgeführt wird, der nicht als Wald ausgewiesen ist". Das Rekursgericht hat zutreffend erkannt, dass diese beiden Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau Bestätigungen im Sinn des § 15a Abs 1 Forstgesetz 1975 darstellen, weshalb der vom Erstgericht insoweit erkannte Abweisungsgrund nicht vorliegt.

2.1. Nach § 1 Abs 1 Kärntner Grundstücksteilungsgesetz 1985 (LGBl 1985/3 idgF; K-GTG) bedarf die Teilung eines Grundstücks der Genehmigung der Gemeinde. Den Bestimmungen dieses Gesetzes (K-GTG) unterliegen nach § 1 Abs 2 K-GTG Teilungen nicht, a) die im Zuge eines Enteigungsverfahrens zugunsten einer Gebietskörperschaft durchgeführt werden, b) die im Zuge eines Agrarverfahrens durchgeführt werden, c) die in einem Anmeldungsbogen über die Verbücherung von Straßen-, Wege- und Wasserbauanlagen im Sinne der §§ 15 bis 22 LiegTeilG beurkundet werden, d) von Waldgrundstücken nach dem K-LFG. Nach § 4 Abs 1 K-GTG ist die grundbücherliche Einverleibung einer Teilung nur zulässig, wenn a) die Teilung genehmigt wurde und b) auf dem Plan im Sinn des § 39 VermessungsG, die Bestätigung der Behörde aufscheint, dass dieser Plan mit dem Genehmigungsbescheid übereinstimmt. Die Behörde hat gemäß § 4 Abs 2 K-GTG die Bestätigung im Sinn des § 4 Abs 1 K-GTG auszustellen, wenn zwischen dem Plan und dem Genehmigungsbescheid Übereinstimmung besteht.

2.2. Da hier kein Ausnahmefall nach § 1 Abs 2 K-GTG vorliegt, bedurfte die von den Antragstellern begehrte Teilung der beiden Grundstücke nach § 1 Abs 1 K-GTG der Genehmigung der Gemeinde. Der von den Antragstellern vorgelegte Bescheid der Marktgemeinde Lurnfeld vom 20. 2. 2006, Zl.: 031-4/03/2006, enthält diese nach § 1 Abs 1 K-GTG erforderliche Genehmigung zur Teilung der Grundstücke Nr 2051/1 und 2053. 2.3. Das Rekursgericht hat bereits zutreffend (§ 71 Abs 3 AußStrG) die ständige Rechtsprechung dargestellt, wonach Genehmigungen von Verwaltungsbehörden, die Voraussetzung einer bücherlichen Eintragung sind, mit der Bestätigung der Rechtskraft versehen sein müssen (RIS-Justiz RS0099943 [insb T5]) und dass bei Fehlen einer solchen Rechtskraftbestätigung die Bewilligung zu versagen ist (RIS-Justiz RS0099943 [T1]).

2.4. Generelle Vorschriften, wie die Bestätigung der Rechtskraft von Bescheiden der Verwaltungsbehörden zu erfolgen hat bzw nachzuweisen ist, enthält weder das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) noch das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) oder das Grundbuchsgesetz. § 3 Abs 2 VVG betrifft die Vollstreckbarkeitsbestätigung und führt insoweit nur allgemein aus, dass Bescheide und Rückstandsausweise, die von der erkennenden oder verfügenden Stelle oder von der Vollstreckungsbehörde mit der Bestätigung versehen sind, dass sie einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegen, Exekutionstitel im Sinne des § 1 EO sind. Soweit die Wendung gebraucht wird, dass Bescheide mit der Bestätigung der Rechtskraft „versehen" sein müssen, braucht indes - jedenfalls für die Zwecke des Grundbuchsverfahrens - entgegen der Ansicht des Rekursgerichts nicht generell verlangt zu werden, dass die Rechtskraftbestätigung unbedingt auf dem Genehmigungsbescheid selbst angebracht ist. Es genügt vielmehr auch eine gesonderte oder etwa auf dem die Eintragungsgrundlage bildenden Vertrag angebrachte Behördenerklärung, nach der - in einer jegliche Bedenken ausschließenden Art und Weise - bestätigt wird, dass der betreffende Genehmigungsbescheid keinem die Rechtskraft hemmenden Rechtszug mehr unterliegt. Dies trifft vorliegend auf die - auch vom Rekursgericht nicht beanstandete - Bestätigung der Rechtskraft des genehmigenden Bescheides der Grundverkehrskommission zu, die auf dem Original des Ringtauschvertrags angebracht ist. Der Umstand das die Bestätigung der Rechtskraft des für die Bewilligung erforderlichen verwaltungsbehördlichen Genehmigungsbescheids nicht auf dem Bescheid selbst angebracht ist, schließt also die Bewilligung dann nicht aus, wenn die Rechtskraft in anderer - unbedenklicher - Form, etwa in oder auf einem gesonderten Schriftstück von der zuständigen Behörde bestätigt wird.

2.5. Eine Bestätigung der Rechtskraft (Vollstreckbarkeit) durch die Verwaltungsbehörde wird regelmäßig als die Gerichte bindend erachtet (vgl RIS-Justiz RS0008852; zum Umfang der Prüfungsbefugnis des Grundbuchsgerichts betreffend die Richtigkeit einer Rechtskraftbestätigung der bescheiderlassenden Verwaltungsbehörde insb 5 Ob 313/00s mwN = MietSlg 53.615 = NZ 2002/527, 124 [zust Hoyer]). Die Wirkung der formellen Rechtskraft tritt allerdings kraft Gesetzes in dem dafür vorgesehenen Zeitpunkt ein und haftet der Entscheidung als eine Eigenschaft an. Sie kann daher nicht durch eine mit der Aktenlage unvereinbare unrichtige anderslautende Rechtskraftbestätigung verändert werden (vgl RIS-Justiz RS0041308). Wenn sich hinsichtlich des Zeitpunkts des Eintrittes der Rechtskraft aus dem dafür allein maßgeblichen Inhalt des Verfahrensaktes zwingend etwas anderes als in der Rechtskraftbestätigung Bekundetes ergibt, dann gilt gemäß § 292 Abs 2 ZPO der wirkliche und nicht der in der Urkunde unrichtig bezeugte Vorgang (vgl RIS-Justiz RS0040485). Ob unter diesem Gesichtspunkt die Bestätigung der Rechtskraft durch die Verwaltungsbehörde, deren Akten dem Grundbuchsgericht ja nicht zur Verfügung stehen, im Grundbuchsverfahren auch dann als bindend anzusehen wäre, wenn nach dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung, der Bestätigung der Rechtskraft und dem Tag der Zustellung an den Parteienvertreter zweifelsfrei erwiesen wäre, dass die Bestätigung der Rechtskraft noch vor Bescheidzustellung und daher vor der Wirksamkeit des Bescheides gegenüber der Partei erfolgte, braucht hier nicht geklärt zu werden:

2.6. Wie oben schon zu 2.2. dargestellt hat hier die Marktgemeinde Lurnfeld mit Bescheid vom 20. 2. 2006, Zl 031-4/03/2006, die nach § 1 Abs 1 K-GTG erforderliche Genehmigung zur Teilung der Grundstücke Nr 2051/1 und 2053 erteilt. Dieser Bescheid ist dem Antragstellervertreter am 22. 2. 2006 zugegangen. Die von den Antragstellern in Kopie vorgelegte „Vermessungsurkunde zur Teilung der Grundstücke 2051/1, 2053, 2055" des DI Rudolf M***** vom 22. 8. 2005, GZ 7399/05, ist mit dem vom Bürgermeister der Marktgemeinde Lurnfeld gefertigten - mit 20. 2. 2006 datierten - Originalstampiglienaufdruck versehen, wonach „gemäß § 4 Abs. 2 LGBl. Nr. 3/1985 bestätigt (wird), dass dieser Plan mit dem hiesigen, rechtskräftigen Genehmigungsbescheid vom 20. 2. 2006 obiger Zahl übereinstimmt". Die Formulierung der Bestätigung lässt nun nach Ansicht des erkennenden Senats kein anderes Verständnis zu, als dass damit - wie schon die ausdrückliche Berufung auf die einschlägige gesetzliche Bestimmung erweist - (nur) eine Bestätigung im Sinn des § 4 K-GTG erfolgen sollte. Dass damit und darüber hinaus der Bestätigungswille der Verwaltungsbehörde auch auf die Erteilung einer Rechtskraftbestätigung gerichtet war, kann diesem Stampigilienaufdruck dagegen nicht unzweifelhaft entnommen werden. Im Ergebnis liegt daher für den Genehmigungsbescheid der Marktgemeinde Lurnfeld vom 20. 2. 2006 keine Bestätigung seiner Rechtskraft vor, weshalb die Gesuchsabweisung zu Recht erfolgte.

3. Zu beachten ist weiters, dass mit den von den Antragstellern

begehrten Eintragungen (ua) die Abtretung von Grundflächen und daher

(einzelne) Grundbuchshandlungen auch zum Nachteil der Antragsteller

erfolgen sollen. Wird aber eine Eintragung zum Nachteil des

Vertretenen verlangt, dann muss der Einschreiter gemäß § 77 Abs 1 GBG

dartun, dass er zur Anbringung von Grundbuchsgesuchen befugt sei. Der

einschreitende Antragstellervertrerter hat sich sich aber hier bei

Einbringung des Grundbuchsgesuchs nur auf 㤤 5 NO und 77 GBG"

berufen und damit gerade die Unterscheidung zwischen § 77 Abs 1 und 2

GBG offen gelassen. Ohne die Berufung auf eine besondere Vollmacht im

Sinn des § 77 Abs 1 GBG, ist aber die Befugnis für das Einschreiten

zum Nachteil der Antragsteller nicht ausreichend dargetan (5 Ob

242/05g = NZ 2006/658, 315 [Hoyer] = Zak 2006/324, 195 = RdW

2006/519, 564 = JBl 2007, 114; 5 Ob 105/06m). Dies stellt einen

weiteren Abweisungsgrund dar.

Der Revisionsrekurs der Antragsteller muss daher erfolglos bleiben.

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