Rechtssatz
Wenn sich hinsichtlich des Zeitpunktes des Eintrittes der Rechtskraft aus dem dafür allein maßgeblichen Akteninhalt zwingend etwas anderes als in der Rechtskraftbestätigung Bekundetes ergibt, dann gilt gemäß § 292 Abs 2 ZPO der wirkliche Vorgang und nicht der in der Urkunde unrichtig bezeugte Vorgang.
5 Ob 313/00s | OGH | 27.02.2001 |
Vgl; Beisatz: Hier: Zum Umfang der Prüfungsbefugnis des Grundbuchsgerichtes bezüglich der Richtigkeit einer Rechtskraftbestätigung der bescheiderlassenden Verwaltungsbehörde. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19840731_OGH0002_0030OB00552_8400000_001
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