Spruch:
Der Antrag, die Rechtssache an das Bezirksgericht Donaustadt zu delegieren, wird abgewiesen.
Text
Begründung
Die Klägerin brachte ihre Mahnklage beim Bezirksgericht Bregenz ein und macht geltend, dass aus der Provisionsabrechnung der Tätigkeit der Beklagten für die Klägerin als selbständige Verkaufsberaterin zufolge eines Provisionsstornos aus Mai 2004 wegen Annahmeverweigerung der Klagebetrag unberichtigt aushafte. Die Streitteile haben die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts vereinbart.
Die Beklagte bestritt in ihrem Einspruch (ON 3) wohl die Berechtigung der Klageforderung, weil diese für sie nicht nachvollziehbar sei, nicht jedoch die Gerichtsstandsvereinbarung. In einem weiteren Schriftsatz vom 7. 3. 2007 (ON 5) beantragte sie die „Verlegung der Gerichtsverhandlung nach Wien 22 Bezirksgericht Schrödingerplatz", weil es ihr aus finanziellen Gründen, wegen langer Fahrtdauer und mangels Übernachtungsmöglichkeit nicht möglich sei, zur Verhandlung nach Bregenz zu reisen.
Die Klägerin sprach sich gegen eine Delegierung aus. Das Bezirksgericht Bregenz legte den Antrag der Beklagten vom 7. 3. 2007, den es zutreffend als Delegierungsantrag qualifizierte, ohne eigene Äußerung vor.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann auf Antrag einer Partei vom Obersten Gerichtshof anstelle des angerufenen zuständigen Gerichts ein anderes im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts gelegenes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden (§ 31 Abs 1 und 2 JN). Nach Lehre (Ballon in Fasching I2, § 31 JN Rz 4 mwN ua) und einhelliger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046198 ua) ist - abgesehen vom hier nicht gestellten allseitigen begründeten Antrag (9 Nc 20/06z ua) - eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen dann, wenn die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts durch Parteienvereinbarung begründet wurde, ausgeschlossen, weil sie dem Zweck der Parteienvereinbarung widerspricht. Nur wenn nachträglich wesentliche, für die Zweckmäßigkeit der Delegierung sprechende Umstände eintreten, auf die die Parteien beim Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung nicht Bedacht nehmen konnten, wird sie auch in diesem Fall als zulässig angesehen (9 Nc 20/06z; RIS-Justiz RS0046198 ua). Dies wurde aber hier gar nicht behauptet. Die Einholung einer Äußerung des angerufenen Gerichts (§ 31 Abs 3 JN) ist nach der Lage des Falls entbehrlich, weil die Entscheidung keiner weiteren Aufklärung bedarf (vgl 9 Nc 22/06v ua).
Der Delegierungsantrag der Beklagten ist als unbegründet abzuweisen.
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