Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).
Text
Begründung
Die Revisionsrekurswerberin ist Eigentümerin einer Liegenschaft, ob der eine fideikommissarische Substitution angemerkt ist.
Rechtliche Beurteilung
Die Auffassung der Vorinstanzen, die im Grundbuch eingetragene Beschränkung durch eine fideikommissarische Substitution stehe mangels Zustimmung des Nacherben der beantragten Einverleibung eines vertraglichen Pfandrechtes entgegen, entspricht der ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0002605; RS0002572 [T 6]; vgl RS0012559). Die Ausführungen des Revisionsrekurses, das dem Pfandrecht zugrundeliegende Darlehen diene der Liegenschaft bzw dem auf der Liegenschaft errichteten Gebäude und damit den Interessen des Nacherben, vermögen keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung aufzuzeigen, zumal die höchstgerichtliche Judikatur eine ausdrückliche Zustimmung des Nacherben fordert (RIS-Justiz RS0002605 [T 4]).
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