OGH 5Ob71/07p

OGH5Ob71/07p3.4.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin R***** AG, *****, wegen Einverleibung eines Pfandrechtes ob der Liegenschaft EZ *****, Grundbuch *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Liegenschaftseigentümerin Gertrude G*****, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. November 2006, AZ 47 R 671/06h, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).

Text

Begründung

Die Revisionsrekurswerberin ist Eigentümerin einer Liegenschaft, ob der eine fideikommissarische Substitution angemerkt ist.

Rechtliche Beurteilung

Die Auffassung der Vorinstanzen, die im Grundbuch eingetragene Beschränkung durch eine fideikommissarische Substitution stehe mangels Zustimmung des Nacherben der beantragten Einverleibung eines vertraglichen Pfandrechtes entgegen, entspricht der ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0002605; RS0002572 [T 6]; vgl RS0012559). Die Ausführungen des Revisionsrekurses, das dem Pfandrecht zugrundeliegende Darlehen diene der Liegenschaft bzw dem auf der Liegenschaft errichteten Gebäude und damit den Interessen des Nacherben, vermögen keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung aufzuzeigen, zumal die höchstgerichtliche Judikatur eine ausdrückliche Zustimmung des Nacherben fordert (RIS-Justiz RS0002605 [T 4]).

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