OGH 6Ob57/07m

OGH6Ob57/07m16.3.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Barbara T*****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak und Dr. Johannes Krauss, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Heidi B*****, vertreten durch Kindel & Kindel Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 71.921,62 sA (Revisionsinteresse EUR 36.000), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 8. Jänner 2007, GZ 11 R 95/06f-30, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Bei der Frage, ob ein Rechtsanwalt bei der Abwicklung einer mehrseitigen Treuhandschaft seiner hohen Sorgfaltspflicht nachgekommen ist, handelt es sich in der Regel um eine Frage des Einzelfalls, weil es immer auf die jeweils konkret geschlossene Vereinbarung ankommt (RIS-Justiz RS0107573). Das Datum der Unterfertigung des schriftlichen Kaufvertrages zwischen der Klägerin und Frau I***** ist schon deshalb unerheblich, weil nach den Feststellungen der Vorinstanzen (S 16 des Ersturteils) schon zuvor eine (mündliche) Einigung über den (Weiter-)Verkauf zustandegekommen ist. Im Übrigen verkennt die Revisionsrekurswerberin, das sie über einen längeren Zeitraum zum Nachteil der Klägerin einfach untätig blieb, wodurch es zu einer dem Treuhandauftrag widersprechenden einseitigen Risikoerhöhung zu Lasten der Klägerin kam (vgl RIS-Justiz RS0010417, RS0010472; 10 Ob 309/02t). Die Revision bringt daher keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zur Darstellung, sodass sie spruchgemäß zurückzuweisen war.

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