OGH 9ObA20/07t

OGH9ObA20/07t2.3.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Robert Hauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Thomas W*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Barbara John-Rummelhardt, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Z***** A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 16.309,98 brutto abzüglich EUR 2.660,30 netto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Mai 2006, GZ 9 Ra 136/05v-19, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ob eine Entlassung rechtzeitig oder verspätet vorgenommen wurde, lässt sich regelmäßig nur nach den Umständen des einzelnen Falls richtig beurteilen. Dieser Frage kommt daher - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu (RIS-Justiz RS0031571 [T 9]).

Das Berufungsgericht verkennt im vorliegenden Fall nicht, dass bei einem zweifelhaften Sachverhalt der Dienstgeber verpflichtet ist, die zur Feststellung des Sachverhalts erforderlichen und zumutbaren Erhebungen ohne Verzögerung durchzuführen (RIS-Justiz RS0029345). Zutreffend hat das Berufungsgericht aufgezeigt, dass die Einzelgesprächsnachweise, die über den Umfang bzw die Richtigkeit der vom Kläger eingeräumten Mehrverrechnungen an Telefonspesen näheren Aufschluss geben konnten, nur vom Kläger vorgelegt werden konnten, der dazu auch mehrfach aufgefordert worden war. Dieser konnte somit nicht damit rechnen, dass die Beklagte diesem Umstand kein entsprechendes Gewicht mehr beimaß. Zwar legte der Kläger im September 2002 Einzelgesprächsnachweise der Telefongesellschaft vor, doch umfassten diese nur den Zeitraum seit Februar 2002, während die von ihm selbst eingeräumten Mehrverrechnungen, wie festgestellt wurde, bis ins Jahr 2000 zurückreichten. Wenn daher die von der Beklagten mit der Überprüfung beauftragte Arbeitnehmerin die Unterlagen dem Kläger mit dem Vermerk zurückgab, dass diese unvollständig seien, kommt auch darin zum Ausdruck, das die Beklagte auf einer umfassenden, durch Belege zu verifizierenden Aufklärung bestand. Auf Grund dieser speziellen Konstellation ist daher die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts vertretbar, dass für die Beklagte erst auf Grund des am 1. 10. 2002 geführten Gesprächs mit deren Geschäftsführer ausreichende Klarheit bestand und der Kläger vor diesem Zeitpunkt nicht den Eindruck gewinnen konnte, dass die Beklagte auf ihr Entlassungsrecht verzichten wolle bzw sein Verhalten als nicht entlassungswürdig erachte.

Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage erweist sich daher die Revision als unzulässig.

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