OGH 9ObA126/93; 8ObA2322/96w; 8ObA3/97t; 8ObA49/01s; 9ObA20/07t; 9ObA135/08f; 9ObA64/13x; 9ObA18/15k; 9ObA119/16i; 9ObA67/18w; 8ObA38/19z; 8ObA40/23z; 8ObA6/24a; 9ObA76/24b (RS0029345)

OGH9ObA126/93; 8ObA2322/96w; 8ObA3/97t; 8ObA49/01s; 9ObA20/07t; 9ObA135/08f; 9ObA64/13x; 9ObA18/15k; 9ObA119/16i; 9ObA67/18w; 8ObA38/19z; 8ObA40/23z; 8ObA6/24a; 9ObA76/24b21.11.2024

Rechtssatz

Bei einem zweifelhaften Sachverhalt ist der Dienstgeber verpflichtet, die zur Feststellung des Sachverhaltes erforderlichen und zumutbaren Erhebungen ohne Verzögerung durchzuführen. Die Verpflichtung zur Nachforschung nach einem Entlassungsgrund besteht aber nur dann, wenn dem Dienstgeber konkrete Umstände zur Kenntnis gelangt sind, die die Annahme rechtfertigen, dass das Verhalten des Dienstnehmers eine Entlassung rechtfertigt. Bloße Verdachtsmomente reichen zur Begründung der Nachforschungsverpflichtung nicht aus.

Angestellte — Pflicht — Entlassungsrecht — vorzeitige Auflösung — Unverzüglichkeit — Verspätung — Verfristung — Verzicht — Verlust — Verschweigung — Untergang — Ende — Beendigung — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis — Rechtzeitigkeit — Arbeitgeber — Arbeitnehmer

 

Normen

AngG §27 C4

9 ObA 126/93OGH23.06.1993
8 ObA 2322/96wOGH12.12.1996

Auch; nur: Bloße Verdachtsmomente reichen zur Begründung der Nachforschungsverpflichtung nicht aus. (T1)<br/>Beisatz: § 48 ASGG. (T2)

8 ObA 3/97tOGH17.04.1997

nur: Die Verpflichtung zur Nachforschung nach einem Entlassungsgrund besteht aber nur dann, wenn dem Dienstgeber konkrete Umstände zur Kenntnis gelangt sind, die die Annahme rechtfertigen, dass das Verhalten des Dienstnehmers eine Entlassung rechtfertigt. Bloße Verdachtsmomente reichen zur Begründung der Nachforschungsverpflichtung nicht aus. (T3)

8 ObA 49/01sOGH30.08.2001

nur: Bei einem zweifelhaften Sachverhalt ist der Dienstgeber verpflichtet, die zur Feststellung des Sachverhaltes erforderlichen und zumutbaren Erhebungen ohne Verzögerung durchzuführen. (T4)<br/>Beisatz: Interne Streitigkeiten zwischen den Geschäftsführern rechtfertigen nicht, dass der Arbeitnehmer, dem ein pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen wird, übergebührlich lange über sein weiteres Schicksal im unklaren gelassen wird. (T5)

9 ObA 20/07tOGH02.03.2007

nur T4

9 ObA 135/08fOGH08.10.2008

Auch

9 ObA 64/13xOGH25.06.2013
9 ObA 18/15kOGH29.04.2015

Auch

9 ObA 119/16iOGH28.10.2016
9 ObA 67/18wOGH30.08.2018
8 ObA 38/19zOGH24.07.2019
8 ObA 40/23zOGH03.08.2023

vgl; Beisatz wie T3 nur: Die Obliegenheit zur Nachforschung nach einem Entlassungsgrund besteht dann, wenn dem Arbeitgeber konkrete Umstände zur Kenntnis gelangt sind, die die Annahme rechtfertigen, dass das Verhalten des Dienstnehmers eine Entlassung rechtfertigt. (T6)

8 ObA 6/24aOGH22.03.2024

vgl

9 ObA 76/24bOGH21.11.2024

Beisatz wie T6

Dokumentnummer

JJR_19930623_OGH0002_009OBA00126_9300000_001

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