§ 1 JN; § 26 FamLAG; § 33 Abs 4 Z 3a EStG:
OGH 5. 7. 2001, 6 Ob 321/00z (LGZ Wien 14. 7. 2000, 42 R 186/00i; BG Innere Stadt Wien 25. 2. 2000, 9 C 183/96y)
Anlässlich der Scheidung ihrer Ehe am 16. 12. 1986 vereinbarten die Streitteile, dass die Obsorge für ihre Söhne Dario und Amir der Bekl zustehen solle. Der Kl war zuletzt zu monatlichen Unterhaltsleistungen von je S 2.600,- verpflichtet. Seit 1. 9. 1993 befinden sich Dario und Amir beim Vater. Diesem wurde mit Beschluss des PflegschaftsG von 26. 5. 1995 auch die Obsorge übertragen. Mit Beschluss vom 7. 4. 1998 wurde der Vater seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber den beiden Kindern mit Wirkung ab 1. 9. 1993 enthoben. Der Vater hat im Zeitraum vom September 1993 bis Juli 1995 nicht den gesamten Unterhalt bezahlt. Für diesen Zeitraum errechnet sich unter Berücksichtigung der vom Vater exekutiv hereingebrachten Unterhaltsrückstände, von denen ein Teilbetrag auf Grund der Enthebung des Vaters von seiner Unterhaltsverpflichtung vom Unterhaltssachwalter zurücküberwiesen wurde, eine effektive Überzahlung an die Bekl von S 35.846,-.