Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass der Grundsatz der Wahrung der Teilrechtskraft nur dann nicht zur Geltung kommt, wenn der unangefochten gebliebene Teil höchstens scheinbar formell, inhaltlich aber gar nicht selbständig in Rechtskraft erwachsen konnte, sondern in einem untrennbaren Sachzusammenhang mit der noch überprüfbaren Entscheidung steht, davon aber nicht gesprochen werden kann, wenn wenigstens eine quantitative Trennung des unangefochten gebliebenen und des angefochten gebliebenen Entscheidungsteiles möglich ist (vgl RIS-Justiz RS0041347 mit zahlreichen weiteren Nachweisen zuletzt 1 Ob 62/06h; Fasching in Fasching/Konecny IV/1 Einleitung Rz 137 ff). Das Berufungsgericht ist hier davon ausgegangen, dass der für eine bestimmte Periode vorgenommene unbekämpfte Abspruch über das Entgelt in Teilrechtskraft erwachsen ist und der Beklagte, der dies unangefochten gelassen hat, nicht in der Berufungsbeantwortung geltend machen kann, dass die zu hohe Berechnung bei den rechtskräftig zuerkannten Entgeltansprüchen bei den Entgeltansprüchen für die im Berufungsverfahren gegenständliche andere Zeitperiode zu berücksichtigen wäre. Im Hinblick auf die dargestellte Rechtsprechung vermag die Beklagte insoweit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen. Entgegen den Ausführungen in der außerordentlichen Revision handelt es sich auch nicht um eine bloße Frage der rechtlichen Begründung, sondern wurde schon in der Klage bei der Berechnung des Entgeltes auf die Zeitperioden klar Bezug genommen.
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