OGH 3Ob262/06k

OGH3Ob262/06k21.12.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in Verlassenschaftssache nach dem am 11. Februar 2001 verstorbenen Josef K*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des vormaligen Verlassenschaftskurators Hon. Prof. DDDr. Dieter G. K*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 3. Oktober 2006, GZ 5 R 196/06g-119, womit dessen Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Graz vom 9. Jänner 2006, GZ 14 A 98/01h-111, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung

Zufolge § 205 AußStrG 2003 finden im vorliegenden Verlassenschaftsverfahren abgesehen von den in § 203 Abs 7 leg. cit. angeführten Regeln des Rechtsmittelverfahrens im Hinblick auf das Datum des Ablebens des Erblassers noch die Bestimmungen des AußStrG 1854 Anwendung.

Rechtliche Beurteilung

Der längst rechtskräftig seines Amts enthobene Verlassenschaftskurators wendete sich schon in seinem Rekurs erkennbar nur insoweit gegen den Beschluss des Erstgerichts, als dieses das ergänzte eidesstättige Vermögensbekenntnis der Erbin zu Gericht annahm. Er kann ein Abweichen der zweiten Instanz von höchstgerichtlicher Rsp in dessen sein Rechtsmittel zurückweisender Entscheidung nicht darlegen. Wie der erkennenden Senat schon ihm selbst gegenüber entschied (3 Ob 91/04k), hätte er im außerstreitigen Verfahren grundsätzlich nur dann Beteiligtenstellung und Rechtsmittellegitimation, wenn das Verfahren und die dort ergangenen gerichtlichen Verfügungen in seine subjektiven Rechte eingriffen (stRsp, 6 Ob 34/01w = ZIK 2001, 213 u.v.a., RIS-Justiz RS0006641). Die Berührung bloß wirtschaftlicher, ideeller oder sonstiger Interessen genügt nicht (aaO [T9]). Nur solche vermag der Rechtsmittelwerber mit dem Hinweis darzulegen, seine Entlohnung als Kurator hänge auch vom Umfang der Verlassenschaft ab. Im Übrigen bezieht er sich bei seinen Ausführungen auf die §§ 266, 267 ABGB idF vor dem KindRÄG 2001 BGBl I 2000/135, die mangels einer Ausnahmebestimmung nach dessen Art XVIII § 1 auf seinen Anspruch nicht mehr anzuwenden sind.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte